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Heft 1/2001

I.Verfahrenspfleger "Anwalt des Kindes"

Mit der am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform wurde, wie bereits mehrfach in Praxis der Rechtspsychologie hervorgehoben, mit § 50 FGG die im deutschen Recht neue Rechtsfigur des Verfahrenspflegers geschaffen. Da es nach wie vor keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften gibt, die etwa den Wirkungskreis, die Rolle und das Aufgabengebiet des Verfahrenspflegers bestimmen, war zu erwarten, dass die Rechtssprechung versuchen wird, Klärungen herbeizuführen.

Insbesondere zu Fragen der Vergütung des Verfahrenspflegers und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sind erhebliche Diskrepanzen in der Rechtsprechung der OLG feststellbar. Prekär ist die Situation u.a. auch deshalb, weil angesichts von Vergütungsfragen immer auch der konkrete Wirkungskreis des Verfahrenspflegers angesprochen und thematisiert wird. Die im Einzellfall unter fiskalischen Gesichtspunkten angeführten Argumente, die auch die Tätigkeit, den Wirkungskreis und die Aufgaben des Verfahrenspflegers berühren, werden mittlerweile regelmäßig von den Bezirksrevisoren und Rechtspflegern bei den Familiengerichten aufgegriffen und als Leitlinien in Abrechnungsfragen hervorgehoben.


1. Aufgabengebiet, Vergütung und Anfechtung der Verfahrenspflegebestellung

1.1 Beschluss des OLG Köln vom 23.8.1999 - 14 WF 76/99

In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2000), 47, 487.

Leitsätze:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 3 50 FGG kann von den Eltern des Kindes nach §§ 19, 20 FGG angefochten werden.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG bedarf der Begründung.

Ein erheblicher Interessengegensatz im Sinne des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG besteht nicht allein schon deshalb, weil die Eltern im Verfahren betreffend der Regelung der elterlichen Sorge widerstreitende Anträge stellen.

Stellungnahme:
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nach wie vor in der Rechtssprechung und Literatur strittig (vgl. OLG München FamRZ 1999, 667; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1999, 1293; OLG Celle, FamRZ 1999, 1589, sowie Büttner in FamRZ 1998, 585 ff., 591 m.w.N.; OLG Hamburg, Jugendamt 2001, 144; OLG Dresden, Jugendamt 2001, 145; OLG Naumburg, Jugendamt 2001, 147) und immer noch nicht abschließend geklärt.
Es scheint sich aber herauszukristallisieren, dass eine Anfechtung der Bestellung zwar als zulässig erachtet wird, nicht aber als begründet. Damit hätte eine Anfechtung in der Sache keinen Erfolg.

1.2 Beschluss des OLG Brandenburg vom 22.11.2000 - 9 WF 218/00

In: Jugendamt (2000) (ehemals: Amtsvormund), 74, 143

Leitsätze:

Der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers ist auf die Ermittlung des Kinderwillens beschränkt.

Die Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigten vergleichbar.

Dieser Aufgabenstellung entspricht der Verfahrenspfleger nicht, wenn er sich bei der Erforschung der dem Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung beteiligt (hier: Aufstellung eines Hilfeplans).

Stellungnahme:
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch hier in der Rechtssprechung und Literatur außerordentlich umstritten. Es scheinen zur Zeit zwei Lager zu bestehen: Die einen meinen, dass der Verfahrenspfleger nur den Willen des Kindes zu ermitteln hat, die anderen meinen, dass selbstverständlich im Interesse des Kindes für den Verfahrenspfleger auch das Kindeswohl Handlungs- und Orientierungsmaxime sein muss.

1.3 Beschluss des OLG Köln vom 4.11.1999 - 14 WF 142/99

In: Neue Juristische Wochenschrift-Entscheidungsdienst (2001), 6, 74-75.

Leitsätze:

Der Umfang der nach § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BvormVG) erforderlichen Zeit richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Er kann nicht auf ein "durchschnittliches" Maß begrenzt werden.

Der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers umfasst in einem hochstrittigen Umgangsrechtsverfahren auch Gespräche mit der Mutter und Gespräche in der Kindertagesstätte.

1.4 Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 23.2.2000 - 2 WF 32/00

In: Unveröffentlicht

Leitsätze:

Der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers umfasst zumindest in Fällen des Sorgerechtsentzuges nach § 1666 BGB auch, darauf hinzuwirken, dass das Jugendamt das Kind mit allen zu Gebote stehenden Mitteln unterstützt.

Daher kann der Verfahrenspfleger seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn er auch im Umfeld des von ihm betreuten Kindes Erkundigungen einzieht.

Bei der Abrechnung und Vergütung der Verfahrenspflegertätigkeit sind alle Maßnahmen des Verfahrenspflegers zu berücksichtigen, die eine verständig und allein am Kindeswohl orientiert handelnde Person in der Rolle des Verfahrenspflegers für nötig erachten würde.

1.5 Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.12.2000 - 2 WF 126/00

In: Unveröffentlicht

Leitsätze:

Die Verfahrenspflegerin hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, sie gegenüber den Interessen der Eltern sowie der weiteren Beteiligten unabhängig von diesen zu vertreten und in das Verfahren einzuführen.

Hierzu gehört auch eine außergerichtliche Vorbereitung und Ermittlung der Interessen des Kindes, wozu ausführliche Unterhaltungen mit diesem und die Auseinandersetzung mit ihm und seinen Vorstellungen notwendig sind.

Ferner müssen in die Ermittlungen die Darstellungen der Eltern, vorliegend der Mutter, und der Pflegefamilie sowie die Haltung von Herrn H., bei dem M. unbedingt wohnen will, aufgenommen werden.

Insoweit ist auch die Beobachtung der Interaktion zwischen M. und der Person, bei der er gegebenenfalls wohnen soll, erforderlich.

Mit dem Jugendamt sind erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und gegebenenfalls weitere Hilfemöglichkeiten gemäß § 50 Abs. 2 SGB VII zu erörtern. Hierzu gehört auch die Teilnahme am Hilfeplangespräch. Nur durch diese umfangreichen Ermittlungen wird die Verfahrenspflegerin in der Lage sein, eine eigenständige, ganz auf die Interessen des Kindes abgestellte und gegebenenfalls von den Vorstellungen des Jugendamtes abweichende Lösung zu finden.

1.6 Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 6.6.2000 - 19 WF 2735/00

In: Unveröffentlicht

Leitsätze:

Der Verfahrenspfleger hat nicht die Aufgabe, eine dem objektiven Kindeswohl am besten dienende Entscheidung zu erforschen.

Der Verfahrenspfleger als subjektiver Interessenvertreter des Kindes soll dem Gericht die Wünsche des Kindes soweit wie möglich nahe bringen.

Grundsätzlich erübrigen sich Gespräche mit den Eltern, da die Sichtweisen der Eltern regelmäßig aus der Gerichtsakte erkennbar sind. Gespräche mit den Eltern sind allenfalls in Ausnahmefällen erforderlich. Einen persönlichen Eindruck von beiden Elternteilen kann der Verfahrenspfleger regelmäßig in den Anhörungsterminen gewinnen.

Dasselbe hat auch für persönliche Gesprächskontakte mit dem Jugendamt zu gelten.

Gespräche mit der Familienhelferin oder Telefonate mit dem Jugendamt gehören ebenfalls nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers und sind insoweit auch nicht erstattungsfähig.

Vergleiche zu Fragen des Aufgabengebietes des Verfahrenspflegers die im Folgenden angeführte Literatur:

Balloff, R. (1998).
Rechtspsychologische Implikationen, Möglichkeiten, Perspektiven und Grenzen der (fast) neuen Rechtsfigur des Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes").
Zentralblatt für Jugendrecht, 85, 441-445.

Balloff, R. (1999).
Der Verfahrenspfleger als "Anwalt des Kindes".
Familie, Partnerschaft, Recht, 5, 221-226.

Balloff, R. (1999).
Die Stellungnahme des Verfahrenspflegers.
Familie, Partnerschaft, Recht, 5, 341-348.

Fegert, J. M. (1999).
Welches Wissen erleichtert dem Verfahrenspfleger die Kommunikation mit Kindern?
Familie, Partnerschaft, Recht, 5, 321-328.

Fricke, A. (1999).
Sozialarbeiter als Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG?
Zentralblatt für Jugendrecht, 86, 51-58.

Kleine, R. (1996).
Verfahrenspfleger für Minderjährige in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren.
Familie, Partnerschaft, Recht, 2, 236-239.

Linsler, J. (1997).
Brauchen wir einen Anwalt des Kindes?
Der Amtsvormund, 70, 375-378.

Marquardt, C. (1999).
Die Verfahrenspflegschaft aus anwaltlicher Sicht.
Familie, Partnerschaft, Recht, 5, 338-341.

Peters, J. & Schimke, H.-J. (1999).
Die Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG - erste Erfahrungen und Konsequenzen.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 2, 143-149.

Salgo, L. (1996).
Der Anwalt des Kindes. Die Vertretung des Kindes. Die Vertretung von Kindern in zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren - eine vergleichende Studie.
Köln: Suhrkamp.

Salgo, L. (1996).
Die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen in zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren.
Familie, Partnerschaft, Recht, 2, 239-245.

Salgo, L. (1999).
Die Implementierung der Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG).
Familie, Partnerschaft, Recht, 5, 313-320.

Salzgeber, J. (1998).
Wird die Kindschaftsrechtsreform den Interessen der Kinder gerecht? Überlegungen aus der Sicht eines psychologischen Sachverständigen.
Familie, Partnerschaft, Recht, 4, 80-84.

Stadler, M. & Salzgeber, J. (1999).
Berufsethischer Kodex und Arbeitsprinzipien für die Vertretung von Kindern und Jugendlichen - Sprachrohr und/oder Interessenvertreter?
Familie, Partnerschaft, Recht, 5, 329-338.

Steindorff-Classen, C. (1998).
Das subjektive Recht des Kindes auf seinen Anwalt.
Neuwied: Luchterhand.

von Bracken, R. (1999).
10 Thesen zu der Position und den Aufgaben der Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 2, 183-187.

Will, A. (1998).
Der Anwalt des Kindes im Sorgerechtsverfahren - Garant des Kindeswohls?
Zentralblatt für Jugendrecht, 85, 1-6.

Richter, H. (1999).
Amtspfleger als Verfahrenspfleger; ein kurzer Kommentar.
Der Amtsvormund, 72, 31-36.

Späth, K. (1999).
Tagungsbericht "Anwalt des Kindes - Qualitätsanforderungen eines neuen Arbeitsfeldes". 3. - 5. Februar 1999 in der Evangelischen Akademie Bad Boll.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 2, 50-53.

Zimmermann, W. (2000).
Die Vergütung des Verfahrenspflegers für das Kind (§ 50 FGG).
Familie, Partnerschaft, Recht, 6, 232-241.

Zitelmann, M. (1998).
Vom "Anwalt des Kindes" zum Verfahrenspfleger? Die Interessenvertretung für Kinder in sorgerechtlichen Verfahren.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 1, 131-135.


2. Verfahrenspfleger und Jugendamt - § 50, 70b FGG

Beschluss OLG Naumburg vom 10.3.1999 - 8 WF 69/99

In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2000), 47, 300.

Leitsätze:
Das Jugendamt bzw. dessen Mitarbeiter können nicht zum Verfahrenspfleger nach §§ 50, 70b FGG bestellt werden.

Sachverhalt und Gründe:
Ziel der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist die Interessenwahrnehmung des Kindes, das Ernstnehmen seiner Äußerungen und das Bemühen um Verständnis. Das Kind soll gerade zur Frage der geschlossenen Unterbringung in jedem Stadium des Verfahrens in seiner Individualität und besonderen Schutzbedürftigkeit wahrgenommen und geachtet werden. Ein Beteiligter aus dem Jugendamt, der sich bereits seit Jahren mit den Auffälligkeiten des Kindes beschäftigt hat, der vielfache Versuche zur Besserung und Heilung des Kindes unternommen hat und nach Scheitern dieser Aktivitäten nunmehr ein eigenes Interesse an der Unterbringung haben könnte, kann nicht zum Verfahrenspfleger des Kindes bestellt werden.

Stellungnahme:
Der Vorgabe des Oberlandesgerichts Naumburg ist zuzustimmen. Wenn z.B. die jahrelange professionelle Arbeit mit dem Kind ohne erkennbaren Erfolg war, kann diese Person nicht "Anwalt des Kindes", also Interessenvertreter des Kindes sein.



II. Sorgerecht

1.Sorgerecht - Zur Bedeutung des Kindeswillens bei einer Kindeswohlprüfung, §§ 1628, 1671 BGB, § 50 b FGG

Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29.6.2000 - 6 UF 73/99

In: Jugendamt (ehemals: Amtsvormund) (2001), 74, 43-44.

Leitsätze:

Der Anwendungsbereich des § 1628 BGB ist auf situative Entscheidungen beschränkt; er betrifft nur Einzelfälle, in denen Eltern konkrete Meinungsdifferenzen nicht allein überwinden können.

Bei der im Rahmen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden prognostischen Beurteilung des Kindeswohls sind die von Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen Sorgerecht entwickelten Grundsätze nach wie vor von Belang.

Im Rahmen der Kindeswohlprüfung hat der Kindeswille eine doppelte Funktion. Zum einen ist er der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet. Zum anderen ist er ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbstständigkeit erzogenen und strebenden Person. Je älter das Kind wird, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund. In Analogie zu § 50 b FGG Abs. 2 S. 1 FGG, § 1671 Abs. 3 S.2 BGB a.F. ist als Durchschnittstypus der kindlichen Selbstbestimmungsfähigkeit erst die Altersgrenze von 14 Jahren anzusehen.

Stellungnahme:
Bedauerlicherweise versucht erneut die einschlägige Rechtssprechung, die Bedeutung des kindlichen Willens erst im späten Kindesalter anzuerkennen, obwohl aus der Entwicklungspsychologie seit Jahrzehnten bekannt ist, dass sich ein kindlicher Wille - auch als Ausdruck seiner Selbstbestimmung - bereits mit drei bzw. vier Lebensjahren herausbildet. Entscheidend ist jedoch - und dies weitgehend unabhängig vom Alter des Kindes -, ob das Jugendamt, ein Sachverständiger oder das Familiengericht in hochstrittigen Familienrechtsfällen in der Willensbekundung des Kindes eine hinreichende

Zielorientiertheit
Intensität
Stabilität und
Autonomie

erkennen kann.


2. Sorgerecht - Eignung zur Sorgerechtsausübung und Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, §§ 1696, 1671, 1666 Abs. 3 BGB.

Beschluss des OLG Koblenz vom 4.2.2000 - 11 UF 348/99
Beschluss des OLG München vom 14.12.1999 - 12 UF 1359/99

In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2000), 3, 158 u. 159.

Leitsätze:
(OLG Koblenz)

Soweit die Religionslehre der Zeugen Jehovas wie andere Religionen oder Weltbilder, denen sich die erziehenden Eltern zugehörig fühlen, Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes nimmt, muss es dem Einzelfall überlassen bleiben, ob dadurch das Kindeswohl konkret gefährdet wird.

Die Zugehörigkeit nur eines Elternteils zu den Zeugen Jehovas ist allein kein Kriterium, ihn als ungeeignet für die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge zu erachten.

(OLG München)

Die hypothetische Erforderlichkeit einer Bluttransfusion und die mögliche Verweigerung der Zustimmung durch einen Elternteil vermag eine Einschränkung der elterlichen Sorge ohne konkreten Anlass nicht begründen.

Falls eine Bluttransfusion dennoch einmal unumgänglich sein sollte, kann einer missbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung zur Bluttransfusion mit einer kurzfristigen gerichtlichen Anordnung nach § 1666 Abs. 3 BGB begegnet werden, um eine für die Rettung des Kindes notwendige medizinische Behandlung zu erreichen.



III. Umgangsrecht

1. Umgangsrecht und Verfahrensdauer, Art 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2000 - 1 BvR 661/100/Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 16.2.2000 - 10 WF 711/99

In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2001), 4, 53-58.

Leitsätze:

In einem umgangsrechtlichen Verfahren führt jede Verfahrensverzögerung nicht nur zu einem (faktischen) Umgangsausschluss, sondern daneben werden auch Tatsachen geschaffen, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens haben können, da mit zunehmender Verfahrensdauer die Entfremdung zwischen dem Elternteil und Kind weiter voranschreitet.

Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 GG gebietet, die Dauer des Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen.

Stellungnahme:
Insbesondere die Verfahrenspfleger sind hier aufgefordert, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuarbeiten.


2. Umgangsrecht - Personenkreis, §§ 1684, 1685 Abs. 2 BGB

Beschluss des OLG Dresden vom 17.12.1999 - 10 UF 503/99

In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2000), 4, 98.

Leitsätze:

Der Partner, der in einer Gemeinschaft nicht miteinander Verheirateter zusammen mit Kindern des anderen Partners lebt, gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685 BGB angesehen werden kann.

Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht.

Auch aus § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt sich kein Umgangsrecht für den Antragsteller hinsichtlich der nicht von ihm abstammenden Kinder. Zwar erfasst diese Vorschrift eine erheblich größere Personenzahl, dem ein dem Kindeswohl nützlicher Umgang eingeräumt werden kann, jedoch steht der jeweiligen Person kein Recht auf Umgang zu, sondern nur dem Sorgeberechtigten steht die Befugnis auf Einräumung dieses Umgangs zu.

Stellungnahme:
Der Gesetzgeber hat die Beschränkung des Personenkreises, dem ein Umgangsrecht zustehen soll, offenbar nach wie vor primär an der Abstammung ausgerichtet. Dennoch beinhaltet der generelle Ausschluss eines Rechts auf Umgang in Fällen nichtehelicher Stiefelternschaft - selbst nach jahrelangem Zusammenleben mit dem Stiefkind - einen schweren Verstoß gegen das Kindeswohlprinzip.


3. Umgangsrecht - Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakte, § 1684 BGB

Beschluss des OLG Stuttgart vom 12.5.1999 - 17 UF 99/00

In: Jugendamt (ehemals: Der Amtsvormund) (2001), 74, 45-46.

Leitsätze:

Die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes eine Therapie zu machen.

Das Gesetz sieht bei einer beharrlichen Umgangsvereitelung einschneidende Maßnahmen bis hin zum Sorgerechtsentzug vor (vgl. § 52 a Abs. 3 FGG). Bei einer gerichtlich angeordneten Therapie handelt es sich somit um einen wesentlich weniger schwer wiegenden Eingriff.


Vergleiche zu Fragen des Umgangs die im Folgenden angeführte Literatur:

Ell, E. (1990).
Psychologische Kriterien bei der Regelung des persönlichen Umgangs.
Weinheim: Deutscher Studienverlag.

Fthenakis, W.E. (1995).
Umgangsmodelle zur kindgerechten Gestaltung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern in der Nachscheidungsphase.
Familie, Partnerschaft, Recht, 1, 94-98.

Haid-Loh, A., Normann-Kossak, K. & Walter, E. (Hrsg.). (2000).
Begleiteter Umgang - Konzepte, Probleme und Chancen der Umsetzung des reformierten § 18 SGB VIII.
Berlin: EZI-Eigenverlag.

Jugendamt Siegburg (1999).
Begleiteter Umgang. Konzeptionelle Grundlagen und Verfahrensregelungen.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 2, 125-127.

Karle, M. & Klosinski, G. (1999).
Sachverständigen-Empfehlung zur Einschränkung und zum Ausschluss des Umgangsrechts.
Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, 48, 163-177.

Karle, M. & Klosinski, G. (2000).
Ausschluss des Umgangs - und was dann?
Zentralblatt für Jugendrecht, 87, 343-347.

Kaufmann, F. (1998).
Teilnahmebeiträge beim beschützten Umgang? Eine notwendige rechtliche Klarstellung.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 1, 185-186.

Klenner, W. (1995).
Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern. - Eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung -.
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 42, 1329-1355.

Kluck, M.-L. (1995).
Die Angst des Richters vor der Anhörung des Kindes bei streitigen Verfahren zum Umgangsrecht - und wie er es überwinden kann.
Familie, Partnerschaft, Recht, 1, 90-93.

Klußmann. R. W. & Stötzel, B. (1995).
Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen. Wegweiser für Eltern und Richter, Jugendämter und Gutachter.
2. Auflage. München: Reinhardt (S. 186-232).

Ladwig, A. & Swaczyna, M. (2001).
Begleiteter Umgang. Konzeption des Stadtjugendamtes Marburg.
Jugendamt (ehemals Amtsvormund), 74, 116-118.

LBS-Initiative Junge Familie (Hrsg.). (1996).
Trennung, Scheidung und Wiederheirat. Wer hilft dem Kind?
Weinheim: Beltz.

LBS-Initiative Junge Familie (Hrsg.). (1999).
Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.
Opladen: Leske + Budrich.

Lehmkuhl, U. & Lehmkuhl, G. (1999).
Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?
Kindschaftsrechtliche Praxis, 2, 159-161.

Limbrock, G. (1999).
Das Umgangsrecht im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens.
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 46, 1631-1633.

Neddenriep-Hanke, F. (1987).
Umgangsrecht und Kindeswohl. Eine Darstellung der Jugendamtstätigkeit.
Stuttgart: Kohlhammer.

Peschel-Gutzeit, L.M. (1995).
Immer wiederkehrende Probleme des Umgangsrechts.
Familie, Partnerschaft, Recht, 1, 82-88.

Puwella, B. (1995).
Probleme der Durchsetzung des Umgangsrechts in den neuen Bundesländern.
Familie, Partnerschaft, Recht, 1, 88-89.

Rauscher, T. (1998).
Das Umgangsrecht im Kindschaftsrechtsreformgesetz.
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 45, 329-341.

Richter, H. & Kreuznacht, H. (1999).
Der "beschützte" Umgang.
Zentralblatt für Jugendrecht, 86, 45-51.

Salzgeber, J. (1999).
Gedanken eines psychologischen Sachverständigen zum begleiteten Umgang des Kindes mit einem Elternteil.
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 46, 975-976.

Salzgeber, J. & Stadler, M. (1998).
Beziehung contra Erziehung - kritische Anmerkungen zur aktuellen Rezeption von PAS. Ein Plädoyer für Komplexität.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 1, 167-171.

Stephan, H.-R. (2000).
Betreuter Umgang - ein Bericht aus der Praxis.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 3, 141-143.

Walter, E. (1996).
Einschränkung und Ausschluß des Umgangs nach § 1634 II S. BGB.
Zentralblatt für Jugendrecht, 83, 270-278.

Weissbrodt, F. (2000).
Wie kann der Familienrichter das Verfahren gestalten, um mit Umgangskonflikten umgehen zu können?
Kindschaftsrechtliche Praxis, 3, 9-18.


Beachte das Schwerpunktthema "Umgangsrecht" inkl. der Rechtsprechung und die weiter gehenden Literaturhinweise in der juristisch-sozialwissenschaftlichen Fachzeitschrift: Familie, Partnerschaft, Recht 1995, Jg. 1., Heft 4.


Literatur zu Fragen des Parental Alienation Syndrome - PAS:

Fegert, J. M. (2001).
Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome ? (Teil 1). Die Frage der Suggestibilität, Beeinflussung und Induktion in Umgangsrechtsgutachten.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 4, 3-7.

Fegert, J. M. (2001).
Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome ? (Teil 1). Die Frage der Suggestibilität, Beeinflussung und Induktion in Umgangsrechtsgutachten.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 4, 39-42.

Fischer, W. (1998).
Das Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kindes. Ein Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht - Teil 1.
Nachrichtendienst für öffentliche und private Fürsorge, 79, (Heft 10), 306-310.

Fischer, W. (1998).
Das Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kindes. Ein Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht - Teil 2.
Nachrichtendienst für öffentliche und private Fürsorge, 79 (Heft 11), 343-348.

Gerth, U. (1998).
Das Leben ist komplizierter.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 1, 171-172.

Jopt, U. & Behrend, K. (2000).
Das Parental Alienation Syndrome (PAS) - Ein Zwei-Phasen-Modell (Teil 1).
Zentralblatt für Jugendrecht, 87, 223-231.

Jopt, U. & Behrend, K. (2000).
Das Parental Alienation Syndrome (PAS) - Ein Zwei-Phasen-Modell (Teil 2).
Zentralblatt für Jugendrecht, 87, 258-271.

Kodjoe, U. (1998).
Ein Fall von PAS.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 1, 172-174.

Kodjoe, U. & Koeppel, P. (1998).
The Parantal Alienation Syndrome (PAS).
Der Amtsvormund, 72, 9-28.

Kodjoe, U. & Koeppel, P. (1998).
Früherkennung von PAS - Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 1, 138-144.

Leitner, W. G. & Schoeler, R. (1998).
Maßnahmen und Empfehlungen für das Umgangsverfahren im Blickfeld einer Differentialdiagnose bei Parental Alienation Syndrome (PAS) unterschiedlicher Ausprägung in Anlehnung an Gardner (1992/1997).
Der Amtsvormund, 71, 849-867.

Rexilius, G. (1999).
Kindeswohl und PAS. Zur aktuellen Diskussion des Parental Alienation Syndrome.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 2, 149-159.

Salzgeber, J. & Stadler, M. (1998).
Beziehung contra Erziehung - kritische Anmerkungen zur aktuellen Rezeption von PAS. Ein Plädoyer für Komplexität.
Kindschaftsrechtliche Praxis, 1, 167-171.



IV. Haager Kindesentführungsabkommen (HkiEntÜbk)

Rückführung von Kindern nach einer Entführung, Art 3, 12, 13 (HkiEntÜbk), § 33 FGG

Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15.1.2000 - 5 UF 112/00

In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2001), 4, 58-61.

Leitsätze:

Nach Sinn und Zweck des Kindesentführungsübereinkommen (HkiEntÜbk) sind an die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge des durch die Kindesentführung betroffenen Elternteils keine hohen Anforderungen zu stellen.

Der entführende Elternteil muss es grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurückzukehren und dadurch selbst Nachteile zu erleiden.

Das Kindeswohl kann es gebieten, die Herausgabeverpflichtung nur gegenüber dem anderen, die Rückführung begehrenden Elternteil auszusprechen, um eine Begleitung des Kindes durch eine ihm bekannte Bezugsperson zu gewährleisten.

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung der Rückführung hat durch das Gericht - nicht durch den Herausgabeberechtigten - zu erfolgen.



Anschrift des Verfassers:

Dr. Rainer Balloff
Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V.

Neue Adresse:
Stephanstraße 25
10559 Berlin-Tiergarten
Tel.: 030/28391160