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Heft 1/2002

I. Verfahrenspfleger "Anwalt des Kindes"

Nach wie vor ist die Rechtsprechung zu Fragen der Vergütung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers uneinheitlich. Während man noch in Berlin und im OLG Bezirk Brandenburg von einer extrem restriktiven Rechtsprechung auszugehen hat, wird beispielsweise im Süden und im Westen der Republik offenbar bei den jeweiligen Oberlandesgerichten eine andere Einschätzung vorgenommen. Nach wie vor wird aber die Tätigkeit des Verfahrenspflegers in den restriktiven OLG-Bezirken bei Abrechnungsfragen von den Bezirksrevisoren und Rechtspflegern in geradezu grotesk anmutender Weise eingeschränkt. Kürzungen von Euro 1250,- auf Euro 300,- kommen trotz aufwendiger Arbeit des Verfahrenspflegers in großen Familienverbänden mit fünf oder mehr als fünf Kindern vor und demotivieren ihn, was z. B. in Brandenburg und Berlin mittlerweile trotz gutem und ausreichendem Ausbildungsstand dazu geführt hat, dass die Familiengerichte zunehmend weniger Verfahrenspfleger finden.


1. Aufgabengebiet und Vergütung der Verfahrenspflegebestellung

Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 6.11.2001 – 19 WF 97/01

In: Unveröffentlicht

Leitsätze:

Der Verfahrenspfleger hat nicht die Aufgabe, ob und in welchem Umfang ein Umgangsrecht im Interesse des Kindeswohls liegt.

Der Verfahrenspfleger als subjektiver Interessenvertreter des Kindes soll dem Gericht die Wünsche des Kindes so weit wie möglich nahe bringen.

Gespräche mit den Eltern sind allenfalls in Ausnahmefällen erforderlich.

Die Kosten für die Schreibarbeiten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, weil die Abgabe einer umfassenden "Stellungnahme" nicht vom Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gedeckt ist. Im Übrigen ist der Aufwand bereits in der Stundenvergütung enthalten.

Erstattungsfähig ist nur der Zeitaufwand für die schriftliche Formulierung des subjektiven Willens des Kindes. Dieser Aufwand ist vom Amtsgericht mit 2,5 Stunden mehr als ausreichend als erstattungsfähig anerkannt worden.

Schließlich sind weitergehende Kopierkosten aus den vorgenannten Gründen nicht zu erstatten.

Vergleiche zu Fragen der Vergütung und des Aufgabengebietes des Verfahrenspflegers die neuere Literatur des Jahres 2001:

Brock, O. & Breideneichen, U. (2001).
Der "Anwalt des Kindes" in Fällen des Umgangsrechtsboykotts.
Familie und Recht, 12, 399-403.

Brock, O. & Breideneichen, U. (2001).
Der mit dem Kind spricht. Die Stellung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG.
Familie und Recht, 12, 487-490.

Hohmann-Dennhardt, C. (2001).
Grundgedanken zu einer eigenständigen Vertretung von Kindern und Jugendlichen im familiengerichtlichen Verfahren.
Zentralblatt für Jugendrecht, 88, 77-83.

Salzgeber, J. & Stadler, M. (2001).
Verfahrenspfleger und psychologischer Sachverständiger. Versuch einer formalen Abgrenzung.
Jugendamt (vormals: Der Amtsvormund), 74, 382-389.

Schön, B. (2001).
Verfahrenspflegschaft – Chance für Kinder und Jugendliche? – Teil 1 -.
Familie und Recht, 12, 289-296.

Schön, B. (2001).
Verfahrenspflegschaft – Chance für Kinder und Jugendliche? – Teil 2 -.
Familie und Recht, 12, 349-354.

Törnig, U. (2001).
Anwalt des Kindes und Jugendamt – Ein Überblick.
Zentralblatt für Jugendrecht, 88, 457-463.

Weber, C. (2001).
Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche gem. § 50 FGG. Zum Verhältnis von Jugendhilfe und Verfahrenspflegschaft.
Jugendamt (vormals: Der Amtsvormund), 74, 389-392.

Willutzki, S. (2001).
Güte und Vergütung. Zur – nicht nur finanziellen – Lage der Verfahrenspflegschaft.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 4, 1071111.



II. Sorgerecht

1. Sorgerecht - Zur Bedeutung des Kindeswillens bei einer Kindeswohlprüfung, §§ 1628, 1671 BGB, § 50 b FGG

Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.3.2001 – 9 WF 39/01

In: Jugendamt (ehemals: Amtsvormund) (2001), 74, 556-557.

Leitsatz:
Erhebliche Alkoholprobleme eines Elternteils bis hin zur Sucht lassen den Elternteil regelmäßig als ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes erscheinen.


2. Sorgerecht – Voraussetzungen für die Aufgabe eines so genannten Wechselmodells - § 1671 BGB

Beschluss des AG Hannover vom 10.8.2001 – 608 F 2223/99 SO

In: Jugendamt (2001), 74, 557-559.

Leitsätze:

Zur Frage der Aufkündigung eines so genannten Wechselmodells aus Gründen der seelischen und psychischen Entwicklung des Kindes.

Von einem allgemein entwicklungspsychologischen Grundsatz eines festen Lebensmittelpunktes des Kindes für dessen gesunde Entwicklung kann nicht ausgegangen werden.

Zur Frage der Aufteilung des Aufenthaltes des Kindes zwischen den Eltern an den Wochenenden im Rahmen eines so genannten Wechselmodells, wenn das Kind die Kindertagesstätte besucht und die Eltern einem Beruf oder Studium nachgehen.


3. Sorgerecht – Voraussetzungen für die Aufgabe eines so genannten Wechselmodells Sorgerechtsentzug und Trennung des Kindes von den Eltern bei unverschuldetem Versagen der Eltern wegen psychischer Erkrankung - §§ 1666, 1666a BGB

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.3.2000 – 2 UF 174/99

In: Jugendamt (2001), 74,192-194.

Leitsätze:

Die psychische Erkrankung eines Elternteils kann die Entziehung der elterlichen Sorge und die Trennung des Kindes von ihm rechtfertigen – hier: Paranoide Psychose der Km.

Wenn eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht in Betracht kommt, bleibt kein anderer Weg als der, dass das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge ausübt.


4. Sorgerecht – Sorgerechtsentzug wegen sexuellen Missbrauchs und Reaktion auf Sorgerechtsentzug nach längerer Unterbringung in einer Gastfamilie -
§§ 1666, 1666a BGB

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.3.2000 – 2 UF 174/99

In: Jugendamt (2001), 74, 194-195.

Leitsätze:

Ist den Eltern wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater das Sorgerecht entzogen und wird das Kind später im Wege einer Kindesentziehung in einer Gastfamilie untergebracht, kann dieser rechtswidrig herbeigeführte Zustand später im Interesse des Kindeswohls trotzdem als Grundlage für den weiteren Verbleib dienen.

Die private Unterbringung des Kindes in einer Gastfamilie, die seine Trennung vom Vater ausreichend sichert, macht derzeit weitergehende rechtliche Eingriffe in das Elternrecht nach Auffassung des Senats unzulässig.



III. Umgangsrecht

1. Umgangsrecht und Pflegeeltern, § 1685 Abs. 2 BGB, § 20 FGG, §§ 23, 27, 44 KJHG (SGB VIII)

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.7.2001 – XII ZB 161/98

In: Jugendamt (2001), 74, 559-561

Leitsätze:

Keine Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB.

Nur die Aufrechterhaltung einer Vertrauensbeziehung zwischen Kind und Pflegeeltern kann zu einer Umgangsregelung führen.

Wenn z. B. der letzte Kontakt zwischen Kind und Pflegeeltern 1993 erfolgte, besteht ein solches Vertrauensverhältnis allein vom Zeitablauf nicht mehr.

Im Gegensatz zum Umgangsrecht von Verwandten des Kindes dient aber das Umgangsrecht der in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Bezugspersonen nur der Aufrechterhaltung gewachsener Bindungen, nicht deren erneute Begründung.


2. Umgangsrecht – Großeltern, 1685 Abs. 1 BGB

Beschluss des OLG Hamm vom 23.6.2000 – 11 UF 26/00

In: Jugendamt (2001), 74, 203-204

Leitsätze:

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und den Großeltern über den Umgang hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang.

Das Umgangsrecht der Großeltern ist nur zu gewähren, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient, und ist somit nach der gesetzlichen Regelung in eher engen Grenzen zu halten.

Die Großeltern tragen die Beweislast dafür, dass die Besuchskontakte dem Wohl des Kindes dienen.


3. Umgangsrecht – Gewährung eines Umgangsrechts gegen den Willen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, § 1684 BGB

Beschluss des KG Berlin vom 23.1.2001 – 17 UF 9988/00

In: Jugendamt (2001), 74, 204-205.

Leitsätze:

Das Umgangsrecht umfasst die Pflicht der Eltern, einerseits den Umgang auszuüben und andererseits, ihn nicht zu behindern.

Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben.


4. Umgangsrecht – Durchsetzung eines Umgangsrechts gegen den Willen des Kindes durch Androhung eines Zwangsgeldes gegen den betreuenden Elternteil, § 1684 BGB, § 33 Abs. 3 S. 1 FGG

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 5.2.2001 – 2 WF 129/00

In: Jugendamt (2001), 74, 603-604.

Leitsätze:

Die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden.

Dies trifft insbesondere bei älteren Kindern – hier zehn Jahre - zu, deren nachvollziehbarem Willen auch bei einer Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben.



IV. Begutachtung durch Polygrafie im familiengerichtlichen Verfahren – Anforderungen an die psychologische Begutachtung bei Missbrauchsverdacht – Polygrafentest als ungeeignetes Beweismittel

Beschluss des OLG Bremen vom 28.5.2001 – 5 UF 70/2000b

In: Streit (2001), 18, 58-61.

Leitsätze:

Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Familiengericht es abgelehnt hat, ein polygrafengestütztes psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Ein polygrafengestütztes Glaubhaftigkeitsgutachten zum Nachweis der Unschuld des Vaters ist nicht geeignet.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, der sowohl den Kontrollfragentest wie auch den Tatwissenstest jedenfalls dann für ein ungeeignetes Beweismittel hält, wenn nicht bereits zu Beginn der Ermittlungen derartige Untersuchungen durchgeführt werden.



V. Grundrechtsschutz in gerichtlichen Verfahren und zugleich zur Bedeutung eines Sachverständigengutachtens – Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.7.2001 – 1 BvR 1055/01

In: Zentralblatt für Jugendrecht (2001), 88, 420-422.

Leitsätze:
Zur Erlangung einer zuverlässigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierten Entscheidung sind die Fachgerichte berechtigt, im Einzelfall von fachkundigen Feststellungen und Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen.

Ist dies der Fall, müssen anderweitige zuverlässige Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung vorhanden sein.

Einem Antrag auf mündliche Erörterung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat.

Es ist aber verfassungsrechtlich nicht unter allen Umständen geboten, einem Antrag auf mündliche Erörterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und Sachverständige mündlich anzuhören, denn in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.


tabellarische Übersicht (Vefahrenspflegschaft):

anhang.pdf (121 KB)
anhang.doc (39 KB)



Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Psych. Manuela Stötzel
Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff
Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V.
Stephanstraße 25
10559 Berlin (Tiergarten)
Tel.: 030/28391160







Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen 1.3.1998 - 31.12.2001
(zusammengestellt von Thomas Fabian und Dorett Jenkel)

Für diese Rechtsprechungsübersicht wurden die in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Dezember 2001 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Die als rechtspsychologisch relevant ausgewählten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Schlagwort, Gesetze, Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen die Bezeichnung der Vorinstanz, Fundstelle und Leitsätze. In einigen Fällen werden darüber hinaus auch Auszüge aus den Urteilsgründen oder Anmerkungen wiedergegeben.



1. Sachverständigentätigkeit

Ablehnung der Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens

StPO § 244 II, III, IV
BGH, Beschl. v. 22.1.1998 – 4 StR 100/97 (LG Bochum)
(NStZ 1998, 366-369; StV 1999, 471-473)

Der Tatrichter kann davon absehen, einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen zu hören, wenn er sich aufgrund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die nötige Sachkunde verschafft hat, dass die Auffälligkeiten in der Person des Zeugen auf dessen Zeugentüchtigkeit keinen Einfluss haben.


Ablehnung eines Sachverständigen; Rechtsbehelf gegen Auswahl eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit

StPO §§ 73, 81, 81 a, 161 a, 305
OLG Schleswig, Beschl. v. 16.4.1999 – 2 Ws 117/99
(StV 2000, 543-546 mit ausführlicher Anmerkung von H. Wagner)

Die Auswahl der Person eines Sachverständigen und die Anzahl der heranzuziehenden Sachverständigen stehen im Ermessen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft. Die diesbezüglichen Entscheidungen können weder im Ermittlungsverfahren noch nach Anklageerhebung mit der Beschwerde angefochten werden.


Ablehnung eines Sachverständigen

StPO §§ 24, 72, 74
BGH, Beschl. v 16.5.2000 – 1 StR 666/99 (LG Traunstein)
(NStZ 2000, 544-545)

Zur Frage der Befangenheit einer Sachverständigen wegen deren fehlerhafter Vorgehensweise.

Aus den Gründen:
Die Angeklagten haben die Besorgnis der Befangenheit daraus hergeleitet, dass die Sachverständige bei der Erstattung ihres Gutachtens lediglich die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, der StA, dem Ermittlungsrichter und ihr selbst (sowie in der Hauptverhandlung) zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen habe, während sie weitere Äußerungen der Zeugin in einem Tagebuch und Briefen (...) nicht berücksichtigt habe. (...) Im Übrigen hat die Sachverständige – so der angefochtene Beschluss – in der Hauptverhandlung erklärt, "dass bei der Konstanzprüfung allein die Aussagen der Zeugin in einer bestimmten Befragungssituation zu Grunde zu legen seien". Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung der Sachverständigen zutrifft, da es sich bei der Konstanzanalyse, wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt 45, 164 bestimmten Urteil vom 30.7.1999 (1 StR 618/98) dargelegt hat, um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt geht. Doch stellt es sich, (...) nicht als rechtsfehlerhaft dar, (...).


Ablehnung eines von der Verteidigung geladenen Sachverständigen wegen Befangenheit

StPO §§ 245 II, 338, 74
BGH, Beschl. v. 18.8.1999 – 1 StR 186/99 (LG Traunstein)
(StV 1999, 576-577; NStZ 1999, 632-634)

Die begründete Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit macht diesen zu einem "völlig ungeeigneten" Beweismittel i.S.d. § 245 Abs. 2 StPO.

Die Rechtsprechung, wonach für "Regelfälle der Alltagskriminalität" der Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nur einen relativ geringen Schweregrad erreicht, weshalb die Strafe hierfür unter der Mitte des Strafrahmens anzusiedeln ist, gilt nicht für den Tatbestand des Totschlags.

Eine Entschädigung eines unmittelbar geladenen Sachverständigen kommt nur dann in Betracht, wenn das Gutachten die Entscheidung oder den weiteren Verfahrensgang im Ergebnis beeinflusst hat.


Absehen von der mündlichen Anhörung und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

StPO § 454 I 2, 3, II 1 Nr. 2
BGH, Beschl. v. 28.1.2000 – 2 StE 9/91(OLG Stuttgart)
(NStZ 2000, 279)

Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluss an BGH, NStZ 1995, 610).

Die Strafvollstreckungskammer kann vor ihrer Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn eine Aussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht.


Abweichende Auffassung eines anderen Sachverständigen

StPO §§ 261, 265
BGH, Urt. v. 12.3.1998 – 4 StR 633/97 (LG Essen)
(StV 1999, 408-410)

Der Beschwerdeführer kann mit der Sachrüge gegenüber dem Ergebnis eines zur Reife- und Schuldfähigkeitsbeurteilung erstatteten Gutachtens nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein am Verfahren nicht beteiligter Sachverständiger zu den entscheidenden Beweisfragen eine von dem gehörten Sachverständigen abweichende Auffassung vertritt.


Abweichen von Sachverständigengutachten bei veränderter Tatsachengrundlage

StPO §§ 78, 244 Abs. 2, 261
OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.9. 1999 – 1 Ss 201/99
(StV 2000, 126-127)

Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet es, dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich mit neuen Anknüpfungstatsachen zu befassen, bevor das Gericht selbst wegen veränderter Tatsachengrundlagen von dem erstatteten Gutachten abweicht.

Aus den Gründen:
Der Tatrichter muss jedoch darauf Bedacht nehmen, dass der Gutachter seiner Stellungnahme das vollständige Beweisergebnis zugrunde legt, das für die vom Gericht zu entscheidende Frage relevant ist. In einem Fall, in dem das Gericht auf einer veränderten Tatsachengrundlage zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige gelangt, muss es diesem deshalb Gelegenheit geben, sich mit den vom Gericht festgestellten (neuen) Anknüpfungstatsachen auseinander zu setzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen.


Anhalten eines Briefes an Sachverständigen

StPO § 119
OLG Schleswig, Beschl. v. 22.3.2000 – 2 Ws 113/00
(StV 2001, 465-466)

Schreiben, die der Verteidigung des Gefangenen dienen, dürfen nicht angehalten werden, sofern nicht auf Dritte in unlauterer Weise eingewirkt wird. (...) Richtet der Angeklagte ein Schreiben an den gerichtlich bestellten Sachverständigen und bezieht er sich darin auf Sachverhalte, die gerade auch Gegenstand der gerichtlich angeordneten Begutachtung sind und teilt er dazu aus seiner Sicht ergänzende Fakten mit und stellt Fragen, darf das Schreiben nicht angehalten werden, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte dadurch beabsichtigte, in unlauterer Weise auf den Sachverständigen oder das von diesem zu erstattende Gutachten einzuwirken.


Anhörung eines weiteren Sachverständigen

StPO § 244 IV 2
BGH, Beschl. v. 7.7.1999 – 1 StR 207/99 (LG Bamberg)
(NStZ 1999, 630-632; StV 2000, 118-119)

Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Beweisantrages.

Aus den Gründen:
Daran ändert nichts, dass ein "psychoanalytisches" Gutachten beantragt ist: Denn es handelt sich hierbei um das Verlangen nach einem psychiatrischen Gutachter, der – wie schon der gehörte Sachverständige – zu den psychopathologischen Merkmalen der §§ 20, 21 StGB unter der psychoanalytischen Perspektive Stellung nehmen soll. Im Verhältnis zu dem psychiatrisch/ psychologischen Sachverständigen gehört er nicht einer anderen Fachrichtung an. Allein die Unterschiede in der Betrachtungsweise der gestellten Aufgabe – Einbeziehung der psychoanalytischen Sozialisationslehre und Auseinandersetzung mit der Rolle des Unbewussten für die Schuldfähigkeit – rechtfertigen nicht die Annahme, der Psychoanalytiker solle sich zu einem von der Sachkompetenz des Psychiaters nicht voll abgedeckten Gesichtspunkt des Beweisthemas äußern. (...) Die unterlassene Einordnung der Störung des Angekl. an Hand der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO belegt nicht die mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen. Die Klassifikationssysteme wie DSM-IV oder ICD-10 haben keine Verbindlichkeit für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit.


Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten im Urteil

StPO §§ 267, 261, 72
BGH, Urt. v. 27.10.1999 – 3 StR 241/99 (LG Oldenburg)
(StV 2000, 125-126)

Zum Umfang der Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen (hier: anthropologisches Vergleichsgutachten und sog. "Jeansfaltenvergleichsgutachten").

Aus den Gründen:
Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das dakyloskopische Gutachten (...), die Blutalkoholanalyse (...) oder die Bestimmung von Blutgruppen (...) handelt. Ein solches standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden (...), nicht. Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat.


Befangenheit weiterer Sachverständiger

StPO §§ 24, 27, 244 Abs. 6 S. 2
BGH, Urt. v. 12.2.1998 – 1 StR 588/97 (LG München I)
(StV 1999, 463-470, mit zwei Anmerkungen)

Verweigert ein Angeklagter dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die (psychiatrische/ psychologische) Untersuchung, so verfügt ein weiterer Sachverständiger nicht deswegen über überlegene Forschungsmittel, weil sich der Angeklagte von diesem untersuchen lassen würde.


Beweiswert eines anthropologischen Sachverständigengutachtens

StPO §§ 261, 244 Abs. 2
OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.7.2000 – 1 Ss (B) 38/00
(StV 2000, 546-547)

Bei der Methodik der Erfassung verschiedener augenscheinlicher Merkmale an Gesicht und Kopf einer auf einem Radarfoto abgebildeten Person im Vergleich mit der Merkmalserfassung bezüglich der als Fahrer in Frage kommenden Person durch einen Anthropologen handelt es sich nicht um eine mathematisch-exakte Wissenschaft, auch wenn der Sachverständige angibt, dass zu einer "sicheren Identifizierung" bereits "zehn bis zwölf solcher Merkmale" ausreichten und "dies auch in Abgrenzung zu einem nahen Blutsverwandten als möglichen weiteren Verdächtigen" gelte.


Dauer der Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung

StPO §§ 244 Abs. 2, 246 a, 415 Abs. 5, 337
BGH, Beschl. v. 8.6.1999 – 4 StR 237/99 (LG Arnsberg)
(StV 1999, 470)

Die ständige Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Sicherungsverfahrens wird vom Gesetz nicht gefordert. Soll mit der Revision beanstandet werden, dass der Sachverständige einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hat, der ihm ein zutreffendes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Zustand vermittelt hätte, muss diesbezüglich eine Aufklärungsrüge erhoben werden.


Exploration durch vom Angeklagten beauftragten Sachverständigen

StPO §§ 220, 72, 245 Abs. 2
BGH, Urt. v. 24.7.1997 – 1StR 214/97 (LG München II)
(StV 1998, 174, mit Anmerkung von P. Witting)

Kann der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige ohne Beeinträchtigung der Arbeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen und ohne Verzögerung der Hauptverhandlung sich vorbereiten, darf Untersuchungshaft einer solchen Vorbereitung nicht entgegenstehen.


Sachverständigenkosten als notwendige Auslagen des Angeklagten

StPO §§ 464 b S. 1, 467 Abs. 1
LG München I, Beschl. v. 28.12.2000 – 23 Qs 3/00
(StV 2001, 633-634, mit Anmerkung von K. Degenhard)

Privatsachverständigenkosten sind stets erstattungsfähige notwendige Auslagen des Angeklagten, wenn die Bekundungen des durch den Angeklagten oder Verteidiger privat beauftragten Sachverständigen in der Hauptverhandlung dazu geführt haben, dass das Beweisziel erreicht wurde.

Kosten für einen Privatsachverständigen sind darüber hinaus als notwendige Auslagen des Angeklagten auch dann erstattungsfähig, wenn die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung rückblickend als nicht erforderlich erscheinen, jedoch der vormalige Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sach- und Streitstandes annehmen musste, dass sich ohne die private Heranziehung eines weiteren Sachverständigen seine Prozesslage alsbald verschlechtern würde.


Untersuchung durch Sachverständigen

StPO § 246 a, StGB § 64
BGH, Beschl. v. 17.11.1999 – 3 StR 305/99 (LG Lüneburg)
(NStZ 2000, 215)

Die Beobachtung und Befragung des Angeklagten durch den Sachverständigen während der Hauptverhandlung ist keine Untersuchung i.S. des § 246 a StPO. Die Untersuchung muss "maßnahmespezifisch" sein, der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht dafür nicht aus.


Urteilsanforderung bei Beweiswürdigung durch anthropologisches Gutachten

StPO §§ 261, 267
OLG Hamm, Beschl. v. 16.6. 2000 – 2 Ss OWi 537/2000
(StV 2000, 547-548)

Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.


Verpflichtung zur Benutzung präsenter Beweismittel

StPO § 245
BGH, Beschl. v. 8.7.1997 – 4 StR 295/97 (LG Dortmund)
(StV 1998, 360)

Auch der Umstand, dass nach Auffassung des Gerichts der Beweiserhebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommt, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, präsente Beweismittel zu benutzen (hier: unterlassene Vernehmung eines vom Gericht geladenen und erschienenen Sachverständigen).


Wichtiger Grund für Fortdauer der Untersuchungshaft bei Sechsmonatsprüfung

StPO § 121 Abs. 1
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.1. 1997 – 2 Ws 506/96
(StV 1998, 559-560)

Die Verzögerung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus nicht rechtfertigen, wenn nicht schon vor Beauftragung des Sachverständigen geklärt worden ist, dass er in der Lage ist, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten, wenn nicht ersichtlich ist, dass auf eine zügige Gutachtenerstellung gegebenenfalls durch die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsmittels hingewirkt worden und auch nicht zu erkennen ist, ob der Sachverständige wegen anderer vorrangiger, unaufschiebbarer Haftsachen oder wegen weniger eilbedürftiger Strafsachen verhindert ist.



2. Aussagepsychologie

Anforderungen an aussagepsychologisches Gutachten

StPO § 244 II 2
BGH, Beschl. v. 30.5.2000 – 1 StR 582/99 (LG Mannheim)
(NStZ 2001, 45-46)

Zu den Anforderungen an eine aussagepsychologische Begutachtung.

Aus den Gründen:
Dies gibt dem Senat Anlass klarzustellen, dass es sich bei den im Urteil vom 30.7.1999 niedergelegten methodischen Grundprinzipien für die aussagepsychologische Begutachtung um Prüfungsschritte handelt, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige gedanklich arbeitet. Für die Beteiligten muss überprüfbar sein, auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist (...). Die aussagepsychologischen Gutachten müssen nicht einheitlich einer bestimmten Prüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben. Die einzelnen Elemente der Aussagebegutachtung müssen auch nicht nach einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass es in erster Linie dem Sachverständigen überlassen ist, in welcher Art und Weise er sein Gutachten dem Gericht unterbreitet (...).
Das Gutachten enthält allerdings keinen Bericht über die Aussage und deren Verlauf, der auf einem Wortprotokoll auf der Grundlage einer Tonband- oder Videoaufnahme beruht und aus dem die Fragen und Antworten hervorgehen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 30.7.1999 ausgeführt: Im Interesse einer besseren Dokumentation sind "in der Regel" Audio- und ggf. Videoaufnahmen zu erstellen (...). Nur durch eine genaue Dokumentation kann eine Abschätzung erfolgen, welche Aussagequalitäten bei den Schlussfolgerungen zur Glaubhaftigkeitseinschätzung verwertet werden können. Enthält jedoch wie hier das Gutachten der Diplom-Psychologin einen umfangreichen, detailreichen Bericht über die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, der auch Erzählanstöße aufweist und dem – unter Verwendung der indirekten Rede – mittelbar eine Anzahl der gestellten Fragen und Antworten zu entnehmen sind, entzieht dies jedenfalls den bis zur Entscheidung des Senats vom 3. 7.1999 erstellten Gutachten die wissenschaftliche Grundlage nicht zwingend. (...)
Nach den Gutachten der seinerzeit vom Senat gehörten Sachverständigen (...), soll der Gutachter den zu überprüfenden Sachverhalt an Hand von anerkannten Realkennzeichen auf einen realen Erlebnishintergrund untersuchen. Das erlangte Ergebnis ist durch die Bildung von Alternativhypothesen zu überprüfen. (...) Die gerichtlich bestellte Gutachterin hat nicht den Weg der Analyse des Aussageinhalts und der nachfolgenden Überprüfung der Ergebnisse durch Alternativhypothesen gewählt. Sie untersucht die Aussage der Geschädigten "formal und inhaltlich" unter dem Abschnitt "Spezielle Glaubwürdigkeit" und beginnt mit der Entstehung der Aussage. Dabei überprüft sie mögliche Motive, die auf eine Falschaussage hindeuten könnten. Die Diplom-Psychologin prüft ausführlich die "bewusste Falschaussage" und schließt diese aus, nachdem die Geschädigte am Tag nach dem Vorfall zu der Anzeige bei der Polizei gedrängt und sofort vernommen worden ist. Für die Prüfung der Alternative "Irrtümliche Falschaussage" bietet der zu prüfende Sachverhalt einer Vergewaltigung keinen Anlass. (...) Dass die Sachverständige sich auf die polizeilichen Vernehmungen der Zeugen stützt und ohne ausdrücklichen Auftrag des Gerichts keine eigenen informatorischen Anhörungen im Vorfeld durchgeführt hat, sieht der Senats wegen der im Urteil vom 30.7.1999 gemachten strafprozessualen Vorbehalte ausdrücklich nicht als Mangel des Gutachtens an (...).


Aussage gegen Aussage

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 12.11.1998 – 4 StR 511/98 (LG Dortmund)
(StV 1999, 136)

Eine bedeutsame Änderung im das Kerngeschehen betreffenden Aussageverhalten eines Belastungszeugen ist ein gewichtiges Indiz, welches Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt begründet.


Aussage gegen Aussage

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 10.5.2000 – 1 StR 181/00 (LG Ellwangen)
(NStZ 2000, 496)

In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, fordert der BGH außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe von Gewicht, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im rteil darzulegen.


Aussage gegen Aussage bei Sexualstraftat

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 19.10.2000 – 1 StR 439/00 (LG Ellwangen)
(NStZ 2001, 161-162)

Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussten können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.


Beweiswert einer Identifizierung unter suggestiven Bedingungen

StPO §§ 261, 58
LG Hamburg, Urt. v. 13.2.1998 – 709 Ns 111/97
(StV 1998, 250)

Wird einem Zeugen nur das Lichtbild einer Person vorgelegt, kann die Erwartungshaltung, es müsse sich hierbei um den Täter handeln, zu einer Falschidentifizierung führen.


Beweiswert von Identifizierungsaussagen

StPO § 261
LG Gera, Urt. v. 2.5.2000 – 544 Js 27 844/97-1 Ks
(StV 2000, 610-612)

Es ist psychologisch erwiesen, dass sich im Laufe der Zeit verschiedene Informationen in der Erinnerung derart vermengen, dass sie als ein historisches Ereignis erscheinen. Bei der Beurteilung des Beweiswertes einer Identifizierungsaussage sind daher die Umstände der ersten, nicht aber die eines späteren Wiedererkennungstests zugrunde zu legen.


Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

StPO §§ 261, 267
ThürOLG, Beschl. v. 21.5.1997 – 1 Ss 21/97
(StV 1998, 118-119)

Das Gericht muss alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage hindeuten können.


Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 5.11.1997 – 3 StR 558/97 (LG Mönchengladbach)
(StV 1998, 362-363)

Die Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft, wenn das Gericht im Falle von "Aussage gegen Aussage" ausführt, dass ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich sei, ohne zu erörtern, ob die Belastung im Zusammenhang mit einem Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren stehen könnten. Auch die Frage der Reduzierung der ursprünglich erhobenen Vorwürfe durch den Zeugen gibt Anlass, ob nicht die fehlende Aussagekonstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit hervorrufen kann, was eine nähere Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Aussageverhaltens erforderlich macht.


Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage und Wahrunterstellung

StPO §§ 261, 244 Abs. 3, 337, 267
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.2.1998 – 1 Ss 19/98
(StV 1998, 363-364)

Beruht die Belastung des Angeklagten auf der Aussage eines einzigen Zeugen und erfolgt aufgrund einer Wahrunterstellung bestimmter Tatsachen ein Teilfreispruch, so bedeutet die konsequente Einhaltung der Wahrunterstellung zwingend, dass die Zeugenaussage zumindest teilweise objektiv unrichtig war. Es stellt bei dieser Sachlage einen auf die Sachrüge zu beachtenden Mangel des Urteils dar, wenn der Belastungszeuge global als glaubwürdig behandelt wird, ohne gleichzeitig die Frage zu erörtern, aus welchen Gründen dieser Annahme die teilweise objektive Unrichtigkeit der Aussage nicht entgegensteht.


Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage; sexueller Missbrauch

StPO §§ 261, 244 Abs. 2; StGB §184 c
BGH, Beschl. v. 10.9.1998 – 1 StR 476/98 (LG Mannheim)
(StV 1999, 306-307)

In einem Fall, in dem nicht nur Aussage gegen Aussage steht, sondern ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist und die Beteiligten, Vater, Mutter und die betroffene Tochter sich jeweils über längere Zeiträume in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden haben, muss das Gericht nicht nur alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussten können, erkennbar in seine Überlegungen einbeziehen. Auch an die Aufklärungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen.

Auch wenn bei Kindern oder Jugendlichen an die Erheblichkeit sexueller Handlungen geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Erwachsenen, so erfüllen kurze Griffe über der Kleidung auch an Brust oder Gesäß die Voraussetzungen des § 184 c StGB nicht ohne weiteres.

Beweiswürdigung bei Belastung vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen

StPO §§ 261, 267
BGH, Beschl. v. 23.5.2000 – 1 StR 156/00 (LG Mosbach)
(StV 2001, 551-552; NStZ 2000, 496-497)

Die Entstehung und Entwicklung einer Aussage ist im Falle von Aussage gegen Aussage insbesondere dann aufzuklären, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist. Wenn zudem vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen "private Befragungen" zu den Tatvorwürfen erfolgt sind, so ist der Beweiswert belastender Aussagen – insbesondere vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen und bei dem Kind möglicherweise geweckter Erwartungen zum Inhalt seiner Aussage – besonders kritisch zu würdigen. In diesen Fällen sind die Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschöpfen und auch die Aussagemotivation kritisch zu prüfen.


Beweiswürdigung bei fehlender Aussagekonstanz

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 21.10.1997 - 1 StR 538/97 (LG Stuttgart)
(StV 1999, 305-306)

In einem Fall, in dem die Aussagen eines Zeugen, die ursprünglich Grundlage eines sehr viel weitergehenden Eröffnungsbeschlusses waren, sich letztlich nur noch als geeignet erweisen, einen sehr kleinen Bruchteil der ursprünglichen Vorwürfe zu bestätigen, muss sich das Urteil mit diesem Umstand auseinander setzen. Wenn ein Zeuge den Angeklagten ursprünglich hinsichtlich eines Vorgangs belastet, in der Hauptverhandlung aber nicht mehr, so kann die Annahme der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht mehr auf Aussagekonstanz gestützt werden.


Beweiswürdigung bei kindlichen Zeugen

StPO § 261
BGH, Urt. v. 5.11.1997 – 5 StR 422/97 (LG Göttingen)
(StV 1998, 116-117)

Für die Beurteilung möglicher suggestiver Einflüsse auf kindliche Zeugen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht notwendig einer Exploration. Das Studium der Verfahrensakten einschließlich des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen, der von dem Kind in der Hauptverhandlung vermittelte Eindruck und die Aussagen der für eine suggestive Beeinflussung des Kindes in Betracht kommenden Zeugen können dem Sachverständigen eine hinreichende Grundlage bieten, um das Gericht bei dessen Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen zu beurteilen, sachkundig zu unterstützen.


Beweiswürdigung bei kindlichen Zeugen

StPO §§ 200, 260 Abs. 3, 261
BGH, Beschl. v. 1.4.1998 – 3 SrR 22/98 (LG Aurich)
(StV 1998, 469-470)

Bei der Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit vor allem sehr junger kindlicher Tatopfer dürfen nicht als erwiesen angesehene gewichtige weitere Beschuldigungen nicht so behandelt werden, als beträfen sie nur Unbedeutendes, die Glaubwürdigkeit im Übrigen nicht berührendes Randgeschehen.


Beweiswürdigung bei Wiedererkennen

StPO §§ 261; 58 Abs. 2
OLG Köln, Beschl. v. 19.6.1998 – Ss 151/98
(StV 1998, 640-641)

Bei einem erstmaligen Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ist der Beweiswert erheblich vermindert, da der Angeklagte durch seine Platzierung im Gerichtssaal als Tatverdächtiger hervorgehoben ist, es sei denn, der Wiedererkennensakt bezieht sich auf eine Person, mit der der Zeuge näher bekannt oder vertraut ist.


Beweiswürdigung bei Wiedererkennen

StPO § 261
OLG Köln, Beschl. v. 12.2.1999 – Ss 37/99
(StV 2000, 607-608)

Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die "subjektive" Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat. So ist etwa zu untersuchen, inwieweit eine vom Zeugen unmittelbar nach der Tat angegebene Täterbeschreibung auf den später wiedererkannten Angeklagten zutrifft. Beim ersten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ist zu erörtern, ob die Wiedererkennungssituation nicht etwa dadurch eine nachhaltige suggestive Wirkung auf den Zeugen ausgeübt hat, dass der Zeuge den Angeklagten durch dessen Auftreten und Verhalten als Täter eingestuft hat.


Beweiswürdigung falscher Zeugenangaben zum Rand- bzw. Kerngeschehen

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 25.3.1998 – 2 StR 49/98 (LG Kassel)
(StV 1999, 307)

Zur Überzeugungsbildung des Tatrichters bei dem Randbereich bzw. Kerngeschehen zuzuordnenden Falschangaben eines Belastungszeugen. Zur Erforderlichkeit umfassender Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen bei mehreren sachlich und persönlich zusammenhängenden Strafvorwürfen.


Erforderlichkeit von Glaubwürdigkeitsgutachten

StPO §§ 244 Abs. 4, 261
BGH, Beschl. v. 22.6.2000 – 5 StR 209/00 (LG Berlin)
(StV 2001, 550-551; NStZ 2001, 105-106)

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine intensive, teilweise subjektive Befragung von Geschädigten geringen Alters durch Familienangehörige stattgefunden hat, zwischen Taten und Offenbarung mehr als 1 Jahr liegt und die kindlichen Aussagen in einem Sorgerechtsstreit verwendet werden.


Falschaussage des Belastungszeugen

StPO §§ 358 I, 261
BGH, Beschl. v. 30.5.2000 – 1 StR 610/99 (LG Traunstein)
(NStZ 2000, 551- 552)

Hält der einzige Belastungszeuge seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht aufrecht oder stellt sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils heraus, muss der Tatrichter regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.


Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit

StPO § 244 Abs. 4
OLG Koblenz, Beschl. v. 10.4.2001 – 1 Ss 55/01
(StV 2001, 561-562)

Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung, durch das frühere Gutachten sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Begründung nicht auf die Ergebnisse des früheren Gutachtens beschränkt, sondern auch auf andere Beweismittel oder eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel stützt.

Auch wenn es dem Tatrichter freisteht, sich zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Aussage der sachverständigen Hilfe eines Psychologen oder eines Psychiaters zu bedienen, wird die besondere medizinische Sachkunde eines Psychiaters dann benötigt, um die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen zu bewerten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Erkrankung bestehen.


Fehlerhafte Annahme von Aussagekonstanz

StPO §§ 261, 273, 274, 257, 258; StGB §§ 46, 54
BGH, Beschl. v. 28.10.1999 – 4 StR 370/99 (LG Chemnitz)
(StV 2000, 123-125)

Es erscheint grundsätzlich zweifelhaft, ob dem Gesichtspunkt der Aussagekonstanz für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage wesentliches Gewicht zukommen kann, wenn sich die Schilderungen des Tatzeugen durch ausgesprochene Detailarmut auszeichnen und nicht ausreichen, bei einer Serie von (zehn) gleichen Straftaten auch nur einer ein individuelles Gepräge zu geben.


Glaubhaftigkeit eines Geständnisses bei Absprache

StPO § 261
BGH, Urt. v. 10.6.1998 – 2 StR 156/98 (LG Wiesbaden)
(NStZ 1999, 92-94)

Der Umstand, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf nur pauschal eingeräumt hatte, muss das Gericht nicht daran hindern, dem Geständnis Glauben zu schenken und seine Feststellung darauf zu gründen.

Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses, wenn der Angeklagte das Geständnis erst abgelegt hat, nachdem ihm für diesen Fall ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt worden war.

Aus den Gründen:
Wie der BGH bereits betont hat, darf eine Absprache über das Strafmaß allerdings nicht dazu führen, dass ein so zustande gekommenes Geständnis dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne dass sich das Gericht von dessen Richtigkeit überzeugt. (...) Das Geständnis muss daher auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben (...).


Glaubwürdigkeitsgutachten

StPO §§ 244 Abs. 2, 261
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.1999 – 2 Ss 72/98
(StV 1999, 481-482

Zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit von Amts wegen, wenn besondere Umstände im Aussageverhalten des Zeugen vorliegen und nach Offenlegung der Ergebnisse Gesundheits- und Verhaltensstörungen aufgetreten sind.

Aus den Gründen:
Es entspricht nicht der Gerichtserfahrung, dass Zeugen nicht lügen, wenn ihnen Möglichkeiten bekannt sind, durch welche die Unwahrheit ihrer Aussage objektiv aufgedeckt werden könnte. Anders mag es sich verhalten, wenn die Zeugen wissen oder damit rechnen, dass es zu einer Überprüfung ihrer Aussage mittels objektiver Methoden kommen wird. (...) Auch die übrigen Erwägungen der Kammer zur Glaubwürdigkeit der Zeugin machen angesichts der Besonderheiten des Falles die sachverständige Glaubwürdigkeitsuntersuchung nicht entbehrlich, zumal da die Kammer die angesichts des Aussageverhaltens der Zeugin nicht ganz fern liegende Möglichkeit nicht in ihre Erwägungen eingeschlossen hat, dass die Zeugin einen Vorfall von erheblich geringerer Bedeutung zum Anlass genommen haben könnte, den Angekl. aufbauschend gleich der (versuchten) Vergewaltigung zu bezichtigen.


Gutachten zur Identität des Angeklagten

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 15.4.1998 – 3 StR 129/98 (LG Hannover)
(NStZ 1998, 528-529; StV 1998, 470-472)

Bei einer Beweislage, bei der die vorhandenen Beweismittel nur eine "auffallende Übereinstimmung" der beobachteten oder fotografierten Person mit der Person des Angeklagten ergeben, muss der Tatrichter darlegen, warum er insoweit auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet hat. Ein Sachverständiger kann unter diesen Umständen ein geeigneteres Beweismittel darstellen, um sich von der Identität einer mehrfach fotografierten Person und der Person des Angeklagten zu überzeugen oder aber den Angeklagten als Tatverdächtigen auszuschließen.

Der Tatrichter ist nicht gehindert, auch eine neue, bislang nicht in größeremUmfang erprobte kriminaltechnische Erkenntnisquelle im Rahmen der Beweiserhebungzu berücksichtigen.

Aus den Gründen:
Zur Überführung des Angekl. stützt sich die StK auf ein Gutachten, in dem die Jeanshosen des Angekl. mit den Blue Jeans verglichen werden, die auf den Photos der Überwachungskamera zu sehen sind.


Identifizierung durch Stimmvergleich

StPO § 261
OLG Köln, Urt. v. 11.6.1996 – Ss 194/96
(StV 1998, 178-180, mit Anmerkung von D. Meurer)

Zur Identifizierung eines Tatverdächtigen durch Ohrenzeugen anhand Stimmvergleichs.

Aus den Gründen:
Dementsprechend kann einer Identifizierung durch Ohrenzeugen nicht etwa deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil die als Täter in Betracht kommende Person keinen Sprachfehler hat. Auch geringer ausgeprägte Sprachmerkmale können zur Identifizierung ausreichen. Welche Merkmale eine Identifizierung noch zuverlässig ermöglichen können, ist eine Frage des Einzelfalles, die der Tatrichter ggf. durch Hinzuziehung eines Sprachwissenschaftlers (...) zu beantworten hat.


Unzulässige Vernehmungsmethoden durch Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung eines Zeugen und ihre Feststellung; Beweiswürdigung der Aussage eines unter Entzugserscheinungen stehenden Zeugen

StPO §§ 136 a, 261
OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.1998 – 3 Ss 1117/98
(StV 1999, 360-364)

Umstände, unter denen es zu einer belastenden Aussage gekommen und die Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Hinblick auf seine Aussagetüchtigkeit oder Aussagemotivation zulassen können, sind auch dann im Wege des Strengbeweises zu klären, wenn zugleich die Unverwertbarkeit der Aussage wegen Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und Willensbestätigung des Zeugen geltend gemacht wird.

Zur Beweiswürdigung einer Aussage eines unter Entzugserscheinungen leidenden Zeugen, die von den Ermittlungsbehörden durch Verabreichung eines diazepamhaltigen Medikaments gelindert werden.

Aus den Gründen:
Vor diesem Hintergrund durfte sich die Kammer nicht mit dem Hinweis darauf bescheiden, dass K. bei seiner polizeilichen Vernehmung (...) nicht unter "beachtlichen Schmerzen, die sein Denkvermögen hätten beeinträchtigen können" litt. (...) Das Vorliegen von Schmerzen stellt nämlich nur eines der vielfältigen physischen Symptome für das Vorliegen des Entzugsstadiums bei Drogenabhängigen dar. (...) Im Übrigen bleiben bei einer solchen Betrachtung psychische Entzugsphänomene völlig außer Betracht. Gerade Entzugserscheinungen psychischer Art können sich aber in besonderem Maße quälend auf den Abhängigen auswirken und sind nicht selten Anlass zu jener Kooperationsbereitschaft und Aussagefreudigkeit, die die Fähigkeit des Abhängigen erheblich beeinträchtigen können, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen (...). Insb. ein Aussageverhalten der Art, dass der Abhängige unter dem Leidensdruck der Entzugserscheinungen durch seine Aussage nur eine Erwartungshaltung des Vernehmenden entsprechen will, um die Vernehmung so schnell als möglich hinter sich zu bringen, kann aus derartigen psychischen Abstinenzproblemen resultieren (...). Die Feststellung der konkreten Auswirkungen der Entzugserscheinungen i.V.m. der Diazepamgabe bzw. der Wirkung des Diazepams auf den Zeugen K. vermag der Senat dagegen nicht aus eigener Sachkunde zu treffen.


Verfahrensrüge bei fehlerhafter Glaubwürdigkeitsbeurteilung

StPO §§ 154, 261, 344 Abs. 2
BGH, Beschl. v. 30.5.2000 – 1 StR 183/00 (LG München II)
(StV 2001, 552-553)

In einem Fall, in dem der Anklagevorwurf wegen zwei Taten allein auf der Aussage eines einzigen Belastungszeugen aufbaut, wegen einer dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kommt den Gründen dafür Beweisbedeutung für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen zu.


Wiederholtes Wiedererkennen

StPO § 261
BGH, Urt. v. 19.11.1997 – 2 StR 470/96 (LG Hanau)
(NStZ 1998, 266-267; StV 1998, 249-250)

Zum Beweiswert wiederholten Wiedererkennens bei einer Gegenüberstellung nach einer Wahllichtbildvorlage.

Aus den Gründen:
Der Beweiswert des Wiedererkennens des Angekl. bei der Wahllichtbildvorlage ist bereits deshalb gemildert, weil das Bild des Angekl. größer war als das der anderen Personen. Selbst wenn dies der Zeugin nicht bewusst geworden sein sollte – wie das LG feststellt –, so kann es doch dazu geführt haben, dass die Zeugin durch das größere Bild unbewusst beeinflusst wurde. Fraglich ist aber insbesondere, ob die Wahllichtbildvorlage den Erfordernissen des subjektiven Auswahlverfahrens entsprach (...). Der Zeugin waren die "schönen Augen" des Täters besonders aufgefallen. Auf dieses Merkmal war bei der Auswahl der Vergleichsbilder besonders zu achten. (...) Vor allem aber hat sich das LG nicht mit der Problematik des wiederholten Wiedererkennens befasst. Es hätte erörtern müssen, ob sich die Zeugin beim "Wiedererkennen" des Angekl. in der Gaststätte unbewusst an der Lichtbildvorlage und beim "Wiedererkennen" in der Hauptverhandlung sowohl an der Lichtbildvorlage als auch an dem Zusammentreffen mit dem Angekl. in der Gaststätte orientiert haben könnte (...).


Wiedererkennen

StPO § 261
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2000 – 2a Ss 328/00-82/00 II
(StV 2001, 445-446

Hat ein Zeuge den ihm zuvor unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten können, so darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim (ersten) Wiedererkennen anlässlich einer polizeilichen Lichtbildvorlage verlassen, sondern er muss anhand objektiver Kriterien die Beweisqualität dieser Wiedererkennung nachprüfen.


Zuziehung eines Sachverständigen

StPO § 244 II
BGH, Beschl. v. 20.4.1999 – 5 StR 148/99 (LG Chemnitz)
(NStZ 1999, 472)

Zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin.

Aus den Gründen:
Nachdem es bei sämtlichen Vernehmungen im Verfahren nicht gelungen war, nähere Informationen von der Zeugin über den von ihr erlebten eigentlichen Tathergang zu erlangen, musste es sich aufdrängen, dies mit Hilfe eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zu versuchen, bei dessen professionellen Erfahrungen und flexibleren Explorationsmöglichkeiten eher zu erwarten war, es könne ihm gelingen, das Mädchen dazu zu veranlassen, sich weiter zu öffnen. Wegen des begrenzten Zugangs zu der Zeugin bei der forensischen Befragung durfte es sich die JugK ohne Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen hier auch nicht zutrauen, die Zeugentüchtigkeit des Mädchens und die Zuverlässigkeit jener Angaben allein aus eigener Sachkunde zu beurteilen.



3. Forensische Physiopsychologie

Beweiserhebung mit Hilfe eines Polygraphen

GG Art. 1 I, 2 I, 103 I; StPO §§ 136 a, 244 III 1
BverfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 7.4.1998 – 2 BvR 1827/97
(NStZ 1998, 523-524)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf Wunsch des Beschwerdeführers an ihm vorgenommenen polygraphischen Untersuchung.


Unzulässigkeit des Polygraphentests

StPO §§ 136 a, 244 Abs. 3
OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.7.1998 – 1 Ss 247/97
(StV 1998, 530)

Nach geltendem strafprozessualen Verfahrensrecht ist eine Beweiserhebung hinsichtlich eines tatbezogenen Polygraphentests auch bei Einverständnis der Testperson nicht zulässig. Die abweichende Beurteilung in anderen Rechtsbereichen, etwa im Familienrecht, steht dem nicht entgegen.

Die Frage der Zulassung der Verwertung eines privat durchgeführten Polygraphentests, dem im Übrigen nur ein begrenzter Beweiswert zugemessen werden könnte, fällt in die Entscheidungskompetenz des Gesetzgebers.


Verwendung eines Polygraphen

StPO §§ 136 a, 244 Abs. 3
LG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.1998 – IV-14/98 (nr)
(StV 1998, 647-648)

Die Verwendung eines Lügendetektors auch mit Einwilligung des Angeklagten zum Zwecke des Unschuldsnachweises stellt eine gemäß § 136 a StPO verbotene Vernehmungsmethode dar. Ein darauf gerichteter Beweisantrag ist wegen Unzulässigkeit der Erhebung des Beweises abzulehnen.


Verwertung eines ohne Wissen des Gerichts eingeholten Polygraphentests

StPO § 244 Abs. 2
BGH, Beschl. v. 14.10.1998 – 3 StR 236/98 (LG Mönchengladbach)
(StV 1999, 4-5)

Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet es nicht, die Ergebnisse eines vom Angeklagten ohne Wissen des Gerichts eingeholten, unter Einsatz eines Polygraphen ("Lügendetektor") erstellten Glaubwürdigkeitsgutachtens in das Strafverfahren einzuführen.


Zulässigkeit des Einsatzes eines Polygraphen

StPO §§ 136 a, 244 Abs. 3 S. 2
BGH, Urt. v. 17.12.1998 – 1 StR 156/98 (LG Mannheim)
(StV 1999, 74-79)

Wirkt der Beschuldigte freiwillig an einer polygraphischen Untersuchungmit, so verstößt dies nicht gegen Verfassungsgrundsätze oder § 136 a StPO.

Die polygraphische Untersuchung mittels des Kontrollfragentests und – jedenfalls im Zeitpunkt der Hauptverhandlung – des Tatwissentests führt zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 2 4. Alt. StPO.



4. Sexueller Missbrauch

Glaubwürdigkeit des kindlichen Zeugen bei sexuellem Missbrauch

StPO § 261
BGH, Urt. v. 20.6.2000 – 5 StR 173/00 (LG Cottbus)
(NStZ, 2000, 550-551)

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wenn der Tatrichter von dem Gutachten des Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des Kindes abweicht.

Aus den Gründen:
Nach den Feststellungen hat sie sich zunächst eher zögerlich und zurückhaltend gegenüber ihrer Freundin und später gegenüber professionellen Helfern geäußert, wobei sie erst allgemeine Andeutungen machte und erst auf näheres Befragen der Zeugin G, einer Psychologin des Jugendnotdienstes, von konkreten sexuellen Übergriffen ihres Vaters berichtete. In diesem Zusammenhang hätte auch berücksichtigt werden müssen, in welcher Verfassung sich die Nebenklägerin bei diesen ersten Angaben befand und in welcher Weise sie sich im Einzelnen äußerte. Für die Glaubhaftigkeit sprechende Gesichtspunkte hätten auch darin gefunden werden können, dass die Zeugin nach den Urteilsfeststellungen zum Kerngeschehen identische Aussagen gemacht hat wie im Vorverfahren und dass Belastungstendenzen nicht erkennbar waren.


Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachten bei sexuellem Missbrauch eines Kindes

StPO §§ 244 Abs. 2, 261; StGB §176
BGH, Beschl. v. 20.4.1999 – 5 StR 148/99 (LG Chemnitz)
(StV 1999, 470-471)

Ungewöhnlich karge Angaben zum Tatgeschehen des kindlichen Opfers eines sexuellen Missbrauchs können die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens sowie eine besonders eingehende Darstellung der Angaben zum Tatgeschehen in den Urteilsgründen erfo