Heft 1/1997
Umgangsrecht
OLG Hamm - BGB § 1634
(2. FamS, Beschluß v. 16.11.1995 - 2 UF 174/95)
Ist nicht zu erwarten, daß der erkennbare Widerstand des Kindes gegen Kontakte zu seinem Vater, auch wenn er auf einer massiven Beeinflussung durch die Mutter beruht, überwunden werden kann, und besteht die Gefahr, daß das Kind durch Besuchskontakte dauerhaft einer Konfliktsituation ausgesetzt würde, die es nicht bewältigen könnte, so ist die Umgangsbefugnis befristet (hier: für die Dauer von zwei Jahren) auszuschließen.
OLG Celle - BGB § 1634 II 2
(OLG Celle v. 4.10.1995 - 19 UF 160/95)
Das Verkehrsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht dem Personen-sorgerecht gleichwertig gegenüber. Nur wenn schwerwiegende Gründe es erfordern, kann das Familiengericht den persönlichen Verkehr mit den Kindern vorübergehend oder endgültig ausschließen (§ 1634 II 2 BGB).
OLG Saarbrücken - BGB § 1634
(OLG Saarbrücken v. 11.12.1995 - 9 WF 98/95)
Es obliegt dem Gericht, über den Umfang der Befugnis für ein Umgangsrecht zu entscheiden und die Ausübung näher zu regeln, wenn die Eltern im Rahmen ihrer Primärzuständigkeit insoweit keine einvernehmliche Regelung getroffen haben.
Bundesverwaltungsgericht - BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2; RegelsatzVO §§ 1, 2, GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1634
(BVerwG. Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15.94)
Die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtfertigen kann.
Sofern sich die geschiedenen Elternteile über den Umfang des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils einigen, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß an Umgang im Regelfall ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen, sind vielmehr alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände zu würdigen (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1994, 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86 = NJW 1995, 1342).
OLG Karlsruhe - BGB § 1634 II S. 1
(16. ZS - FamS -, Beschluß v. 23.9.1994 - 16 UF 208/94)
Ist es im Einzelfall problematisch, in welcher Weise überhaupt der Umgang eines Elternteils mit dem Kind konkret erfolgen kann, so erscheint es nicht zulässig, daß das Familiengericht sich zunächst einmal darauf beschränkt, durch - anfechtbaren - Beschluß das Recht zum Umgang (hier: drei Stunden monatlich) zuzubilligen und eine konkrete Regelung dem weiteren Verfahren vorzubehalten.
OLG Brandenburg - BGB § 1634; FGG § 33
(10. ZS - 2. FamS -, Beschluß v. 18.1.1996 - 10 WF 138/95)
Ein Zwangsgeld zum Vollzug einer Umgangsregelung (hier: betr. ein etwa 10jähriges Kind) wird zu Recht angedroht, wenn der Sorgeberechtigte nicht gehörig dazu beiträgt, der Regelung zum Erfolg zu verhelfen.
LG Offenburg - BGB §§ 1711, 1634; FGG § 33; GG Art 6 II
(4. ZK. Beschluß v. 13.7.1995 - 4 T 21/95)
Der Umgang des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater entspricht regelmäßig dem Kindeswohl, auch wenn die Mutter im Verfahren ihre Mitwirkung total verweigert.
Im Erkenntnisverfahren sind mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Entscheidung noch nicht zu berücksichtigen.
Hamburg - BGB §§ 1671, 1672; GG Art 4
(15. ZS - FamS -, Beschluß v. 21.6.1995 - 15 UF 215/94)
Allein durch die Zugehörigkeit eines Elternteils zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas wird nicht indiziert, daß diesem Elternteil die Erziehungsfähigkeit fehlt.
Kommentar: Im Sorgerechtsverfahren wird immer wieder der Versuch unternommen, allein aus der Tatsache, daß ein Elternteil der Glaubensgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" angehört, auf dessen mangelnde Eignung zur Betreuung und Erziehung des Kindes zu schließen. Teilweise wird die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft von dem anderen Elternteil bereits als ausschließliches "Argumen" dafür angesehen, die Sorgerechtsentscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. "Die Gefährdung des Kindes liege auf der Hand", wenn es von einem Elternteil betreut werden müßte, der sich einer solchen "Sekte" angeschlossen habe, ist wiederkehrende Einschätzung. Auf die für die Sorgerechtsentscheidung maßgebliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Kriterien, die das Kindeswohl bestimmen, wird in solchen Fällen oft gar nicht erst abgestellt. Anwaltliche Schriftsätze gipfeln statt dessen nicht selten in einer pauschalen Verteufelung der "Zeugen Jehovas". Daß das betreffende Kind während der noch intakten Ehe ganz überwiegend von dem Elternteil, der dieser Glaubensgemeinschaft angehört, betreut und erzogen wurde, bleibt unerwähnt. Auch auf den Kindeswillen selbst komme es, so liest man, nicht an, da es die tatsächliche Gefährdung im Rahmen einer Erziehung durch einen Zeugen Jehovas gar nicht einschätzen könne. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall eine genaue Abwägung der für die Sorgerechtsentscheidung maßgeblichen Kriterien vorzunehmen, und zwar völlig losgelöst davon, welcher Konfession die Elternteile angehören. Es dürfte keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß eine islamische Mutter durchaus bessere Erziehungsqualitäten aufweisen kann als ein streng katholischer Vater. Bei der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft andere Maßstäbe ansetzen zu wollen, würde einen Rückfall in die Zeiten der Wollte man so judizieren, wie es von Gegnern der "Zeugen Jehovas" offensichtlich gewünscht wird, verstieße man nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern würde sich im Einzelfall auch über die besondere Schutzwürdigkeit des minderjährigen Kindes hinwegsetzen. Seine Bindungen zu dem betreffenden Elternteil, von dem es Liebe und Zuneigung erfährt, wären von vornherein unbeachtlich. Auf seinen Wunsch, bei diesem Elternteil zu bleiben, käme es nicht an. Das "Wohl des Kindes" in den §§ 1671 II, 1672 BGB könnte ersatzlos gestrichen werden.
OLG Hamburg - HKiEntÜ Art. 1, 3, 12, 13
(1. FamS, Beschluß v. 16.1.1996 - 15 UF 201/95 S u. 210/95 S)
Kinder sind nach dem HKiEntÜ dem Sorgeberechtigten ohne Prüfung zurückzugeben, ob die Rückgabe dem Kindeswohl entspricht.
OLG Bamberg - BGB § 1634 u.a.
(OLG Bamberg v. 4.1.1996 - 7UF 212/95)
Im Regelfall dienen Kontakte zum nicht sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl.
Verweigert ein Kind solche Kontakte, so muß an Hand des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden, ob vom Übergehen dieses Willens oder vom Unterbleiben der Kontakte die größeren Gefahren für das Kindeswohl ausgehen.
Ist das Umgangsrecht auszusetzen, so ist dies, soweit vertretbar, auf kurze Zeit zu beschränken und auf eine möglichst baldige Wiederaufnahme persönlicher Begegnungen hinzuwirken.
Sorgerecht
BayObLG - BGB §§ 1666,1666a; FGG §§ 12, 15, 19, 33 Abs. 2
(BayObLG, Beschluß vom 23. August 1995 - 1 Z BR 108/95)
Erklärt eine in ihrem Sorgerecht eingeschränkte Mutter, daß es weder ihr noch dem bestellten Pfleger möglich sein werde, das Kind einer dringend gebotenen stationären psychiatrischen Untersuchung zuzuführen, so ist zur Durchsetzung der gem. § 1666 Abs. 1 BGB angeordneten Herausgabe des Kindes an den Pfleger die Anwendung von Gewalt (Heranziehung eines Gerichtsvollziehers - § 33 Abs. 2 FGG) gestattet. (Leitsatz Red.)
BayObLG - BGB §§ 1666, 1666a; FGG §§ 50a, 50b
(1., ZS. Beschluß v. 9.5.1996 - 1Z BR 203/95)
Soll die gesamte elterliche Sorge entzogen werden, so ist sowohl der Entzug der Personensorge wie der Entzug der Vermögenssorge jeweils gesondert zu begründen.
Ist das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Sorgeberechtigten und des Kindes abweichend von einem eingeholten psychologischen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Sorge nicht geboten ist, so hat das Beschwerdegericht den Sorgeberechtigten und das Kind erneut anzuhören, wenn es auf der Grundlage desselben Gutachtens ohne weitere eigene Einwilligung die elterliche Sorge insgesamt entziehen will.
OLG Hamm - BGB §§ 1671 I, 1671 II
(6. FamS, Beschluß v. 7.2.1996 - 6 UF 510/94)
Bei gleicher Erziehungseignung beider Eltern ist das Sorgerecht der Kindesmutter zu übertragen, sofern die Eltern des Kindesvaters ihre frühere Schwiegertochter vehement ablehnen und aufgrund ihrer Dominanz eine Ausgrenzung der Kindesmutter im Verhältnis zu den Kindern nicht ausgeschlossen werden kann.
Der anders lautende Kindeswunsch (Kinder 11 und 8 Jahre alt) steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Wunsch auf einem Kontaktmangel zum Vater beruht und für die Kinder nicht von existentieller Bedeutung ist.
OLG Hamm - BGB § 1671
(8. FamS, Beschluß v. 21.2.1996 - 8 UF 435/96)
Es entspricht jedenfalls dann nicht dem Kindeswohl, das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen, wenn ein Elternteil nicht dazu bereit ist, mit dem anderen die Verantwortung für das gemeinsame Kind zu teilen.
OLG Hamm - BGB § 1671
(6 FamS, Beschluß v. 2.3.1996 - 6 UF 340/95)
Ein gemeinsames Sorgerecht ist nach der Scheidung gegen den Willen eines Elternteils auch dann nicht zu belassen, wenn dieser keine überzeugenden Gründe für seine Ablehnung vorträgt und ernsthafte Probleme bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts während der Trennungszeit nicht aufgetreten sind.
Beratungsgespräche sind gegen den Willen eines Elternteils nicht anzuordnen, wenn zu befürchten ist, daß bei ihrem Scheitern eine Verhärtung der Elternbeziehung mit negativen Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis eintritt.
Die Beauftragung eines Sachverständigen mit dem alleinigen Ziel der Therapie der Eltern ist unzulässig.
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den bisher nicht betreuenden Elternteil kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Ablehnung der gemeinsamen Erziehungsverantwortung durch den anderen als ein solcher Mangel seiner Erziehungseignung darstellt, daß zur Wahrung der Interessen der Kinder auch gegen deren Willen ein Aufenthaltswechsel angezeigt ist.
Eine Abänderung der alleinigen Sorge ist auch dann zu erwägen, wenn es dem Sorgerechtsinhaber vorrangig um eine Vormachtstellung gegenüber dem anderen oder um dessen Ausgrenzung geht oder darum, ihn als Bittsteller bezüglich des Umgangsrechts erscheinen zu lassen.
OLG Frankfurt/M. - BGB §§ 1671, 1696
(6. FamS in Darmstadt, Beschluß v. 23.1.1996 - 6 UF 250/95)
Die Umwandlung des nach der Scheidung den Eltern gemeinsam belassenen Sorgerechts in ein Alleinsorgerecht (hier: der Mutter) ist nicht schon deshalb geboten, weil es beim anderen Elternteil (hier: dem Vater) an ausreichendem aktiven Bemühen um die Kinder mangelt. Das FamG kann während der Dauer der elterlichen Sorge seine Anordnungen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält (§ 1696 I BGB). Es müssen triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe vorliegen, damit die Sorgerechtsregelung abgeändert werden kann. Zu den das Kindeswohl nachhaltig berührenden Umständen gehört zwar auch, da die Bereitschaft des einen zur Kooperation mit dem anderen Elternteil nachhaltig gestört und dadurch die für eine sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Sorge unabdingbare Voraussetzung entfallen ist, daß beide Eltern gewillt sind, die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind weiter zu tragen. Die gemeinsame elterliche Sorge wäre dann durch eine neue Regelung zu ersetzen, weil anders nicht die Gefahr behoben werden kann, daß das betroffene Kind infolge der ständigen Meinungsverschiedenheiten seiner Eltern in seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung Schaden erleidet. Die mangelnde Aktivität eines Elternteils reicht jedoch nicht aus, die gemeinsame elterliche Sorge abzuändern, da hierdurch keine für das Wohl der Kinder abträgliche Situation besteht, die bei einem alleinigen Sorgerecht der Mutter nicht gegeben wäre. Der Vater läßt vielmehr die Mutter gewähren und greift nicht störend in die Erziehung ein. Entgegenstehendes ist nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, daß sich durch die beantragte Sorgerechtsänderung die Situation für die Kinder verbessern würde. Möglicherweise würde sogar die Chance vertan, den Vater stärker in die Pflicht zu nehmen, was die Mutter wünscht und was der Vater auch in erster Instanz in Aussicht gestellt hat. Die Meinungsunterschiede der Eltern hinsichtlich des tatsächlich einzubringenden Engagements sind nicht so schwerwiegend, daß im Interesse der Kinder die seitherige Sorgerechtsregelung geändert werden müßte. Ob bei entsprechender Konstellation bei einer Erstentscheidung die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht käme, war hier nicht zu entscheiden. Es besteht auch die greifbare Möglichkeit, daß sich die Verhältnisse verbessern. Es liegt bei den Eltern, dazu entsprechende Hilfen des JA in Anspruch zu nehmen.
OLG Hamm - BGB § 1671; EMRK Art. 8 I, 14
(5. FamS, Beschluß v. 1.12.1995 - 5 UF 153/95)
§ 1671 BGB begründet im Einklang mit internationalen Menschenrechtsabkommen kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts.
Voraussetzung für diese Sorgerechtsform ist die uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft der Eltern, die sich regelmäßig in einem entsprechenden übereinstimmenden Vorschlag niederschlägt.
Allein die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts durch einen Elternteil führt nicht zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen.
OLG Hamm - BGB § 1671
(1. FamS, Beschluß v. 10.10.1995 - 5 UF 177/95)
Unverzichtbare Voraussetzung für ein gemeinsames nacheheliches Sorgerecht ist ein übereinstimmender Wille der Eltern, es sei denn, der ablehnende Elternteil verweigert seine Zustimmung rechtsmißbräuchlich.
OLG Nürnberg - BGB § 1671; FGG § 12
(10. ZS - FamS -, Beschluß v. 13.11.1995 - 10 UF 1976/95)
Die Prüfung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils durch Sachverständigengutachten ist nur bei konkreten, an tatsächlichen Vorgängen festzumachenden Bedenken veranlaßt.
BayObLG - FGG §§ 12, 15, 19, 33 II; BGB §§ 1666, 1666a
Einschränkung der Personensorge der Mutter, "Schulphobie", Anwendung von Zwang
Befristete Sorgerechtseinschränkung zur stationären Begutachtung und Behandlung eines Kindes.
Gestattung der Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung der vormundschaftsgerichtlich angeordneten Herausgabe eines Kindes an den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger.
Sexueller Mißbrauch
OLG Düsseldorf - BGB §§ 1666, 1666a, 1696; FGG 12, 50a, 50b
(OLG Düsseldorf v. 30.11.1994 - 3 Wx 560/94)
Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ist auch im Verfahren vorläufiger Anordnung bei einer möglichen Kindesgefährdung durch Dritte besonderes Gewicht beizumessen.
Ein so massiver Eingriff wie die Trennung eines Kindes aus dem Familienverband wird auch im Wege vorläufiger Anordnung nur und erst dann zu rechtfertigen sein, wenn ihm massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen.
Ein kindesgefährdendes Verhalten Dritter legitimiert Eingriffe nach § 1666 BGB nur dann, wenn die Eltern zur Gefahrenabwehr nicht gewillt oder nicht befähigt sind und sich Maßnahmen gegen den Dritten als unzureichend erweisen.
Das Beschwerdegericht darf auf die persönliche Anhörung der Sorgeberechtigten allenfalls dann verzichten, wenn sich der persönliche Eindruck, ihre erzieherischen und betreuerischen Fähigkeiten sowie Wille und Möglichkeit zur Gefahrenabwendung schon nach Aktenlage ausreichend beurteilen lassen.
OLG Hamm - BGB §§ 1672, 1671 II
(1. FamS, Beschluß v. 14.11.1995 - 1 UF 297/95)
Es begründet keine Bedenken gegen die Erziehungseignung der Kindesmutter, wenn sie bei Besuchen bei den Großeltern sicherstellt, daß das früher vom Großvater mißbrauchte Kind nicht mit ihm allein zusammen ist.
Adoption
AmtsG Melsungen - BGB § 1748 III
(VormG, Beschluß v. 21.6.1995 - 4 X 94/92)
Die Ersetzung der Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils und die Annahme seines Kindes setzt voraus, daß die psychische Krankheit über die Begründung dauerhafter Betreuungs- und Erziehungsunfähigkeit hinaus einen besonderen Schweregrad erreicht.
Wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Annahme in Familienpflege seiner bisherigen Pflegeeltern aufwachsen kann, ist die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 III BGB grundsätzlich ausgeschlossen (anders: OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 94 ff.).
Bundesverfassungsgericht - GG Art. 6 II 1, 19 IV, 103 I; BGB § 1747 II 2, 3; SGB VIII § 51 III, FGG § 56 e S. 3
(BVerfG, Beschluß v. 7.3.1995 - 1 BvR 790/91 u.a.)
Rechtsstellung des Vaters bei Adoption der nichtehelichen Kinder
Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 II 1 GG. Der Gesetzgeber ist aber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Es verstößt gegen Art. 6 II 1 GG, daß für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren Ehemann weder die Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.
Dem Vater muß im Verfahren über die Adoption des nichtehelichen Kindes rechtliches Gehör durch das Vormundschaftsgericht gewährt werden. Die Belehrung durch das Jugendamt nach § 51 III SGB VIII reicht hierfür nicht aus.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EMRK Art 8
(EGMR, Urteil v. 26.5.1994 - 16/1993/411/490)
Adoption eines nichtehelichen Kindes ohne Kenntnis des Vaters
Der Begriff der "Familie" i.S. von Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht bloß auf eheliche Beziehungen, sondern erfaßt auch andere faktische Familienbande außerhalb der Ehe. Ein Kind, das aus einer unehelichen Beziehung hervorgeht, gehört zur Familie in diesem Sinn. Das gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Eltern nicht mehr zusammenleben oder ihre Beziehung beendet ist.
Die rechtliche Möglichkeit, ein nichteheliches Kind heimlich ohne Kenntnis oder Zustimmung des Vaters zur Adoption freizugeben, kann eine Beeinträchtigung des Rechts des Vaters aus Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) darstellen. (Leitsätze der Red.)
Salgo, L. (1995). Zur Stellung des Vaters bei der Adoption seines nichtehelichen Kindes durch die Mutter und deren Ehemann. NJW, 48, 2129-2134.
Auswahl von Entscheidungen zur Sachverständigentätigkeitkeit (zusammengestellt von Rainer Balloff)
- Auswahl von Entscheidungen zur Sachverständigentätigkeitkeit - Verlust des Entschädigungsanspruchs eines mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen - Zur Ablehnung eines psychologischen Sachverständigen in einem Rechtsstreit um das Sorgerecht für Kinder aus geschiedener Ehe - Erhöhte Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen bei Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre - Zur Erhöhung des Stundensatzes "bis zu 50%" für einen Berufssachverständigen nach § 3 Abs. 3 b ZSEG - Zur Höhe des Zuschlags zum Grundstundensatz "bis zu 50 %", wenn der Berufssachverständige keine private Sachverständigentätigkeit ausübt - Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen unabhängig von der Bewertung des Gutachtens durch die Parteien und das Gericht - Zur Unverwertbarkeit von Gutachten gerichtlicher Sachverständiger -
Auswahl von Entscheidungen zur Sachverständigentätigkeitkeit
Aus: Der Sachverständige (1993), 20, Heft 12, 2.
Erfreulicherweise hat nunmehr auch das OLG Frankfurt/M. in einem Beschluß vom 24.2.1993 das Recht des Sachverständigen auf Entschädigung für die Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch ausdrücklich anerkannt und dies (auszugsweise) wie folgt begründet: Gemäß § 3 Abs. 1 ZSEG wird ein Sachverständiger für seine Leistung entschädigt. Diese besteht in erster Linie in der Erstellung des Gutachtens. Sie umfaßt aber auch Nebenpflichten wie die Zuständigkeitsprüfung, die Mitteilung von Hinderungsgründen für die Gutachtenerstattung, z.B. die Angabe möglicher Befangenheitsgründe, und die Klärung von Zweifelsfragen über den Inhalt des Auftrags (vgl. dazu im einzelnen § 407 a ZPO): Der Sachverständige hat mit dafür Sorge zu tragen, daß ein im Verfahren verwertbares Gutachten erstellt wird, und zwar nicht nur im eigenen Interesse zur Vermeidung des Verlustes des Entschädigungsanspruchs wegen einer Pflichtverletzung, sondern auch zur Förderung des Verfahrens wegen der Belange der Beteiligten. Wird die Verwertbarkeit eines Gutachtens durch den Vorwurf der Befangenheit in Frage gestellt, so dient eine Stellungnahme des Sachverständigen hierzu also gleichfalls dem Prozeß und nicht nur dem Grundverhältnis zwischen ihm einerseits und Gericht, Landeskasse und Parteien andererseits, sie ist eine die Erstellung des Gutachtens unterstützende Tätigkeit. Zeitaufwand, der zur Erfüllung von Nebenpflichten erforderlich ist, und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung sind zu entschädigen. Bedauerlicherweise repräsentiert dieses Urteil des OLG Frankfurt (1993) nicht die sog. herrschende Meinung. Es ist also nach wie vor damit zu rechnen, daß in diesen Fallkonstellationen versucht wird, den Sachverständigen nicht zu entschädigen. Vgl. hierzu insbesondere die neuere Entwicklung in der Rechtsprechung (vgl. Der Sachverständige (1995), 22, Heft 2-3):
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.5.1994, 10 W 60/94.
Aus den Gründen: Nach der ständigen Rechtspraxis des Senats erhält der Sachverständige für die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch einer Partei keine Entschädigung. Denn die zu entschädigende Leistung des Sachverständigen besteht in der schriftlichen oder mündlichen Erstattung des Gutachtens. Die entschädigungspflichtigen Aufgaben des Sachverständigen umfassen jedoch - ungeachtet ihres Umfangs - nicht diejenigen Tätigkeiten, die das rechtliche Grundverhältnis zwischen dem Sachverständigen einerseits sowie Gericht, Landeskasse und Parteien andererseits betreffen. Eine solche Tätigkeit ist auch die Stellungnahme des Sachverständigen zu einem Ablehnungsgesuch, deren Einholung - anders als die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO - gesetzlich nicht vorgesehen und in das Belieben des Gerichts gestellt ist. Nach der gesetzlichen Regelung (§§ 42, 406 ZPO) ist das Risiko, von dem Ablehnungsgesuch einer Partei betroffen zu sein, untrennbar mit der forensischen Tätigkeit eines Sachverständigen verbunden. Soweit er zu dem Ablehnungsantrag Stellung nimmt, betrifft dies seine prozessuale Grundstellung und nicht zu entschädigende Bemühungen als fachkundiger Gehilfe des Richters im Rahmen der Beweisaufnahme. Der Senat sieht keinen Anlaß, wegen der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (Rpfleger 1993, 421) von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Zwar mag die Stellungnahme des Sachverständigen zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch im Einzelfall einen nennenswerten Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß es sich dabei von vornherein um eine die Gutachtenerstellung unterstützende Tätigkeit handelt. Sollte ein Ablehnungsgesuch nämlich im Einzelfall begründet sein, so wird sich das erkennende Gericht mit der Bestellung eines neuen Sachverständigen befassen müssen. In diesem Fall ist nicht erkennbar, auf welche Weise die Stellungnahme eines mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen zu dem gegen ihn gemäß § 406 ZPO gerichteten Antrag die Herbeiführung eines sachlichen Beweisergebnisses unterstützt oder sonstwie unmittelbar gefördert haben soll. Allgemein mag zwar der Sachverständige eine solche Stellungnahme in Erfüllung der Nebenpflicht abgeben, dem Verfahren nach Eingang des Ablehnungsgesuches den gebotenen Fortgang zu geben. Allein aus der Tatsache einer Nebenpflichterfüllung folgt indes nicht zwingend ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch des Sachverständigen. Andernfalls wäre er ohne weiteres berechtigt, beispielsweise für die Erledigung des gesetzlichen Pflichtenkatalogs des § 407 a ZPO weitere Honoraransprüche geltend zu machen, was mit dem Prinzip der leistungsbezogenen Entschädigung i.S.d. § 3 Abs. 1 ZSEG nicht vereinbar wäre. Die entschädigungspflichtige Tätigkeit des Sachverständigen muß sich daher grundsätzlich auf die schriftliche oder mündliche Erstattung des Gutachtens beschränken.
OLG München, Beschluß vom 16.5.1994, 11 W 1462/94.
Aus den Gründen: Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, daß der Sachverständige für die Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch nicht entschädigt werden kann. Die Entschädigung des Sachverständigen erfolgt nach § 3 ZSEG für die Sachverständigen-Leistung, d.h. für den mit der Erstattung des Gutachtens unmittelbar zusammenhängenden Aufwand. Ein solcher Zusammenhang ist zu verneinen etwa für die Aufstellung der Rechnung, die Anfertigung des Übersendungsschreibens, Tätigkeiten zur Weiterverfolgung des Entschädigungsanspruches und für die Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch. Die Stellungnahme zum Befangenheitsantrag stellt sich nicht etwa als Bestandteil des (schriftlichen) Sachverständigengutachtens dar. Vielmehr hat sich der Sachverständige in diesem Zusammenhang nur zu den vorgetragenen Befangenheitsgründen zu äußern. Eine Entschädigung ist insoweit nach den allein maßgeblichen Regelungen des ZSEG (vgl. § 413 ZPO) nicht vorgesehen.
OLG München, Beschluß vom 22.4.1994, 26 U 3686/94.
Aus den Gründen: Für den Zeitaufwand, der durch die Stellungnahme des Sachverständigen auf ein Ablehnungsgesuch verursacht wird, ist grundsätzlich keine Entschädigung zu leisten. Der Senat schließt sich der vom OLG Frankfurt (Rpfleger 1993, 421) vertretenen Ansicht nicht an. Die Stellungnahme zum Ablehnungsantrag ist nicht zu erzwingen und liegt, was ihren Umfang angeht, im freien Ermessen des Sachverständigen. Der Umstand, daß ihm der Ablehnungsantrag zur Stellungnahme zugeleitet wird, hat nicht den Sinn, eine entschädigungspflichtige, gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen auszulösen, sondern dient - auch wegen der Folgen einer erfolgreichen Ablehnung für den Entschädigungsanspruch - dazu, rechtliches Gehör zu gewähren.
Verlust des Entschädigungsanspruchs eines mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen
Aus: Der Sachverständige (1993), 20, Heft 10, 3.
Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, daß einem mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen die Entschädigung nur zu versagen ist, wenn er bewußt oder durch grobes Verschulden gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen und damit die Erfüllung seiner Gutachtertätigkeit oder die Verwertung des bereits erstatteten Gutachtens unmöglich gemacht hat.
Zur Ablehnung eines psychologischen Sachverständigen in einem Rechtsstreit um das Sorgerecht für Kinder aus geschiedener Ehe
Aus: Der Sachverständige (1993), 20, Heft 10, 2.
In einem Scheidungsverfahren stritten die Parteien um das Sorgerecht für zwei gemeinsame Kinder. Das Familiengericht beauftragte, nachdem es zunächst einen anderen Sachverständigen zugezogen hatte, den Diplompsychologen B. mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Übertragung der elterlichen Gewalt, das dieser auch anfertigte. Der Antragsgegner beantragte Termin zur Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und Einsichtnahme in die Unterlagen dieses Sachverständigen vor dem Termin zur Anhörung. Der Gutachter lehnte die Überlassung seiner Unterlagen an den Antragsgegner im Hinblick auf seine Geheimhaltungspflicht gegenüber allen in das Gutachten einbezogenen Personen ab, erklärte sich aber gleichzeitig bereit, die Unterlagen zum Anhörungstermin mitzubringen und gegebenenfalls bei Einzelfragen Einsicht zu gewähren. Daraufhin lehnte der Antragsgegner den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch begründete er u.a. wie folgt:
Die Verweigerung der Herausgabe der dem Gutachten zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Unterlagen des Sachverständigen an den Antragsgegner führe zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit.
Eine unsachgemäße Befragung des Kindes bei der Exploration für das Gutachten führe zu Zweifeln an seiner fachlichen Geeignetheit.
Das Familiengericht erklärte den Ablehnungsantrag für unbegründet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das OLG Frankfurt/Main durch Beschluß vom 27.2.1980 (FamRZ 1980, 931) mit folgender auszugsweise wiedergegebener Begründung zurück:
Soweit sich der Sachverständige geweigert hat, dem Antragsgegner seine Unterlagen für das von ihm erstellte psychologische Gutachten vom 12.7.1979 zur Einsicht zu überlassen, sind keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er damit parteiisch gehandelt hat. Der Sachverständige hatte nämlich ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen. Der Sachverständige, der ein schriftliches familienpsychologisches Gutachten erstattet hat, ist grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die im Verlauf der Exploration erlangten persönlichen Informationen und Materialien (Testbögen usw.) über jeden einzelnen der Beteiligten geheimzuhalten. Die Entscheidung, welche Einzelheiten er in seinem schriftlichen Gutachten allen am Verfahren Beteiligten zur Kenntnis geben will, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen als unabhängiger, nur dem Gericht gegenüber verantwortlicher Gutachter überlassen. Dabei wird vorausgesetzt, daß das Gutachten im übrigen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft erstattet, aus sich heraus verständlich ist und seine wissenschaftlichen Grundlagen (z.B. Art und Anzahl der Tests) erkennen läßt. Auf Anforderung des Gerichts kann er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen auch weitere, nicht in das Gutachten aufgenommene Tatsachen mitteilen oder auch Einsicht in Unterlagen gewähren. Er kann dies aber auch unter Hinweis auf seine berufliche Schweigepflicht ablehnen, und es gilt dann der absolute Schutz für ihm anvertraute persönliche Geheimnisse gemäß § 203 I Ziff. 2 StGB. Von dieser Schweigepflicht kann der Psychologe nur durch die Einwilligung der Begutachteten entbunden werden. Bei Familiengutachten - und um solche handelt es sich bei Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen immer - bedeutet dies, daß die in das Gutachten einbezogenen Beteiligten einwilligen müssen, soweit die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen ihre Person betreffen. Dabei steht den Kindern je nach Alters- und Entwicklungsstufe ein eigenes Einwilligungsrecht neben der Notwendigkeit der Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten zu. Diese allgemein geltenden Grundsätze erlangen für Gutachten im Zusammenhang mit einer Sorgerechtsentscheidung oder Entscheidungen zum Umgangsrecht noch besonderes Gewicht unter dem Aspekt des Kindeswohls. Der begutachtende Psychologe ist immer gehalten, die seelischen Belastungen des Kindes durch den Familienkonflikt nicht noch zu verstärken. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß sich der Sachverständige bei seiner Weigerung, die Unterlagen an den Antragsgegner herauszugeben, nicht lediglich auf seine berufliche Schweigepflicht gestützt, sondern etwa aus anderen, sachfremden Gründen die Unterlagen dem Antragsgegner vorenthalten hat.
Die Behauptung der unsachgemäßen Befragung des Kindes ist ebenfalls kein Ablehnungsgrund, denn dieser Vorwurf bezieht sich auf eine angeblich mangelnde Sachkunde des Sachverständigen, die keinen Ablehnungsgrund bildet
Erhöhte Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen bei Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre
Aus: Der Sachverständige (1993), 20, Heft 9, 3.
Nach § 3 Abs. 2 a ZSEG kann die dem Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZSEG zu gewährende Grundentschädigung bis zu 50 % überschritten werden für ein Gutachten, in dem der Sachverständige sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung muß die Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre im schriftlichen Gutachten selbst erfolgen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, weil anderenfalls eine Nachprüfung der Auseinandersetzung nicht möglich wäre. Noch weiter ist neuerdings das OLG Düsseldorf in einem Beschluß vom 13.10. 1992 (JurBüro 1993, 367) gegangen. Danach soll die eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre auch dann angenommen werden können, wenn der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auf eine eigene wissenschaftliche Untersuchung zurückgreift, die er bereits vor der Erteilung des Gutachterauftrags, also unabhängig von diesem, angestellt hatte. Diese Ansicht ist abzulehnen. Sie widerspricht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes, wonach vorausgesetzt wird, daß der Sachverständige sich für den Einzelfall, also für den Fall, der Gegenstand des Gutachterauftrags ist, mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat. Wenn es in der Begründung des Beschlusses des OLG Düsseldorf heißt, in einem solchen Fall liege die besondere Leistung des Sachverständigen darin, daß er prüft und wertet, ob die von ihm im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit gefundenen Ergebnisse auf diesen Einzelfall Anwendung finden können, so vermag dies nicht zu überzeugen.
Zur Erhöhung des Stundensatzes "bis zu 50%" für einen Berufssachverständigen nach § 3 Abs. 3 b ZSEG
Aus: Der Sachverständige (1993), 20, Heft 9, 3.
Zur Erhöhung des Stundensatzes "bis zu 50%" für einen Berufssachverständigen nach § 3 Abs. 3 b ZSEG Nach § 3 Abs. 3 b ZSEG kann der Grundstundensatz eines gerichtlichen Sachverständigen u.a. dann nach billigem Ermessen bis zu 50 % überschritten werden, wenn er seine Berufseinkünfte im wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Umstritten ist, nach welchen Kriterien der Rahmen "bis zu 50 %" auszufüllen ist. Nach einer weitverbreiteten Meinung soll der Höchstsatz von 50 % den Sachverständigen vorbehalten bleiben, die ganz überwiegend Gutachten für die Rechtspflege erstatten. Demgegenüber ist von Jessnitzer/Frieling (Der gerichtliche Sachverständige, 10. Aufl., Rdn. 810) die Ansicht vertreten worden, daß regelmäßig der volle Zuschlag auch den vorwiegend außergerichtlich tätigen Berufssachverständigen zugute kommen müsse. Diese für die Sachverständigen günstigere Ansicht wird u.a. auch vom OLG Hamm in einem Beschluß vom 6.4.1993 (2 WS 99/92) geteilt, durch den ein Beschluß des Landgerichts Dortmund abgeändert wurde. Die Gründe dieses Beschlusses lauten auszugsweise wie folgt: So wird im angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten, für die Höhe des Zuschlags sei maßgebend, in welchem Verhältnis der Umfang der Tätigkeit des hauptberuflichen Sachverständigen oder Dolmetschers für Organe der Rechtspflege zum Umfang der sonstigen Tätigkeiten für andere Auftraggeber stehe, wobei der Höchstzuschlag von 50 v.H. den Sachverständigen vorzubehalten sei, die ganz überwiegend Gutachten für Rechtspflegeorgane erstatten. Der Senat vermag dieser Auffassung schon deswegen nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber durch die geltende Neufassung die außergerichtliche und die gerichtliche Berufssachverständigentätigkeit gleichgestellt hat. Insoweit sollte gerade mit der Neufassung die zur früheren Fassung entstandene Streitfrage, ob die Erhöhung nach dem damaligen Buchstaben c) nur für den gerichtlichen oder auch für den außergerichtlichen Berufsgutachter in Betracht kommen sollte, dahin entschieden werden, daß sie in beiden Fällen zulässig sein sollen. Mit dieser gewollten Gleichbehandlung ist eine Bevorzugung des gerichtlichen Berufssachverständigen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags nicht gut vereinbar, auch wenn der in größerem Umfang außergerichtlich tätige Berufssachverständige höhere Berufseinkünfte erzielen wird.
Zur Höhe des Zuschlags zum Grundstundensatz "bis zu 50 %", wenn der Berufssachverständige keine private Sachverständigentätigkeit ausübt
Aus: Der Sachverständige (1993), 20, Heft 6, 2.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1b ZSEG kann die nach § 3 Abs. 3 Satz 1b ZSEG zu gewährende Grundentschädigung eines gerichtlichen Sachverständigen von 70,-- bis 100,-- DM für jede Stunde der zur Erstattung eines Gutachtens erforderlichen Zeit nach billigem Ermessen "bis zu 50 %" erhöht werden, wenn er seine Berufseinkünfte im wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Nach der herrschenden Ansicht kann der volle Zuschlag von 50 % gewährt werden, wenn die gutachterlichen Leistungen des Sachverständigen im privaten Bereich sehr viel höher vergütet werden, als dies selbst bei voller Ausnutzung der Sätze des § 3 Abs. 2 ZSEG möglich ist (OLG Stuttgart KostRsp. § 3 Nr. 221; Bleutge ZSEG 2. Aufl., § 3 Rdn. 37; Vygen, in Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, § 41 Rdn. 25; Jessnitzer/Frieling. Der gerichtliche Sachverständige, 10. Aufl., Rdn 8091). Problematisch sind die Fälle, in denen jemand ausschließlich für die Gerichte, nicht jedoch außergerichtlich als Gutachter tätig ist, aber neben der Erstattung von Gutachten eine anderweitige Tätigkeit ausübt, die nicht als Sachverständigentätigkeit bezeichnet werden kann. Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm zu entscheiden. Hier ging es um die Entschädigung eines Psychoanalytikers, der neben seiner gutachterlichen Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger eine eigene Praxis als Psychoanalytiker betrieb, aber keine private Gutachtertätigkeit ausübte. Ein Vergleich der Einnahmen als gerichtlicher Sachverständiger mit denen als außergerichtlicher Sachverständiger war also nicht möglich. Das OLG Hamm hat in diesem Fall durch Beschluß vom 3.12.1992 - 4 Ws 371/92 - entschieden, daß dem Sachverständigen der volle Zuschlag von 50 % als Berufssachverständiger zu zahlen ist, weil er aus seiner privatärztlichen Tätigkeit als Psychoanalytiker Einnahmen erziele, die den von ihm für seine gerichtliche Gutachtertätigkeit verlangten Stundensatz von 90,-- DM (60,-- DM + 50 % Zuschlag) um fast 100 % überschritten. Der Entscheidung ist zuzustimmen. In Fällen dieser Art muß allerdings darauf geachtet werden, ob die Einnahmen aus einer nichtgutachterlichen Tätigkeit nicht mehr als etwa 35 % der Gesamteinnahmen ausmachen. In einem solchen Fall käme eine Anerkennung als Berufssachverständiger nicht in Betracht, weil diese nach § 3 Abs. 3 Satz 1b ZSEG voraussetzt, daß der Sachverständige seine Berufseinkünfte im wesentlichen (nach der h.M. zu etwa 65 %) als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Zwei neue Entscheidungen zu diesem Thema sind mittlerweile 1996 in Berlin ergangen: Das Amtsgericht TempelhofKreuzberg (FamG, Beschluß vom 12.1.1996 - 153 F 4226/94) entschied über die Höhe der Sachverständigentätigkeit für Diplompsychologen, und zwar vor allem über den prozentualen Erhöhungssatz von 50% auf DM 75,- den die abrechnenden Psychologen geltend gemacht hatten. Das amtierende Gericht meinte, daß nach "billigem Ermessen" (vgl. § 3 Abs. 3 ZSEG) ein Zuschlag von 20%, also eine Erhöhung der Endsumme auf DM 90,- für Diplompsychologen ausreichen würde. Dieses Urteil des AmtsG Tempelhof-Kreuzberg vom 12.1.1996 ist inzwischen vom Kammergericht in Berlin am 3.9.1996 aufgehoben worden: 19. Zivilsenat des Kammergerichts vom 3.9.1996 - Geschäftsnummer: 19 WF 2086/96. Nach dieser Entscheidung sind für die Erhöhung des Stundensatzes nach billigem Ermessen (§ 3 Abs. 3 S. 1 b ZSEG) in erster Linie die auf dem freien Markt gezahlten Stundenhonorare maßgeblich, da der Sachverständige durch eine lange oder häufige Heranziehung keinen unzumutbar großen Erwerbsverlust erleiden soll. Unter Berücksichtigung der angegebenen Beträge - DM 75,- nebst 50% Zuschlag = DM 112,50 - ergibt sich nach Dafürhalten des Kammergerichts, daß auch bei Zubilligung eines Zuschlages von 50% die von den Sachverständigen beantragte Entschädigung deutlich unter den durchschnittlichen Honorarsätzen liegt. Auch auf der Grundlage der zutreffenden Auffassung des Amtsgerichts, daß die schematische Zubilligung eines Höchstzuschlagssatzes von 50% unzulässig sei, sei jedenfalls bei dieser Fallgestaltung die Bemessung des Zuschlags auf 50% des Grundstundensatzes gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors würde deshalb die Erhöhung des Stundensatzes um 50% nach § 3 Abs. 3 S. 1 b ZSEG nach Auffassung des Senats billigem Ermessen entsprechen. Vgl. zu dieser Thematik auch die Aufsätze von KoritzDohrmann (1996), und Lönnies (1996), wobei beachtlich ist, daß Herr Lönnies als Vorsitzender Richter des 19. Zivilsenats einer der drei amtierenden Richter des eben erwähnten Beschlusses des Kammergerichts vom 3.9.1996 ist: Koritz-Dohrmann, A. (1996). Gutachterkosten als Kostenbelastung im Famliengerichtsprozeß. Ein kritischer anwaltlicher Erfahrungsbericht. Familie, Partnerschaft, Recht, 2, 304-306. Lönnies, O. (1996). Gutachterkosten in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. Familie, Partnerschaft, Recht, 2, 191-195.
Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen unabhängig von der Bewertung des Gutachtens durch die Parteien und das Gericht
Aus: Der Sachverständige (1993), 20, Heft 11, 3.
In einem Sorgerechtsverfahren hatte sich das zuständige Amtsgericht dem von einem Sachverständigen erstatteten Gutachten angeschlossen und dieses verwertet. Es hatte dabei ausdrücklich festgestellt, daß es das Gutachten für verwertbar halte. In der zweiten Instanz holte das Oberlandesgericht ein weiteres Gutachten ein, weil es das in der Vorinstanz erstattete Gutachten nicht für eine geeignete Entscheidungsgrundlage hielt. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Fall durch Beschluß vom 4.6.1992 (MDR 1992, 912) entschieden, daß der Sachverständige der Vorinstanz nach dem ZSEG zu entschädigen sei. Denn die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung sei grundsätzlich davon abhängig, ob das Gutachten "richtig" sei, und davon, wie die Parteien und das Gericht das Gutachten bewerten. Da der Sachverständige gerichtlich - wenn auch erstinstanzlich - verwertete Leistungen erbracht habe, seien diese auch zu vergüten.
Zur Unverwertbarkeit von Gutachten gerichtlicher Sachverständiger
Aus: Der Sachverständige (1994), 21, Heft 5, 3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 22.6.1992 (Verkehrsrechtliche Sammlung, Band 84, 135) entschieden, daß die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unzulässig ist, wenn
das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist,
das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht,
der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen,
sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert,
ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über eine größere Erfahrung verfügt,
das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
Außer den hier aufgeführten gibt es noch eine Anzahl weiterer Gründe, aus denen die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unzulässig ist. Grundsätzlich genügt bei einer vom Sachverständigen selbst verursachten Unverwertbarkeit des Gutachtens leichte Fahrlässigkeit, um ihm die Entschädigung zu versagen. Eine Ausnahme gilt in der Regel für die Fälle, in denen er aufgrund eines eigenen fehlerhaften Verhaltens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Hier wird ihm die Entschädigung in der Regel nur versagt, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder bewußte Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt werden kann.
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