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Heft 1/2002I. Verfahrenspfleger "Anwalt des Kindes" Nach wie vor ist die Rechtsprechung zu Fragen der Vergütung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers uneinheitlich. Während man noch in Berlin und im OLG Bezirk Brandenburg von einer extrem restriktiven Rechtsprechung auszugehen hat, wird beispielsweise im Süden und im Westen der Republik offenbar bei den jeweiligen Oberlandesgerichten eine andere Einschätzung vorgenommen. Nach wie vor wird aber die Tätigkeit des Verfahrenspflegers in den restriktiven OLG-Bezirken bei Abrechnungsfragen von den Bezirksrevisoren und Rechtspflegern in geradezu grotesk anmutender Weise eingeschränkt. Kürzungen von Euro 1250,- auf Euro 300,- kommen trotz aufwendiger Arbeit des Verfahrenspflegers in großen Familienverbänden mit fünf oder mehr als fünf Kindern vor und demotivieren ihn, was z. B. in Brandenburg und Berlin mittlerweile trotz gutem und ausreichendem Ausbildungsstand dazu geführt hat, dass die Familiengerichte zunehmend weniger Verfahrenspfleger finden.
Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 6.11.2001 – 19 WF 97/01 In: Unveröffentlicht Leitsätze: Der Verfahrenspfleger hat nicht die Aufgabe, ob und in welchem Umfang ein Umgangsrecht im Interesse des Kindeswohls liegt. Der Verfahrenspfleger als subjektiver Interessenvertreter des Kindes soll dem Gericht die Wünsche des Kindes so weit wie möglich nahe bringen. Gespräche mit den Eltern sind allenfalls in Ausnahmefällen erforderlich. Die Kosten für die Schreibarbeiten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, weil die Abgabe einer umfassenden "Stellungnahme" nicht vom Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gedeckt ist. Im Übrigen ist der Aufwand bereits in der Stundenvergütung enthalten. Erstattungsfähig ist nur der Zeitaufwand für die schriftliche Formulierung des subjektiven Willens des Kindes. Dieser Aufwand ist vom Amtsgericht mit 2,5 Stunden mehr als ausreichend als erstattungsfähig anerkannt worden. Schließlich sind weitergehende Kopierkosten aus den vorgenannten Gründen nicht zu erstatten. Vergleiche zu Fragen der Vergütung und des Aufgabengebietes des Verfahrenspflegers die neuere Literatur des Jahres 2001: Brock, O. & Breideneichen, U. (2001). Brock, O. & Breideneichen, U. (2001). Hohmann-Dennhardt, C. (2001). Salzgeber, J. & Stadler, M. (2001). Schön, B. (2001). Schön, B. (2001). Törnig, U. (2001). Weber, C. (2001). Willutzki, S. (2001).
1. Sorgerecht - Zur Bedeutung des Kindeswillens bei einer Kindeswohlprüfung, §§ 1628, 1671 BGB, § 50 b FGG Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.3.2001 – 9 WF 39/01 In: Jugendamt (ehemals: Amtsvormund) (2001), 74, 556-557. Leitsatz:
Beschluss des AG Hannover vom 10.8.2001 – 608 F 2223/99 SO In: Jugendamt (2001), 74, 557-559. Leitsätze: Zur Frage der Aufkündigung eines so genannten Wechselmodells aus Gründen der seelischen und psychischen Entwicklung des Kindes. Von einem allgemein entwicklungspsychologischen Grundsatz eines festen Lebensmittelpunktes des Kindes für dessen gesunde Entwicklung kann nicht ausgegangen werden. Zur Frage der Aufteilung des Aufenthaltes des Kindes zwischen den Eltern an den Wochenenden im Rahmen eines so genannten Wechselmodells, wenn das Kind die Kindertagesstätte besucht und die Eltern einem Beruf oder Studium nachgehen.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.3.2000 – 2 UF 174/99 In: Jugendamt (2001), 74,192-194. Leitsätze: Die psychische Erkrankung eines Elternteils kann die Entziehung der elterlichen Sorge und die Trennung des Kindes von ihm rechtfertigen – hier: Paranoide Psychose der Km. Wenn eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht in Betracht kommt, bleibt kein anderer Weg als der, dass das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge ausübt.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.3.2000 – 2 UF 174/99 In: Jugendamt (2001), 74, 194-195. Leitsätze: Ist den Eltern wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater das Sorgerecht entzogen und wird das Kind später im Wege einer Kindesentziehung in einer Gastfamilie untergebracht, kann dieser rechtswidrig herbeigeführte Zustand später im Interesse des Kindeswohls trotzdem als Grundlage für den weiteren Verbleib dienen. Die private Unterbringung des Kindes in einer Gastfamilie, die seine Trennung vom Vater ausreichend sichert, macht derzeit weitergehende rechtliche Eingriffe in das Elternrecht nach Auffassung des Senats unzulässig.
1. Umgangsrecht und Pflegeeltern, § 1685 Abs. 2 BGB, § 20 FGG, §§ 23, 27, 44 KJHG (SGB VIII) Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.7.2001 – XII ZB 161/98 In: Jugendamt (2001), 74, 559-561 Leitsätze: Keine Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB. Nur die Aufrechterhaltung einer Vertrauensbeziehung zwischen Kind und Pflegeeltern kann zu einer Umgangsregelung führen. Wenn z. B. der letzte Kontakt zwischen Kind und Pflegeeltern 1993 erfolgte, besteht ein solches Vertrauensverhältnis allein vom Zeitablauf nicht mehr. Im Gegensatz zum Umgangsrecht von Verwandten des Kindes dient aber das Umgangsrecht der in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Bezugspersonen nur der Aufrechterhaltung gewachsener Bindungen, nicht deren erneute Begründung.
Beschluss des OLG Hamm vom 23.6.2000 – 11 UF 26/00 In: Jugendamt (2001), 74, 203-204 Leitsätze: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und den Großeltern über den Umgang hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang. Das Umgangsrecht der Großeltern ist nur zu gewähren, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient, und ist somit nach der gesetzlichen Regelung in eher engen Grenzen zu halten. Die Großeltern tragen die Beweislast dafür, dass die Besuchskontakte dem Wohl des Kindes dienen.
Beschluss des KG Berlin vom 23.1.2001 – 17 UF 9988/00 In: Jugendamt (2001), 74, 204-205. Leitsätze: Das Umgangsrecht umfasst die Pflicht der Eltern, einerseits den Umgang auszuüben und andererseits, ihn nicht zu behindern. Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 5.2.2001 – 2 WF 129/00 In: Jugendamt (2001), 74, 603-604. Leitsätze: Die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Dies trifft insbesondere bei älteren Kindern – hier zehn Jahre - zu, deren nachvollziehbarem Willen auch bei einer Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben.
Beschluss des OLG Bremen vom 28.5.2001 – 5 UF 70/2000b In: Streit (2001), 18, 58-61. Leitsätze: Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Familiengericht es abgelehnt hat, ein polygrafengestütztes psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein polygrafengestütztes Glaubhaftigkeitsgutachten zum Nachweis der Unschuld des Vaters ist nicht geeignet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, der sowohl den Kontrollfragentest wie auch den Tatwissenstest jedenfalls dann für ein ungeeignetes Beweismittel hält, wenn nicht bereits zu Beginn der Ermittlungen derartige Untersuchungen durchgeführt werden.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.7.2001 – 1 BvR 1055/01 In: Zentralblatt für Jugendrecht (2001), 88, 420-422. Leitsätze: Ist dies der Fall, müssen anderweitige zuverlässige Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung vorhanden sein. Einem Antrag auf mündliche Erörterung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat. Es ist aber verfassungsrechtlich nicht unter allen Umständen geboten, einem Antrag auf mündliche Erörterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und Sachverständige mündlich anzuhören, denn in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.
Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen 1.3.1998 - 31.12.2001 (zusammengestellt von Thomas Fabian und Dorett Jenkel) Für diese Rechtsprechungsübersicht wurden die in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Dezember 2001 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Die als rechtspsychologisch relevant ausgewählten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Schlagwort, Gesetze, Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen die Bezeichnung der Vorinstanz, Fundstelle und Leitsätze. In einigen Fällen werden darüber hinaus auch Auszüge aus den Urteilsgründen oder Anmerkungen wiedergegeben.
Ablehnung der Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens StPO § 244 II, III, IV Der Tatrichter kann davon absehen, einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen zu hören, wenn er sich aufgrund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die nötige Sachkunde verschafft hat, dass die Auffälligkeiten in der Person des Zeugen auf dessen Zeugentüchtigkeit keinen Einfluss haben.
StPO §§ 73, 81, 81 a, 161 a, 305 Die Auswahl der Person eines Sachverständigen und die Anzahl der heranzuziehenden Sachverständigen stehen im Ermessen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft. Die diesbezüglichen Entscheidungen können weder im Ermittlungsverfahren noch nach Anklageerhebung mit der Beschwerde angefochten werden.
StPO §§ 24, 72, 74 Zur Frage der Befangenheit einer Sachverständigen wegen deren fehlerhafter Vorgehensweise. Aus den Gründen:
StPO §§ 245 II, 338, 74 Die begründete Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit macht diesen zu einem "völlig ungeeigneten" Beweismittel i.S.d. § 245 Abs. 2 StPO. Die Rechtsprechung, wonach für "Regelfälle der Alltagskriminalität" der Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nur einen relativ geringen Schweregrad erreicht, weshalb die Strafe hierfür unter der Mitte des Strafrahmens anzusiedeln ist, gilt nicht für den Tatbestand des Totschlags. Eine Entschädigung eines unmittelbar geladenen Sachverständigen kommt nur dann in Betracht, wenn das Gutachten die Entscheidung oder den weiteren Verfahrensgang im Ergebnis beeinflusst hat.
StPO § 454 I 2, 3, II 1 Nr. 2 Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluss an BGH, NStZ 1995, 610). Die Strafvollstreckungskammer kann vor ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn eine Aussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht.
StPO §§ 261, 265 Der Beschwerdeführer kann mit der Sachrüge gegenüber dem Ergebnis eines zur Reife- und Schuldfähigkeitsbeurteilung erstatteten Gutachtens nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein am Verfahren nicht beteiligter Sachverständiger zu den entscheidenden Beweisfragen eine von dem gehörten Sachverständigen abweichende Auffassung vertritt.
StPO §§ 78, 244 Abs. 2, 261 Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet es, dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich mit neuen Anknüpfungstatsachen zu befassen, bevor das Gericht selbst wegen veränderter Tatsachengrundlagen von dem erstatteten Gutachten abweicht. Aus den Gründen:
StPO § 119 Schreiben, die der Verteidigung des Gefangenen dienen, dürfen nicht angehalten werden, sofern nicht auf Dritte in unlauterer Weise eingewirkt wird. (...) Richtet der Angeklagte ein Schreiben an den gerichtlich bestellten Sachverständigen und bezieht er sich darin auf Sachverhalte, die gerade auch Gegenstand der gerichtlich angeordneten Begutachtung sind und teilt er dazu aus seiner Sicht ergänzende Fakten mit und stellt Fragen, darf das Schreiben nicht angehalten werden, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte dadurch beabsichtigte, in unlauterer Weise auf den Sachverständigen oder das von diesem zu erstattende Gutachten einzuwirken.
StPO § 244 IV 2 Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisantrages. Aus den Gründen:
StPO §§ 267, 261, 72 Zum Umfang der Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen (hier: anthropologisches Vergleichsgutachten und sog. "Jeansfaltenvergleichsgutachten"). Aus den Gründen:
StPO §§ 24, 27, 244 Abs. 6 S. 2 Verweigert ein Angeklagter dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die (psychiatrische/ psychologische) Untersuchung, so verfügt ein weiterer Sachverständiger nicht deswegen über überlegene Forschungsmittel, weil sich der Angeklagte von diesem untersuchen lassen würde.
StPO §§ 261, 244 Abs. 2 Bei der Methodik der Erfassung verschiedener augenscheinlicher Merkmale an Gesicht und Kopf einer auf einem Radarfoto abgebildeten Person im Vergleich mit der Merkmalserfassung bezüglich der als Fahrer in Frage kommenden Person durch einen Anthropologen handelt es sich nicht um eine mathematisch-exakte Wissenschaft, auch wenn der Sachverständige angibt, dass zu einer "sicheren Identifizierung" bereits "zehn bis zwölf solcher Merkmale" ausreichten und "dies auch in Abgrenzung zu einem nahen Blutsverwandten als möglichen weiteren Verdächtigen" gelte.
StPO §§ 244 Abs. 2, 246 a, 415 Abs. 5, 337 Die ständige Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Sicherungsverfahrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Soll mit der Revision beanstandet werden, dass der Sachverständige einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hat, der ihm ein zutreffendes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Zustand vermittelt hätte, muss diesbezüglich eine Aufklärungsrüge erhoben werden.
StPO §§ 220, 72, 245 Abs. 2 Kann der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige ohne Beeinträchtigung der Arbeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen und ohne Verzögerung der Hauptverhandlung sich vorbereiten, darf Untersuchungshaft einer solchen Vorbereitung nicht entgegenstehen.
StPO §§ 464 b S. 1, 467 Abs. 1 Privatsachverständigenkosten sind stets erstattungsfähige notwendige Auslagen des Angeklagten, wenn die Bekundungen des durch den Angeklagten oder Verteidiger privat beauftragten Sachverständigen in der Hauptverhandlung dazu geführt haben, dass das Beweisziel erreicht wurde. Kosten für einen Privatsachverständigen sind darüber hinaus als notwendige Auslagen des Angeklagten auch dann erstattungsfähig, wenn die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung rückblickend als nicht erforderlich erscheinen, jedoch der vormalige Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sach- und Streitstandes annehmen musste, dass sich ohne die private Heranziehung eines weiteren Sachverständigen seine Prozesslage alsbald verschlechtern würde.
StPO § 246 a, StGB § 64 Die Beobachtung und Befragung des Angeklagten durch den Sachverständigen während der Hauptverhandlung ist keine Untersuchung i.S. des § 246 a StPO. Die Untersuchung muss "maßnahmespezifisch" sein, der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht dafür nicht aus.
StPO §§ 261, 267 Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.
StPO § 245 Auch der Umstand, dass nach Auffassung des Gerichts der Beweiserhebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommt, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, präsente Beweismittel zu benutzen (hier: unterlassene Vernehmung eines vom Gericht geladenen und erschienenen Sachverständigen).
StPO § 121 Abs. 1 Die Verzögerung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus nicht rechtfertigen, wenn nicht schon vor Beauftragung des Sachverständigen geklärt worden ist, dass er in der Lage ist, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten, wenn nicht ersichtlich ist, dass auf eine zügige Gutachtenerstellung gegebenenfalls durch die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsmittels hingewirkt worden und auch nicht zu erkennen ist, ob der Sachverständige wegen anderer vorrangiger, unaufschiebbarer Haftsachen oder wegen weniger eilbedürftiger Strafsachen verhindert ist.
Anforderungen an aussagepsychologisches Gutachten StPO § 244 II 2 Zu den Anforderungen an eine aussagepsychologische Begutachtung. Aus den Gründen:
StPO § 261 Eine bedeutsame Änderung im das Kerngeschehen betreffenden Aussageverhalten eines Belastungszeugen ist ein gewichtiges Indiz, welches Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt begründet.
StPO § 261 In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, fordert der BGH außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe von Gewicht, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im rteil darzulegen.
StPO § 261 Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussten können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.
StPO §§ 261, 58 Wird einem Zeugen nur das Lichtbild einer Person vorgelegt, kann die Erwartungshaltung, es müsse sich hierbei um den Täter handeln, zu einer Falschidentifizierung führen.
StPO § 261 Es ist psychologisch erwiesen, dass sich im Laufe der Zeit verschiedene Informationen in der Erinnerung derart vermengen, dass sie als ein historisches Ereignis erscheinen. Bei der Beurteilung des Beweiswertes einer Identifizierungsaussage sind daher die Umstände der ersten, nicht aber die eines späteren Wiedererkennungstests zugrunde zu legen.
StPO §§ 261, 267 Das Gericht muss alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage hindeuten können.
StPO § 261 Die Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft, wenn das Gericht im Falle von "Aussage gegen Aussage" ausführt, dass ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich sei, ohne zu erörtern, ob die Belastung im Zusammenhang mit einem Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren stehen könnten. Auch die Frage der Reduzierung der ursprünglich erhobenen Vorwürfe durch den Zeugen gibt Anlass, ob nicht die fehlende Aussagekonstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit hervorrufen kann, was eine nähere Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Aussageverhaltens erforderlich macht.
StPO §§ 261, 244 Abs. 3, 337, 267 Beruht die Belastung des Angeklagten auf der Aussage eines einzigen Zeugen und erfolgt aufgrund einer Wahrunterstellung bestimmter Tatsachen ein Teilfreispruch, so bedeutet die konsequente Einhaltung der Wahrunterstellung zwingend, dass die Zeugenaussage zumindest teilweise objektiv unrichtig war. Es stellt bei dieser Sachlage einen auf die Sachrüge zu beachtenden Mangel des Urteils dar, wenn der Belastungszeuge global als glaubwürdig behandelt wird, ohne gleichzeitig die Frage zu erörtern, aus welchen Gründen dieser Annahme die teilweise objektive Unrichtigkeit der Aussage nicht entgegensteht.
StPO §§ 261, 244 Abs. 2; StGB §184 c In einem Fall, in dem nicht nur Aussage gegen Aussage steht, sondern ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist und die Beteiligten, Vater, Mutter und die betroffene Tochter sich jeweils über längere Zeiträume in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden haben, muss das Gericht nicht nur alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussten können, erkennbar in seine Überlegungen einbeziehen. Auch an die Aufklärungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn bei Kindern oder Jugendlichen an die Erheblichkeit sexueller Handlungen geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Erwachsenen, so erfüllen kurze Griffe über der Kleidung auch an Brust oder Gesäß die Voraussetzungen des § 184 c StGB nicht ohne weiteres. Beweiswürdigung bei Belastung vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen StPO §§ 261, 267 Die Entstehung und Entwicklung einer Aussage ist im Falle von Aussage gegen Aussage insbesondere dann aufzuklären, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist. Wenn zudem vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen "private Befragungen" zu den Tatvorwürfen erfolgt sind, so ist der Beweiswert belastender Aussagen – insbesondere vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen und bei dem Kind möglicherweise geweckter Erwartungen zum Inhalt seiner Aussage – besonders kritisch zu würdigen. In diesen Fällen sind die Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschöpfen und auch die Aussagemotivation kritisch zu prüfen.
StPO § 261 In einem Fall, in dem die Aussagen eines Zeugen, die ursprünglich Grundlage eines sehr viel weitergehenden Eröffnungsbeschlusses waren, sich letztlich nur noch als geeignet erweisen, einen sehr kleinen Bruchteil der ursprünglichen Vorwürfe zu bestätigen, muss sich das Urteil mit diesem Umstand auseinander setzen. Wenn ein Zeuge den Angeklagten ursprünglich hinsichtlich eines Vorgangs belastet, in der Hauptverhandlung aber nicht mehr, so kann die Annahme der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht mehr auf Aussagekonstanz gestützt werden.
StPO § 261 Für die Beurteilung möglicher suggestiver Einflüsse auf kindliche Zeugen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht notwendig einer Exploration. Das Studium der Verfahrensakten einschließlich des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen, der von dem Kind in der Hauptverhandlung vermittelte Eindruck und die Aussagen der für eine suggestive Beeinflussung des Kindes in Betracht kommenden Zeugen können dem Sachverständigen eine hinreichende Grundlage bieten, um das Gericht bei dessen Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen zu beurteilen, sachkundig zu unterstützen.
StPO §§ 200, 260 Abs. 3, 261 Bei der Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit vor allem sehr junger kindlicher Tatopfer dürfen nicht als erwiesen angesehene gewichtige weitere Beschuldigungen nicht so behandelt werden, als beträfen sie nur Unbedeutendes, die Glaubwürdigkeit im Übrigen nicht berührendes Randgeschehen.
StPO §§ 261; 58 Abs. 2 Bei einem erstmaligen Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ist der Beweiswert erheblich vermindert, da der Angeklagte durch seine Platzierung im Gerichtssaal als Tatverdächtiger hervorgehoben ist, es sei denn, der Wiedererkennensakt bezieht sich auf eine Person, mit der der Zeuge näher bekannt oder vertraut ist.
StPO § 261 Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die "subjektive" Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat. So ist etwa zu untersuchen, inwieweit eine vom Zeugen unmittelbar nach der Tat angegebene Täterbeschreibung auf den später wiedererkannten Angeklagten zutrifft. Beim ersten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ist zu erörtern, ob die Wiedererkennungssituation nicht etwa dadurch eine nachhaltige suggestive Wirkung auf den Zeugen ausgeübt hat, dass der Zeuge den Angeklagten durch dessen Auftreten und Verhalten als Täter eingestuft hat.
StPO § 261 Zur Überzeugungsbildung des Tatrichters bei dem Randbereich bzw. Kerngeschehen zuzuordnenden Falschangaben eines Belastungszeugen. Zur Erforderlichkeit umfassender Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen bei mehreren sachlich und persönlich zusammenhängenden Strafvorwürfen.
StPO §§ 244 Abs. 4, 261 Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine intensive, teilweise subjektive Befragung von Geschädigten geringen Alters durch Familienangehörige stattgefunden hat, zwischen Taten und Offenbarung mehr als 1 Jahr liegt und die kindlichen Aussagen in einem Sorgerechtsstreit verwendet werden.
StPO §§ 358 I, 261 Hält der einzige Belastungszeuge seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht aufrecht oder stellt sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils heraus, muss der Tatrichter regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.
StPO § 244 Abs. 4 Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung, durch das frühere Gutachten sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Begründung nicht auf die Ergebnisse des früheren Gutachtens beschränkt, sondern auch auf andere Beweismittel oder eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel stützt. Auch wenn es dem Tatrichter freisteht, sich zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Aussage der sachverständigen Hilfe eines Psychologen oder eines Psychiaters zu bedienen, wird die besondere medizinische Sachkunde eines Psychiaters dann benötigt, um die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen zu bewerten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Erkrankung bestehen.
StPO §§ 261, 273, 274, 257, 258; StGB §§ 46, 54 Es erscheint grundsätzlich zweifelhaft, ob dem Gesichtspunkt der Aussagekonstanz für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage wesentliches Gewicht zukommen kann, wenn sich die Schilderungen des Tatzeugen durch ausgesprochene Detailarmut auszeichnen und nicht ausreichen, bei einer Serie von (zehn) gleichen Straftaten auch nur einer ein individuelles Gepräge zu geben.
StPO § 261 Der Umstand, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf nur pauschal eingeräumt hatte, muss das Gericht nicht daran hindern, dem Geständnis Glauben zu schenken und seine Feststellung darauf zu gründen. Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses, wenn der Angeklagte das Geständnis erst abgelegt hat, nachdem ihm für diesen Fall ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt worden war. Aus den Gründen:
StPO §§ 244 Abs. 2, 261 Zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit von Amts wegen, wenn besondere Umstände im Aussageverhalten des Zeugen vorliegen und nach Offenlegung der Ergebnisse Gesundheits- und Verhaltensstörungen aufgetreten sind. Aus den Gründen:
StPO § 261 Bei einer Beweislage, bei der die vorhandenen Beweismittel nur eine "auffallende Übereinstimmung" der beobachteten oder fotografierten Person mit der Person des Angeklagten ergeben, muss der Tatrichter darlegen, warum er insoweit auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet hat. Ein Sachverständiger kann unter diesen Umständen ein geeigneteres Beweismittel darstellen, um sich von der Identität einer mehrfach fotografierten Person und der Person des Angeklagten zu überzeugen oder aber den Angeklagten als Tatverdächtigen auszuschließen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, auch eine neue, bislang nicht in größeremUmfang erprobte kriminaltechnische Erkenntnisquelle im Rahmen der Beweiserhebungzu berücksichtigen. Aus den Gründen:
StPO § 261 Zur Identifizierung eines Tatverdächtigen durch Ohrenzeugen anhand Stimmvergleichs. Aus den Gründen:
StPO §§ 136 a, 261 Umstände, unter denen es zu einer belastenden Aussage gekommen und die Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Hinblick auf seine Aussagetüchtigkeit oder Aussagemotivation zulassen können, sind auch dann im Wege des Strengbeweises zu klären, wenn zugleich die Unverwertbarkeit der Aussage wegen Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und Willensbestätigung des Zeugen geltend gemacht wird. Zur Beweiswürdigung einer Aussage eines unter Entzugserscheinungen leidenden Zeugen, die von den Ermittlungsbehörden durch Verabreichung eines diazepamhaltigen Medikaments gelindert werden. Aus den Gründen:
StPO §§ 154, 261, 344 Abs. 2 In einem Fall, in dem der Anklagevorwurf wegen zwei Taten allein auf der Aussage eines einzigen Belastungszeugen aufbaut, wegen einer dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kommt den Gründen dafür Beweisbedeutung für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen zu.
StPO § 261 Zum Beweiswert wiederholten Wiedererkennens bei einer Gegenüberstellung nach einer Wahllichtbildvorlage. Aus den Gründen:
StPO § 261 Hat ein Zeuge den ihm zuvor unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten können, so darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim (ersten) Wiedererkennen anlässlich einer polizeilichen Lichtbildvorlage verlassen, sondern er muss anhand objektiver Kriterien die Beweisqualität dieser Wiedererkennung nachprüfen.
StPO § 244 II Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin. Aus den Gründen:
Beweiserhebung mit Hilfe eines Polygraphen GG Art. 1 I, 2 I, 103 I; StPO §§ 136 a, 244 III 1 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf Wunsch des Beschwerdeführers an ihm vorgenommenen polygraphischen Untersuchung.
StPO §§ 136 a, 244 Abs. 3 Nach geltendem strafprozessualen Verfahrensrecht ist eine Beweiserhebung hinsichtlich eines tatbezogenen Polygraphentests auch bei Einverständnis der Testperson nicht zulässig. Die abweichende Beurteilung in anderen Rechtsbereichen, etwa im Familienrecht, steht dem nicht entgegen. Die Frage der Zulassung der Verwertung eines privat durchgeführten Polygraphentests, dem im Übrigen nur ein begrenzter Beweiswert zugemessen werden könnte, fällt in die Entscheidungskompetenz des Gesetzgebers.
StPO §§ 136 a, 244 Abs. 3 Die Verwendung eines Lügendetektors auch mit Einwilligung des Angeklagten zum Zwecke des Unschuldsnachweises stellt eine gemäß § 136 a StPO verbotene Vernehmungsmethode dar. Ein darauf gerichteter Beweisantrag ist wegen Unzulässigkeit der Erhebung des Beweises abzulehnen.
StPO § 244 Abs. 2 Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet es nicht, die Ergebnisse eines vom Angeklagten ohne Wissen des Gerichts eingeholten, unter Einsatz eines Polygraphen ("Lügendetektor") erstellten Glaubwürdigkeitsgutachtens in das Strafverfahren einzuführen.
StPO §§ 136 a, 244 Abs. 3 S. 2 Wirkt der Beschuldigte freiwillig an einer polygraphischen Untersuchungmit, so verstößt dies nicht gegen Verfassungsgrundsätze oder § 136 a StPO. Die polygraphische Untersuchung mittels des Kontrollfragentests und – jedenfalls im Zeitpunkt der Hauptverhandlung – des Tatwissentests führt zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 2 4. Alt. StPO.
Glaubwürdigkeit des kindlichen Zeugen bei sexuellem Missbrauch StPO § 261 Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wenn der Tatrichter von dem Gutachten des Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des Kindes abweicht. Aus den Gründen:
StPO §§ 244 Abs. 2, 261; StGB §176 Ungewöhnlich karge Angaben zum Tatgeschehen des kindlichen Opfers eines sexuellen Missbrauchs können die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens sowie eine besonders eingehende Darstellung der Angaben zum Tatgeschehen in den Urteilsgründen erfo |
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