Heft 1/2003
Letzte Meldung vom 30. April 2003
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Az: 1 BvR 1724/01 und 1 BvR 1493/96
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Stellung der leiblichen Väter, die bisher vor dem Gesetz nicht als (rechtliche) Väter ihrer Kinder anerkannt wurden (Erzeuger eines Kindes, der nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist). Bisher scheiterte die Klage auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn bereits ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hatte (Scheinvater) oder die Mutter verheiratet war und dieser Mann die Vaterschaft nicht anficht. Ein Mann, der nur behauptete, der Vater eines Kindes zu sein, hatte bisher keine Chance auf gerichtliche Klärung, da nur dann eine Vaterschaftsfeststellung erfolgte, wenn ein Mann (also z. B. der Ehemann) als leiblicher Vater des Kindes galt. Dieser bisher in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts thematisierte "soziale Frieden" in der Familie soll jetzt immer dann keine durchgreifende Bedeutung mehr haben, sofern Mutter und Kind alleine leben - und es gilt nach der neuesten Rechtsprechungskorrektur darüber hinaus nunmehr, dass dem leiblichen Vater immer dann ein Umgangsrecht zugebilligt wird, wenn bereits eine familiäre Beziehung zwischen leiblichem Vater und Kind bestanden hat und ein weiterer Kontakt dem Kindeswohl dient.
1. Sorgerecht
1.1 Sorgerecht - Kein Sorgerecht des nichtehelichen Vaters - § 1626 a BGB
Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Pressestelle Pressemitteilung Nr. 7/2003 vom 29. Januar 2003 - Aktz.: 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
In: Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts und kindschaftsrechtliche Praxis (2003), 6, (im Druck mit ausführlichen Hinweisen)
Leitsatz:
Kein Sorgerecht des nichtehelichen Vaters - § 1626 a BGB gegen die Zustimmung der Mutter - § 1626 a BGB ist im Wesentlichen verfassungsgemäß
Entscheidung und Entscheidungsgründe im Wortlaut:
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 1626 a BGB derzeit im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Es fehlt jedoch eine Übergangsregelung für Eltern, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 getrennt haben. Insoweit ist § 1626 a BGB mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss eine Übergangsregelung für diese Altfälle bis zum 31. Dezember 2003 schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung darf § 1626 a BGB von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden, soweit eine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm abhängt. Davon betroffene gerichtliche Verfahren sind vorläufig auszusetzen. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren hat der Senat die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wegen der dem Normenkontroll- und dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
1. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Im Unterschied zu diesen kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Es fehlen auch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes bei dessen Geburt zusammen mit der Mutter in der Regel die Verantwortung für das Kind tragen will. Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen.
Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber Eltern, die für ihr nichteheliches Kind gemeinsam Sorge tragen wollen, ermöglicht hat, durch übereinstimmende Sorgeerklärungen schon bei der Geburt des Kindes auch rechtlich gemeinsam die Sorge zu tragen.
2. Auch diese Regelung, die den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht, ist verfassungsgemäß. Dem gesetzlichen Regelungskonzept der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind liegen mehrere prognostische Annahmen des Gesetzgebers zugrunde, die derzeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.
Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge setzt im Interesse des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Nach dem Gesetz kommt die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Der Gesetzgeber nimmt an, der durch den Eheschluss bekundete oder der ausdrücklich erklärte Wille beider Eltern zur gemeinsamen Sorge zeige deren Kooperationsbereitschaft und gewährleiste am ehesten eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung durch die Eltern. Nicht miteinander verheiratete Eltern können durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck bringen, dass sie gemeinsam für ihr Kind sorgen wollen. Damit haben auch sie Zugang zur gemeinsamen Sorgetragung.
Allerdings hängt damit der Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge auch von der Bereitschaft der Mutter ab, mit ihm gemeinsam Sorge zu tragen. Aber auch die Mutter kann ohne Bereitschaft des Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen. Beide Eltern können nur dann gemeinsam Sorge tragen, wenn sie dies übereinstimmend wollen. Dies schränkt das väterliche Elternrecht nicht unberechtigt ein. Auch bei verheirateten Eltern beruht die gemeinsame Sorge auf den übereinstimmenden Erklärungen im Eheversprechen.
Leben die Eltern mit dem Kind zusammen und haben beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht, ist auch die Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern. Die Begründung der gemeinsamen Sorge ist dabei nicht von einer Kindeswohlprüfung im Einzelfall abhängig.
Nicht miteinander verheirateten Eltern ist damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die gemeinsame Sorge faktisch vor allem dann eröffnet worden, wenn sie mit dem Kind zusammenleben, und nicht erst dann, wenn sie sich getrennt haben. Will die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur ausnahmsweise und nur dann so verhält, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Unter dieser Annahme verstößt es auch nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, dass das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Denn solch schwerwiegende Gründe lassen nicht erwarten, dass die Gerichte hier eine gemeinsame elterliche Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachten.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Typisierung Regelungen getroffen, die nur dann das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, wenn die Annahmen des Gesetzgebers richtig sind. Deshalb muss er die tatsächliche Entwicklung beobachten und prüfen, ob sie auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
3. Für Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 getrennt haben, war während ihres Zusammenlebens die gemeinsame Sorgetragung verschlossen. In diesen Fällen fehlt es an einer Übergangsregelung. Insofern ist die gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtehelichen Kindes verfassungsrechtlich unzureichend. Es verstößt gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er nur deshalb keinen Zugang zur gemeinsamen Sorge für sein Kind erhält, weil zum Zeitpunkt seines Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind keine Möglichkeit für ihn und die Mutter bestanden hat, eine gemeinsame Sorgetragung für das Kind zu begründen, und nach der Trennung die Mutter zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht (mehr) bereit ist, obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Betroffene Väter müssen für diesen Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung erhalten, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Denn hier gibt es weder eine tatsächliche Basis für die Annahme, dass es den Eltern an der notwendigen Kooperationsbereitschaft bezogen auf die Sorge für ihr Kind fehlt, noch dafür, dass die gemeinsame Sorge in der Regel dem Kindeswohl dient.
Die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 1626 a BGB liegt im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle. Diesen Mangel kann der Gesetzgeber auf verschiedene Weise beheben. Er hat hierzu bis zum 31. Dezember 2003 Zeit. Denkbar ist ein Antragsrecht des betroffenen Elternteils auf gerichtliche Prüfung, ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl dient. Möglich wäre aber auch, die mangelnde Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüfen und gegebenenfalls ersetzen zu lassen.
Kommentar: Ist es mehr als zweifelhaft, ob dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer Befriedung der unterschiedlichen Interessenlagen engagierter Väter und Mütter führen wird. Schade ist, dass der sogar vom Deutschen Juristinnenbund proklamierte Kompromiss vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgegriffen wurde, wenigstens diejenigen Väter auch gegen den Willen der Mütter an der elterlichen Sorge durch Familiengerichtsbeschluss partizipieren zu lassen, die über einen längeren Zeitraum die Betreuung und Versorgung des Kindes mit übernommen haben.
1.2 Sorgerecht - Elternrecht nach Art. 6 GG
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2002 - 1 BvR 605/02
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 167-171
Leitsätze:
Zu den Voraussetzungen, unter denen in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht eingegriffen werden darf.
Um in das Sorgerecht einzugreifen, muss ersichtlich sein, dass die Fachgerichte (AG und OLG) die Bedeutung des Elternrechts für ihre Entscheidung zutreffend erkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend erkannt haben. Lediglich die Bezugnahme auf den Jugendamtsbericht oder das psychologische Gutachten ohne eigene Prüfung reichen für einen Eingriff in das Elternrecht nicht aus.
Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass auch das Oberlandesgericht die Verfahrensbeteiligten nicht persönlich nach §§ 50a und 50b FGG angehört hat.
Auch eine Eilbedürftigkeit der Sache kann die Verfahrensweise der Fachgerichte nicht rechtfertigen, auf eigene Aufklärungen zu verzichten: Eine mangelnde Intensität der Aufklärung lässt sich nicht mit der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründen.
1.3 Sorgerecht - Abänderung nach § 1671 BGB a. F. getroffener Sorgerechtsübertragung
Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12.06.2001 - 1 UF 227/00
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 61.
Leitsätze:
Bei den im Einzelfall nach § 1696 BGB zu treffenden Abwägungen können auch Gesetzesänderungen Auswirkungen zeigen, insbesondere dann, wenn ihnen eine grundlegende Änderung bisheriger Auffassungen zu Grunde gelegt werden kann. Ein solcher Umstand allein zwingt jedoch u. a. auch aus dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität nicht regelmäßig dazu, eine Abänderungsentscheidung für geboten zu erachten.
2. Umgangsrecht
2.1 Umgangsrecht - Erzwingung einer außergerichtlich vereinbarten Umgangspflicht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB?
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.12.2001 - 26 WF 193/01
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 62.
Leitsätze:
Trotz einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts des ebenfalls sorgeberechtigten Elternteils besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtlich vollstreckbare Entscheidung, wenn ein Umgang nicht wie vereinbart zustande kommt. Dies gilt auch gegen den Umgangspflichtigen.
Kommentar: Ein Pflichtrecht des Umgangsberechtigten scheint aus psychologischer Sicht kaum durchsetzbar zu sein. Sinnvoller wäre es gewesen, das OLG Köln hätte auf das selbstständige Beratungsverfahren nach § 52 a FGG hingewiesen und klargestellt, dass auch im Fall einer einvernehmlichen Regelung, selbst wenn sie später nicht umgesetzt wird, zunächst das selbstständige Beratungsverfahren nach § 52 a FGG Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung hat.
2.2 Umgangsrecht - Umgangsrecht, Umgangspfleger, Herausgabepflicht, Zwangshaft, Gewalt, Auskunftspflicht - §§ 1666, 1684, 1686 BGB und § 33 FGG
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2002 - 1 UF 103/00
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 200-201.
Leitsätze:
Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben.
Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 Abs. 2 FGG).
Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.
Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.
2.3 Umgangsrecht - Aufwendungsersatz bei Verhinderung des Umgangsrechts - § 1684 Abs. 1 BGB
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 165-167.
Leitsätze:
Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.
3. Sachverständige
Sachverständige - Sachverständigenbeweis im Sorgerechtsverfahren - §§ 42, 402 ZPO
Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.06.2002 - 17 UF 122/02
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 204-205.
Leitsätze:
In Sorgerechtssachen kann das Gericht einem Sachverständigen wegen seiner besonderen Sachkunde die Entscheidung über die Frage überlassen, welche Bezugspersonen des Kindes mit in die Begutachtung einbezogen werden.
Ein Sachverständiger, der aufgrund eigener Sachkunde Anknüpfungstatsachen im vermuteten Einverständnis des Gerichts erhebt, setzt sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus, wenn er die Beteiligten nicht von diesem Vorhaben unterrichtet.
4. Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutz - Aussperrung eines Ehegatten aus der Ehewohnung - § 1361b BGB, §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.09.2002 - 14 WF 171/02
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 205-206.
Leitsätze:
Zu den für die Durchführung einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB erforderlichen Anordnungen kann auch das Verbot an einen Ehepartner gehören, die Ehewohnung wieder zu betreten und sich der Ehewohnung auf eine bestimmte Distanz hin zu nähern.
5. Pflegschaft und Sorgerecht
Pflegschaft - Wegnahme des Kindes von den Pflegeeltern - §§ 1697, 1634 Abs. 4 BGB, §§ 12, 50, 50b FGG
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30.10.2001 - 17 UF 196/01
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1356-1357.
Leitsätze:
Ist Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von den Pflegeeltern, gehört es zur Pflicht des Familiengerichts, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, indem die Erziehungseignung der leiblichen Eltern und eine mit der Herausnahme verbundene Gefährdung des Kindeswohls geprüft wird. Dazu ist regelmäßig das Kind anzuhören und gegebenenfalls ein kinderpsychologischer Gutachten einzuholen.
In einem derartigen Verfahren kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, das Jugendamt nehme die Interessen des Kindes hinreichend war, da gerade angesichts einer jahrelang bestehenden Amtspflegschaft von einer allein am Kindeswohl orientierten Neutralität des Jugendamtes nicht ausgegangen werden kann.
6. Namensrecht
Namensrecht - § 1618 BGB
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1331-1333.
Leitsätze:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Namensbandes erst dann zurücktreten lässt, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die Namensänderung erforderlich machen.
Das Vorhandensein von den neuen Namen tragenden Halbgeschwistern macht die Namens- änderung nicht regelmäßig aus Kindeswohlgründen erforderlich.
Eine Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Namensänderung kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden vom Kind abzuwenden.
Die Beibehaltung des Namens ist äußeres Zeichen des für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltens seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil.
Bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit und der Notwendigkeit, diese auf Nachfrage zu erklären, können die gedeihliche Entwicklung eines Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht begründen.
7. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKiEntÜ)
7.1 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen - Art. 3, Art. 12, Art. 13 HKiEntÜ
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.01.2002 - 10 UF 753/01
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1136-1138.
Leitsätze:
An das Mitsorgerecht des die Rückführung des Kindes begehrenden Elternteils sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
Beweispflichtig für die Nichtausübung des Mitsorgerechts ist der Elternteil, der sich der Rückführung widersetzt.
Dem Kindeswillen kommt im Rückführungsverfahren nicht die gleiche hohe Bedeutung zu, die er in einem nach Rückführung an den Ursprungsort durchzuführenden Sorgerechtsverfahren hat.
7.2 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen - Art. 11, Art. 13 HKiEntÜ
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.10.2001 - 2 UF 282/01 und 2 UF 204/01
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1141-1142.
Leitsätze:
Ein Akzeptieren (eine Hinnahme) eines Rechtsbruchs durch den entführenden Elternteil ist bei der gebotenen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden restriktiven Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Art. 13 HKiEntÜ (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (1999), 46, 85) nur bei einer ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt.
Bei Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes des Art. 11 HKiEntÜ ist angesichts der gebotenen summarischen Tatsachenprüfung im Rückführungsverfahren als Eilverfahren keine Notwendigkeit, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
8. Tätigkeitsbereich und Vergütung des Verfahrenspflegers
8.1 Verfahrenspflegschaft - Auswahl und Vergütung - § 50 FGG
Beschluss des OLG Hamm vom 04.01.2002 - 6 WF 282/01
In: Familie, Partnerschaft, Recht (2002), 8, 574.
Leitsätze:
Die Auswahl des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Einem auswärtigen Verfahrenspfleger sind daher auch dessen Fahrtkosten zu erstatten.
8.2 Verfahrenspflegschaft - Vergütung - § 50 FGG, § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz
Beschluss des OLG Brandenburg vom 28.01.2002 - 15 WF 235/01
In: Familie, Partnerschaft, Recht (2003), 8, 34-35; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1353-1354.
Leitsätze:
Der Verfahrenspfleger hat eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründete Abrechnung zu erstellen, um einen Vergütungsanspruch geltend zu machen.
Ort, Datum, genaue Dauer und die Erforderlichkeit einer abzurechnenden Tätigkeit im konkreten Fall sind anzugeben.
Dies gilt insbesondere für Gespräche mit den Eltern des Kindes.
Bei der Abrechnung von Fahrten zu auswärtigen Gesprächsterminen ist neben der Begründung zur Erforderlichkeit des Gesprächs anzugeben, aus welchem konkreten Grund der Gesprächpartner aufzusuchen war.
8.3 Verfahrenspflegschaft - Vergütung gemäß beruflicher Qualifikation - § 50 FGG, § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 20.02.2002 - 5 WF 14/02
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1353.
Leitsätze:
Ein Verfahrenpfleger mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung als Diplom-Ingenieur hat kein Recht auf einen Stundensatz von 60 DM.
Die Hochschulausbildung zum Diplom-Ingenieur vermittelt Rechtskenntnisse vorwiegend nur aus dem öffentlichen und privaten Baurecht.
8.4 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben - § 50 FGG
Beschluss des VerwG Gelsenkirchen vom 22.02.2002 - 19 K 2071/00
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1352-1353.
Leitsätze:
Die Vertretungsbefugnis des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG beschränkt sich auf ein konkretes familiengerichtliches Verfahren.
Der Verfahrenspfleger ist nicht berechtigt, an Hilfeplangesprächen nach § 36 SBGVIII teilzunehmen.
Der Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG gehört nicht zu dem für das Hilfeplanverfahren nach § 36 II SBGVIII näher bezeichneten Personenkreis und ist nicht mit eigenen Rechten ausgestattet.
Die Versagung einer Teilnahme an Hilfeplangesprächen bewirkt daher keine Klagebefugnis des Verfahrenspflegers.
8.5 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben - § 50 FGG
Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 14.03.2002 - 19 WF 42/02
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1659-1660.
Leitsätze:
Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ähnelt der eines bevollmächtigten Rechtsanwalts und ist auf die subjektive Wahrnehmung der Interessen des Kindes beschränkt.
Wenn sich das Kind dem Verfahrenspfleger gegenüber artikulieren kann, ist es nicht seine Aufgabe, weitere Ermittlungen beim Jugendamt oder sonstigen Auskunftspersonen anzustellen.
Hält der Verfahrenspfleger diese für erforderlich, kann er bei Gericht die Amtsermittlung gemäß § 12 FGG anregen.
Der Verfahrenspfleger hat nicht die Aufgabe, eine dem objektiven Kindeswohl am besten dienende Entscheidung zu erforschen.
8.6 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben und Vergütung - § 50 FGG, § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.03.2002 - 5 WF 287/01
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2002), 5, 171-173; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2003), 50, 167-168.
Leitsätze:
Der vergütungsfähige Zeitaufwand ist immer an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bemessen.
Eigene Ermittlungen und eine Sensibilisierung der Elternteile für die Belange des Kindes gehörten im konkreten Fall zur Aufgabe des Verfahrenspflegers.
Zahlreiche Gespräche und auch Vermittlungsversuche zwischen den Eltern und dem Kind waren nötig.
Die Mutter war für das Umgangsrecht zu sensibilisieren, und das Kind war nach der eingetretenen Entfremdung zwischen ihm und dem Vater behutsam mit der Situation eines Umgangs zu konfrontieren.
8.7 Verfahrenspflegschaft - Vergütung und Fristen bei der Geltendmachung - § 50 FGG, § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz
Beschluss des OLG Koblenz vom 02.04.2002 - 9 WF 604/01
In: Das Jugendamt (2002), 75, 216.
Leitsätze:
Vergütungsansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
Die Vergütungsansprüche entstehen dabei mit der vergütungsbegründeten Tätigkeit - also tageweise - und nicht erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens.
Das Erlöschen ist von Amtswegen zu beachten, denn das Recht auf Vergütung ist von vornherein nur in der zeitlichen Begrenzung der Ausschlussfrist begründet.
8.8 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben, Berufsmäßigkeit - § 50 FGG
Beschluss des OLG Brandenburg vom 14.05.2002 - 9 WF 60/02
In: Zentralblatt für Jugendrecht (2003), 90, 39-40.
Leitsätze:
Die außerordentliche Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Feststellung der Berufsmäßigkeit der geführten Verfahrenspflegschaft ist nicht statthaft, da der Staatskasse ein diesbezügliches Beschwerderecht nicht zusteht.
Die Bestellung des Verfahrenspflegers ist keine die Instanz abschließende Entscheidung und kann daher als Zwischenentscheidung nicht selbstständig angefochten werden.
Auch die Feststellung der berufsmäßigen Führung ist somit nicht isoliert anfechtbar.
Eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft wird im Übrigen immer anzunehmen sein, wenn beispielsweise ein qualifizierter Rechtsanwalt, Psychologe oder Sozialpädagoge zum Verfahrenspfleger bestellt wird.
8.9 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben, Festlegungen der Tätigkeiten - § 50 FGG
Beschluss des OLG Köln vom 17.05.2002 - 4 WF 49/02
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2003), 6, 27-28.
Leitsätze:
Der Tätigkeitsbereich des Verfahrenspflegers kann sich im Einzelfall durch eine Bestimmung des Familienrichters ergeben.
Im vorliegenden Fall war der Verfahrenspfleger zum Umgangspfleger bestimmt worden.
Daher gehörte es zur Aufgabe des Verfahrenspflegers, den begleiteten Umgang zwischen Kind und Vater sorgfältig vorzubereiten und die dafür notwendigen Gespräche mit der Mutter, dem Vater und dem Psychotherapeuten des Vaters durchzuführen.
Grundsätzlich sind Vorgespräche mit den Eltern zur Klärung der Ausgangssituation unabdingbar und ihr Kostenaufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
8.10 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben, Wohl und Wille des Kindes - § 50 FGG
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 22.05.2002 - 16 WF 140/01
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1660-1661. (ähnlich: Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 29.05.2002 - 16 WF 166/01 und 16 WF 186/01, beide unveröffentlicht)
Leitsätze:
Wegen der grundrechtlichen Position des Kindes ist der Aufgaben- und Pflichtenkreis des Verfahrenspflegers weit zu fassen.
Der Verfahrenspfleger bringt in das gerichtliche Verfahren alle Gesichtspunkte ein, die für eine am Wohl des Kindes auszurichtende Entscheidung von Bedeutung sind.
Für die Sicherung der grundrechtlichen Position des Kindes ist es nicht ausreichend, wenn der Verfahrenspfleger dem Gericht nur mitteilt, was er vom Kind erfahren hat.
Interaktionsbeobachtungen und Kontakte zu anderen Verfahrensbeteiligten (hier: auch Telefonate mit den Eltern) gehören zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und sind vergütungsfähig.
8.11 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben - § 50 FGG
Beschluss des OLG Koblenz vom 06.06.2002 - 9 WF 358/02
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2003), 6, 25-26.
Leitsätze:
Im Allgemeinen zählt es nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, die dem Kindeswohl am besten dienende Entscheidung zu erforschen.
Dennoch beschränkt sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers nicht auf diejenige eines Rechtsanwalts.
Nach der gesetzgeberischen Vorstellung ist es Aufgabe des Verfahrenspflegers, den wahren Willen "des Mandanten" - also des Kindes - zu erforschen. Er hat zu klären, ob der geäußerte Wille tatsächlich dem Willen des Kindes entspricht oder nur Folge einer augenblicklichen Befindlichkeit ist.
Ein Gespräch mit den Eltern ist dabei im Einzelfall nötig, um den Konflikt des Kindes verstehen zu können.
Darüber hinaus steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Verfahrenspflegers, sich ein Bild von Äußerungen des Kindes in Schule oder Kindergarten zu machen. Dabei darf aber gemäß Leitsatz 1 nicht die Erarbeitung eines am Kindeswohl orientierten Lösungsvorschlages Ziel der Exploration sein.
8.12 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben und Vergütung - § 50 FGG, § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.07.2002 - 7 WF 73/02
In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2003), 50, 190.
Leitsätze:
Diejenigen Tätigkeiten, die der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes in das Verfahren einbringt, sind vergütungsfähig.
Zu dieser Funktion gehören neben Informationsgesprächen mit dem Kind auch solche mit den beteiligten Bezugspersonen (Eltern, Pflegeltern) und Institutionen (Jugendamt und Gericht).
Vermittlungen und Lösungsvorschläge erarbeitende Tätigkeiten mit den Beteiligten sind jedoch nicht vergütungsfähig.
Eine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung gehört nicht zum vergütungsfähigen Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers. Damit sind auch über den bloßen Kindeswillen hinausgehende Ermittlungen gemeint.
Die Überprüfung der Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit ist nur bei einer konkreten, nachvollziehbaren und an Gegenstand und Zweck der jeweiligen Tätigkeit orientierten Abrechnung möglich.
8.13 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben - § 50 FGG
Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 11.07.2002 - 19 WF 158/02
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2003), 6, 23-25; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (2002), 49, 1661-1663.
Leitsätze:
Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, dem Gericht die Vorstellungen und Wünsche des Kindes zu unterbreiten und ihre Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren zu fördern.
Ob diese Vorstellungen und Wünsche dem objektiven Wohl des Kindes entsprechen, überprüft das Gericht, nicht der Verfahrenspfleger.
Hält der Verfahrenspfleger die Ermittlungen des Gerichts für unzureichend, hat er die Möglichkeit, auf entsprechende Ermittlungen hinzuwirken.
Der Verfahrenspfleger hat sich auf eine intensive Beschäftigung mit dem Kind zu beschränken, zumindest, wenn es sich ihm gegenüber hinreichend artikulieren kann.
Der Begriff des Verfahrenspflegers bringt zum Ausdruck, dass sich seine Tätigkeit auf eine Unterstützung des Kindes im Verfahren beschränkt.
Die Förderung allgemeiner Interessen des Kindes - beispielsweise eine Umsetzung des Umgangs - überschreitet diesen Rahmen.
Erstattungsfähig ist ein Termin mit den Kindern beim Jugendamt, soweit diese dort angehört wurden.
8.14 Verfahrenspflegschaft - Aufgaben - § 50 FGG
Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.09.2002 - 8 WF 26/02
In: Kindschaftsrechtliche Praxis (2003), 6, 26-27.
Leitsätze:
Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es nicht, Tatsachen zu ermitteln, zwischen den Beteiligten zu vermitteln oder Besuche zu begleiten.
Bei einem acht Jahre alten Kind - wie im vorliegenden Fall - ist ein Erkennen und Wahrnehmen seiner Interessen ohne Befassung mit seinem Umfeld jedoch kaum denkbar.
In begrenztem Umfang sind also auch Gespräche mit Bezugspersonen des Kindes, insbesondere Eltern, Kindergärtnerinnen, Lehrern, Ärzten oder Vertretern des Jugendamtes zu führen und der Zeitaufwand zu vergüten.
8.15 Verfahrenspflegschaft - Grundlagen der Bestellung eines Verfahrenspflegers - § 50 FGG
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 06.09.2002-9 UF 102/02
In: Das Jugendamt (2003), 76, 41-42.
Leitsätze:
Es besteht ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn das Familiengericht davon absieht, für die Kinder einen Verfahrenspfleger zu bestellen und die Nichtbestellung in der Entscheidung nicht gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 FGG begründet.
Aufgrund der vorliegenden Fallgestaltung, bei der das Familiengericht durch eine angeordnete Vormundschaft eine mit der Entziehung der gesamten Personensorge verbundene Maßnahme gemäß § 1666 BGB traf, wäre die Bestellung eines Verfahrenspflegers wegen der offenkundig gegeben Voraussetzung des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG angezeigt gewesen.
Anschrift des Verfassers: Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff und Dipl.-Psych. Manuela Stötzel Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e. V. Stephanstraße 25, 10559 Berlin
|