Aktuelle Fragen in der Corona-Krise

Welche Empfehlungen gibt die Sektion für den Umgang mit dem aktuellen Lockdown in der gutachterlichen Praxis?

Update 15.01.2021 – Für die Eindämmung der neuerlichen Welle der Pandemie ist für die gutachterliche Praxis zu empfehlen, die Bestimmungen des Bundes und der einzelnen Länder so gut es geht zu beachten.

Z.B. könnte bei Explorationsgesprächen oder Interaktionsbeobachtungen darauf geachtet werden, dass, so möglich, nur Personen aus einem Haushalt gemeinsam mit dem einzelnen Gutachter oder der einzelnen Gutachterin zugegen sind. 

Da Bestimmungen wie die Ein-Haushalt-eine-Person-Regelung nur für private Zusammenkünfte zwingend ist, kann in der gutachterlichen Praxis jedoch auch davon abgewichen werden. Letztlich ist die Art der Durchführung von Begutachtungsterminen eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Vor- und Nachteile sowie in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin. 
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Aktuelle Fragen in der Corona-Krise:

Kommt für rechtspsychologische Explorationen die Nutzung von Videoanbietern in Betracht?

Der Justiziar des BDP äußert sich dazu wie folgt:

  1. Datenschutzrecht: Datenverarbeitungen über Videokonferenzen sind generell möglich, sogar wenn es um sensible Gesundheitsdaten geht. Dabei müssen jedoch hohe Datenschutzanforderungen eingehalten werden (End-to-End-Verschlüsselung, Abwicklung über EU-Server). Eine Reihe von Anbietern erfüllt dies. Ergänzend sei auf die Notwendigkeit verwiesen, die Datenschutzerklärung um die Datenverarbeitung bei der Videoschaltung zu ergänzen.
  2. Wert der Tatsachenerhebung: Beteiligte Juristen könnten den Wert der Tatsachenerhebung in einer Exploration anzweifeln, weil die Exploration nicht face-to-face erfolgte. Argumentiert werden könnte in diesem Fall vom Sachverständigen, dass die Verwertbarkeit einer Online-Exploration zwar nicht optimal, aber doch ausreichend und angesichts der Coronakrise opportun ist.
  3. Eine Rücksprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber dürfte ratsam sein.

Aus Sicht des Vorstands wäre zudem Folgendes zu bedenken:

Verschiedene Aspekte können bei Video-Explorationen nicht kontrolliert werden. So stellt es sich schwierig dar, sicherzustellen, dass im Hintergrund keine andere Person unbemerkt souffliert, Inhalte nicht heimlich abgelesen werden oder ein Zeuge an kritischer Befragungsstelle nicht einen technischen Defekt vortäuscht. Andere Aspekte sind online schwer durchzuführen wie die Umsetzung von Testverfahren. Auch die Herstellung von Rapport, die eine Voraussetzung für viele rechtspsychologische Gespräche ist, könnte durch die erhöhte Distanz gefährdet sein.

Wichtige Punkte sind daher bislang unklar. Ob, insbesondere in der derzeitigen Lage, auf Video-Explorationen zurückgegriffen werden sollte oder nicht, dürfte daher jeweils eine Einzelentscheidung unter Abwägung aller Vor- und Nachteile sein, die mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin abgestimmt werden muss.

Aktueller Hinweis zur Videokonferenz-Lösung Zoom

Wir möchten darauf hinweisen, dass Zoom zurzeit nicht DSGVO-konform ist.

(Die Sektion ist zur Neutralität verpflichtet und kann aus diesem Grund darüber hinaus leider keine Empfehlungen hinsichtlich einzelner Softwareprodukte abgeben.)

Können face-to-face-Termine durchgeführt werden?

Aus Sicht des Vorstands wäre Folgendes zu bedenken:

Im Rahmen der aktuellen Krise sollen soziale Kontakte auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden. Face-to-face-Termine pauschal zu unterlassen, ist nur bei expliziter behördlicher oder gesetzlicher Vorgabe angezeigt (dies kann von Bundesland zu Bundesland variieren). Wenn keine solche Vorgabe vorliegt, ist die Frage, ob ein face-to-face-Termin derzeit stattfinden soll oder nicht, immer eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Vor- und Nachteile in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin.

Falls solche Termine durchgeführt werden, erscheint es wesentlich, auf Aspekte wie Mindestabstand und Hygiene zu achten. Hierzu wären in der Vorbereitung verschiedene Punkte zu bedenken wie z.B. die Verfügbarkeit eines ausreichend großen Tisches, von Waschbecken und Desinfektionsmitteln sowie ggf. Atemschutzmasken. Etwaige Sonderregelungen oder ungewöhnliche Settings bei Begutachtungen sollten mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin abgesprochen werden.

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