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Heft 1/1992

In Fortsetzung der in Heft 2/91 begonnen Rechtsprechungsübersicht wurden für dieses Heft die in der Zeit vom 1.9.1991 - 1.4.1992 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Die als rechtspsychologisch relevant ausgewählten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen die Bezeichnung der Vorinstanz, Angabe der juristischen Fachzeitschrift, in der die jeweilige Entscheidung veröffentlich wurde, Leitsatz der Entscheidung sowie ggfs. Auszüge aus den Urteilsgründen.
Es ist davon auszugehen, daß eine Vielzahl von Entscheidungen der Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte, die von rechtspsychologischem Interesse sind, unveröffentlicht bleiben, da die juristischen Fachzeitschriften, denen diese Urteile von Richtern, Rechtsanwälten oder Staatsanwälten zur Veröffentlichung mitgeteilt werden, ihre Auswahl in erster Linie für die Leserschaft in Juristenkreisen treffen. Um diese Lücke zu schließen, bitten wir unsere Leser, interessante Gerichtsentscheidungen, die z.B. im Zusammenhang mit Fragen forensischer Begutachtung oder der Entschädigung von Sachverständigen von deutschen Gerichten gefällt wurden, der Redaktion zur Veröffentlichung zu übersenden.



Schuldfähigkeit - Krankhafte seelische Störung

BGH, Beschl. v. 3.7.1991 - 3 StR 69/91 (LG Itzehoe)

(NStZ 1992, Heft 11, S.527)

Eine Schizophrenie ist zwar in aller Regel, jedoch nicht zwangsläufig mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im konkreten Fall verbunden.

Aus den Gründen:
... Es gibt auch Formen schizophrener Psychosen, die im Einzelfall forensisch-psychiatrisch nicht erheblich sind. Es bedarf daher auch bei einer solchen krankhaften seelischen Störung der Prüfung, ob sie von tatkausaler Bedeutung war.



Schuldfähigkeit - Alkohol

BGH, Urt. v. 22.11.1990 - 4 StR 117/90 (LG Bielefeld)

(NStZ 1991, Heft 10, S.481)

Es besteht ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, daß ein Blutalkoholwert ab 2,0 ‰ auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeutet. Für den Richter, der gesicherte wisschenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat bedeutet dies, daß eine BAK von 2,0 ‰ und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht. Im Rahmen der Beurteilung von Tötungsdelikten wird die Untergrenze im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Angriffen auf das Leben allgemein bei 2,2 ‰ angesetzt.

BGH, Beschl. v. 13.6.1991 - 4 StR 208/91 (LG Dortmund)

(StV 1992, Heft 2, S.62)

Der Selbsteinschätzung des Angeklagten über seinen Trunkenheitsgrad kommt nur geringer Beweiswert zu, insbesondere dann, wenn gruppendynamische Enthemmungen mitgewirkt haben.

BGH, Beschl. v. 26.8.1991 - 3 StR 237/91 (LG Kiel)

(NStZ 1992, Heft I, S.48)

Fehlt es für die Prüfung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt ist, an einer Blutprobe, stehen jedoch geeignete Beweismittel zur Verfügung und/oder hat sich der Angeklagte dazu geäußert, muß der Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes ermitteln und daraus die zeitlich maßgebende Blutalkoholkonzentration errechnen.

BGH, Beschl. v. 13.9.1991 - 4 StR 426/91 (LG Paderborn)

(StV 1992, Heft 1, S.10)

Auch bei objektiver Gefährlichkeit von Messerstichen gegen einen Menschen versteht es sich nicht von selbst, daß der Täter sich Gedanken über eine mögliche tödliche Verletzung gemacht und einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen haben könnte, wenn er infolge von Alkohol und Rohypnoltabletten in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war und sein Angriff aufgrund einer notwehrähnlichen Situation erfolgte.

BGH, Beschl. v. 25.9.1991 -. 5 StR 429/91 (LG Berlin)

(NStZ 1992, Heft 2, S.78)

Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters nach Alkoholgenuß steht einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen.



Schuldfähigkeit - Schwere andere seelische Abartigkeit

BGH, Beschl. v. 21.2.1991 - 4 StR 56/91 (LG Dortmund)

(StV 1991, Heft 11, S.510)

Die Rechtserheblichkeit einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit wird nicht dadurch hinfällig, daß die Störung nachvollziehbar und aus der persönlichen Entwicklung des Angeklagten ableitbar ist.

BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - 4 StR 204/91 (LG Saarbrücken)

(StV 1991, Heft 11, S.511)

Geht der Tatrichter bei einem Angeklagten von einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" aus, die nicht zum Ausschluß der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, aber zu deren Verminderung führt, liegt es nahe, dieser Form der Störung die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit zuzusprechen.

Aus den Gründen:
Ist eine "schwere andere seelische Abartigkeit" ...zugrundegelegt worden, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn sie eben diese "Schwere" aufweist, so liegt es nahe, dieser Form der seelischen Störung, wenn sie nicht zum Ausschluß der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, sondern nur zu deren Verminderung führt, die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit zuzusprechen. Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich in den Fällen, in denen eine "tiefgreifende" Bewußtseinsstörung festgestellt und geprüft wird, ob sie zu einer "erheblichen" Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat.

BGH, Urt. v. 4.6.1991 - 5 StR 122/1991 (LG Verden)

(StV 1991, Heft 9, S.412)

Liegt bei einem Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit in Form einer schizotypen Persönlichkeitsstörung vor, muß der Tatrichter prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen kann wie krankhafte seelische Störungen.

Aus den Gründen:
Liegt keine Schizophrenie und auch sonst keine krankhafte seelische Störung vor, so kommt, wie der Tatrichter nicht verkannt hat, die Bewertung des Zustandsbildes als schwere seelische Abartigkeit in Betracht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß der Tatrichter gemeint hat, schizotype Persönlichkeitsstörungen i.S.v. DSM III R seien niemals schwere seelische Abartigkeiten i.S.d. §§ 20, 21 StGB. Eine solche Verallgemeinerung wäre ebenso unzutreffend wie die Verallgemeinerung, derartige Pcrsönlichkeits-störungen erfüllten stets die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB. Klassifikationssystemc wie DSM III R und ICD haben keine Verbindlichkeit für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit; ihre Verfasser beanspruchen das auch nicht. ... Die Zuordnung des Befundes zum Begriff der schizotypischen Persönlichkeitsstörung weist auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin; dafür spricht die in der Lit. diskutierte enge Beziehung solcher Störungen zur Schizophrenie ebenso wie der Umstand, daß nach dem Klassifikationssystem DSM III R die schizotype Persönlichkeitsstörung gegenüber der schizoiden Persönlichkeitsstörung als die schwerere, oft mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung einhergehende Störung erscheint. Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ährer Gesamtheit das Leben des Angekl. vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, Soweit, wie hier, nur an eine Verminderung der Schuldfähigkeit, nicht dagegen an deren Ausschluß zu denken ist, braucht sich der Vergleich mit den Auswirkungen krankhafter seelischer Störungen nicht notwendig an solchen Krankheilsbildern zu orientieren, die zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen. Der Vergleich mit schwächeren Formen kann genügen. In die Prüfung sind die Persönlichkeit des Angeklagten, ihre Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzubeziehen.



Maßregelvollzug/Krimininalprognose

BGH, Beschl. v. 8.10.1990 - 4 StR 4426/90 (LG Hagen)

(StV, 1991, Heft 9, S.424)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Prognose eines jugendlichen Angeklagten und damit für die Voraussetzungen des § 21 I S. l JGG ist die Zeit der tatrichterlichen Entscheidung und nicht diejenige der Tat. Bei einer zwei Jahre zurückliegenden Straftat ist deshalb die Entwicklung des zur Tatzeit verhaltensauffälligen 15 Jahre alten Jugendlichen zu erörtern.

BGH, Beschl. v. 9.1.1991 - 2 StR 543/90 (LG Koblenz)

(StV, 1991, Heft 9, S.423)

Der Umstand, daß ein jugendlicher Täter bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und dem Einfluß anderer erlegen ist, kann der Annahme schädlicher Neigungen entgegenstehen.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.1991 - 2 Ws 124/91

(StV 1991, Heft 9, S.427)

Eine Reststrafe kann trotz fortbestehender psychischer Betäubungsmittelabhängigkeit dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Haftentlassung die medizinischen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Einzelsubstitution mit L-Polamidon gewährleistet sind, so daß der Verurteilte nach seiner Entlassung nicht mehr dem ständigen Beschaffungsdruck ausgesetzt ist.

BGH, Urt. v. 25.4.1991 - 4 StR 89/91 (LG Frankenthal)

(StV 1991, Heft 9, S.425)

Zur Anordnung der Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus. Voraussetzung für die Unterbringung nach § 63 StGB ist, daß eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose die Aburteilung. Das bedeutet indessen nicht, daß die zukünftige Entwicklung außer acht zu lassen wäre.

Aus den Gründen:
... weist die JugK zur Recht daraufhin, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ... bei einem Jugendlichen stets nur nach besonders sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalles angeordnet werden darf. ... Die Unterbringung eines knapp 17jährigen Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus kann aber immer nur in besonderen Ausnahmefallen geschehen.

BGH, Beschl. v. 29.5.1991 - 3 StR 148/91 (LG Mönchengladbach)

(NStZ 1991, Heft 11, S.528)

Für Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist Voraussetzung, daß zwischen dem seelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit in dem Sinne ein symptomatischer Zusammenhang besteht, daß sowohl die Anlaßtat als auch die für die Zukunft zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folgen der zur Schuldunfähigkeit oder doch zu ihrer erheblichen Verminderung führenden seelischen Verfassung sind.

Aus den Gründen:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf, die weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB vorausgesetzt, nur angeordnet werden, wenn gerade auf Grund des zur Schuldfähigkeit oder zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustandes i.S. der §§ 20, 21 StGB eine bestimmter oder doch gewisse, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer rechtswidriger Taten besteht. ... Gelegenheits- oder Konfliktstaten werden daher für die im Rahmen des § 63 StGB anzustellende Gesamtbewertung in der Regel oder doch häufig ausscheiden.

BGH, Beschl. v. 29.5.1991 - 3 StR 152/91 (LG Düsseldorf)

(StV, 1991, Heft 11, S.514)

Das bloße Leugnen eines Angeklagten (hier: die Angabe, er sei unschuldig in Haft) darf nicht als Indiz für eine der Strafaussetzung entgegenstehende ungünstige Sozialprognose gewertet werden.

BGH, Beschl. v. 18.6.1991 - 5 StR 217/91 (LG Hannover)

(StV, 1991, Heft 9, S.414)

Bei Betäubungsmittelabhängigen braucht der Umstand der Begehung einer Straftat während einer früheren Bewährungszeit sowie die Tatsache, daß der therapiebereite Angeklagte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen einer Therapie noch nicht antreten konnte, einer günstigen Sozialprognose nicht entgegenstehen. Damit eine Behandlung sofort begonnen werden kann, kann es sogar die Fürsorgepflicht gebieten, daß das Gericht sich um einen Therapieplatz bemüht.

BGH, Beschl. v. 9.8.1991 - 2 StR 292/91 (LG Hanau)

(StV, 1992, Heft l, S.13)

Zu den für eine günstige Sozialprognose sprechenden Umständen gehört die Tatsache, daß sich der Angeklagte ernsthaft um die Überwindung seiner Drogenabhängigkeit bemüht, wenn die abzuurteilenden Taten unmittelbar auf der Drogenabhängigkeit beruhten. Ebenso muß Berücksichtigung finden, daß der Angeklagte bereits dreimal Bewährungen, die ihm bewilligt worden waren, durchstehen konnte. Es ist nicht auszuschließen, daß bei vollständiger Würdigung der für die Sozialprognose maßgeblichen Umstände auch die Frage des Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB anders beurteilt worden wäre.

BayObLg, Beschl. v. 10.10.1991 - RReg. 4 St 136/91

(StV, 1992, Heft l, S.15)

Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht allgemeines Wohlverhalten oder bei einem Süchtigen Drogenfreiheit, sondern die Erwartung künftiger straffreier Führung. Wenn sich der Angeklagte mit Hilfe der - umstrittenen - Methadontherapie von der Gefahr der Beschaffungskriminalität befreien will, so ist dies ein grundlegender Einstellungswandel, der bei der Prognoseentscheidung nach § 56 StGB positiv zu werten ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Sozialprognose ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung.

...

Auch die Tatsache einer erneuten Straffälligkeit innerhalb einer Bewährungsfrist steht der Strafaussetzung und der günstigen Sozialprognose nicht entgegen, wenn der Bewährungsbruch und die rasche Rückfälligkeit Folgen einer hochgradigen Sucht waren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte therapiebereit ist und sich bereits in Therapie befindet.



Aussage- und Zeugenpsychologie - Glaubwürdigkeit

BGH, Beschl, v. 10.4.1991 - 3 StR 52/91 (LG Mönchengladbach)

(StV 1991, Heft 9, S.410)

Leidet ein Zeuge am sog. Korskow-Syndrom, sind besondere Anforderungen an die Beweiswür digung zu stellen.

In diesem Fall kommt es wesentlich darauf an, welches Ausmaß diese Erkrankung bei dem Zeugen erreicht hat und in welchem Umfang das Vermögen, Geschehnisse zutreffend wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und unverfälscht wiederzugeben, nach sachverständiger Wertung beeinträchtigt ist.

Sofern das Gericht die Angaben im "Kerngehalt" für glaubhaft erachtet, muß zur Verdeutlichung dessen, was zum Kerngehalt der Zeugenaussage gehört und was nicht, dargelegt werden, was der Zeuge im einzelnen bekundet hat.

BGH, Beschl. v. 14.5.1991 - 4 StR 212/91 (LG Paderborn)

(StV 1991, Heft 12, S.547)

Beruht der Vorwurf homosexueller Handlungen allein auf der Aussage eines 17jährigen Zeugen, dessen Aussage in der Hauptverhandlung von seiner polizeilichen Vernehmung erheblich abweicht, der dadurch möglicherweise eine frühere Falschbelastung wenigstens abzuschwächen versucht, und besteht die Möglichkeit der Absprache der Aussage mit einem weiteren gleichaltrigen Jungen, der seinerseits den Angeklagten unglaubhaft belastet hat, ist der Tatrichter von Amts wegen verpflichtet, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen.



Aussage- und Zeugenpsychologie - Wiedererkennen

BGH, Urt. v. 5.12.1990 - 2 StR 510/90 (LG Kassel)

(StV 1991, Heft 11, S.501)

Kriterien zur Annahme einer Personenverwechslung trotz Wiedererkennens durch das Tatopfer.

Aus den Gründen:
Seine Zweifel (an der korrekten Widererkennung des Angekl. als Täter gründet das Gericht) u.a. auf folgende Umstände:
Zwischen der Tat und dem angeblichen Wiedererkennen des Täters lag ein Zeitraum von mehreren Wochen. In der Zwischenzeit waren der Zeugin Fotos einer Vielzahl von möglichen Tätern vorgelegt worden. Die Zeugin konnte das Wiedererkennen des Angekl. nicht mit dem Hinweis auf besondere Merkmale begründen.
Das Phantombild, das nach den Angaben der Zeugin angefertigt worden war und den Täter darstellen soll, weist keine Ähnlichkeit mit dem Angekl. auf.
Der Angekl. hat am linken Unterarm eine große, auffällige Farben enthaltende Tätowierung. Eine Tätowierung hatte die Zeugin beim Täter, der ein kurzärmliges Hemd trug, nicht bemerkt, obwohl sie ihn bewußt beobachtete, um sich Einzelheiten seines Erscheinungsbildes einzuprägen.
Die Zeugin B. - die Lebensgefährtin des Angeld. - hat als Zeugin angegeben, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten und geschlafen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.1990 - 2 Ss 288/90 -126/90 II

(StV 1991, Heft U, S.509)

Bei dem Wiedererkennen bei einer Wahlgegenüberstellung oder in der Hauprverhandlung nach vorausgegangener Lichtbildvorlage bedarf es der vertiefenden Erörterungen, ob ausgeschlossen werden kann, daß sich der Zeuge bei dem Wiedererkennen bei der Gegenüberstellung unbewußt an dem zunächst vorgelegten Lichtbild orientiert hat.

Aus den Gründen:
... Weil aber das Wiedererkennen des Angekl. ... nicht die gebotene vertiefende Würdigung erfahren hat, die angesichts der Schwierigkeit der hier anstehenden Beweisfragen schwerlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu lösen waren, litt die Beweiswürdigung der StrK an einem durchgreifenden Rechtsfehler. ... Bei einem Sexualdelikt gehört die Frage, ob und inwieweit der Täter bekleidet war, zu einem zentralen Aussagepunkt. Aussagedivergenzen zu diesem Teil des Geschehens können jedenfalls bei der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses nicht mit der Erwägung unberücksichtigt bleiben, insoweit habe der Zeuge nur Erklärungen zu Randgeschehen gemacht, der die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zum sogenannten Kern-geschehen nicht in Frage stelle.



Aussage- und Zeugenpsychologie - Allgemeines

BGH, Beschl. v. 18.9.1990 - 5 StR 184/90 (LG Hamburg)

(StV 1991, Heft 9, S.405)

Beantragt die Verteidigung eine eingehende Untersuchung eines Zeugen auf seine Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit durch hoch qualifizierte Sachverständige unter Anwendung modemer Forschungsmittel, kann ein diesbezüglicher Beweisantrag abgelehnt werden, wenn eine solche Untersuchung wegen der Weigerung des Zeugen nicht möglich ist. Strebte die Verteidigung zusätzlich die Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zur Hauptverhandlung an, um ihnen - ggf. durch Förderung ihrer Tätigkeit nach § 80 StPO - Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit des Zeugen zu geben, wäre es nach Ablehnung des Beweisantrages Sache der Verteidigung gewesen, ihr Verlangen dem Gericht zu erläutern oder ggf. einen neuen Beweisantrag zu stellen.

BGH, Beschl. v. 25.9.1990 - 5 StR 401/90 (LG Berlin)

(StV 1991, Heft 9, S.405)

Weist die Persönlichkeit eines Belastungszeugen Besonderheiten auf, ist die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit rechtsfeh lerhaft, wenn das Gericht lediglich auf die genügende eigene Sachkunde verweist, ohne diese kon kret nachzuweisen.

Die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen macht diesen nicht deshalb zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel, weil die auf ihre Glaubwürdigkeit zu untersuchende Zeugin ihre Einwilligung in eine Untersuchung verweigert, wenn der Sachverständige sich erfolgversprechend darum bemühen kann, sich Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung zu verschaffen.

.....

BGH, Beschl. v. 16.4.1991 - 5 StR 158/91 (LG Verden)

(StV 1991, Heft 11, S.401)

Neben der Einholung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines kindlichen zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen zur Vernehmung ist das Gericht verpflichtet, den kindlichen Zeugen selbst über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren und darauf dessen Aussagebereitschaft zu erkunden.

Aus den Gründen:
Die von der Sachverständigen (im Zusammenhang mit einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung im Ermittlungsverfahren erhaltenen) Angaben der Zeugin können in der Hauptverhandlung nur dann verwertet werden, wenn die Zeugin nach Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht. (vgl. a. BGH Urt. v. 20.3.1990 l StR 639/89 sowie zum Erfordernis der richterlich Belehrung zum Zeugnisverweigerungsrecht BGH Urt. v. 22.1.1991, l StR 624/90, beide Entscheidungen in: Praxis der Forensischen Psychologie 1991, Heft 2 S. 103 f.)

BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - 2 StR 415/91 (LG Aachen)

(NStZ 1992, Heft l, S.48)

Lehnt ein Beschuldigter bei der Anhörung durch Kriminalbeamte die Protokollierung seiner Angaben ab und erklärt sich lediglich damit einverstanden, daß diese stichwortartig mitgeschrieben werden, so ist ein polizeilicher Aktenvermerk über seine Angaben nicht als "von ihm stammende Erklärung" verwertbar.



Begutachtungsverfahren/Stellung des Sachverständigen

BGH, Beschl. v. 22.5.1991 - 2 StR 453/90

(NStZ 1992, Heft l, S.27)

(Zur Ablehnung eines Sachverständigen)
Ein Sachverständiger hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt; ihm bleibt es grundsätzlich überlassen, welche Untersuchungsmethoden er anwendet, ob er etwa eine stationäre Beobachtung oder eine ambulante Untersuchung in Verbindung mit Beobachtungen in der Hauptverhandlung zur Grundlage seines Gutachtens macht.

OLG Celle, Beschl. v. 18.6.1991 - 3 Ws 131/91 (1),

MDR 1992, Heft 2, S.176)

Zur Durchsetzung einer ambulanten Befragung durch den psychiatrischen Sachverständigen kann osowohl der Weg der Vernehmung des Beschuldigten nach § 80 StPO (ggf. nach Vorführung) als auch der Weg einer eintägigen Krankenhausunterbringung nach § 81 StPO beschritten werden. Auch diese Unterbringung setzt aber voraus, daß der zuvor angehörte Sachverständige sich von dem Beschuldigten bereits einen persönlichen Eindruck verschafft hat.

Ist der Beschuldigte i.a.S. in Strafhaft, so scheiden besondere Zwangsmaßnahmen zur Vorbereitung des Gutachtens aus, weil das Erforderliche durch Amtshilfe veranlaßt werden kann.



Kostenfragen

AG Ansbach, Beschl. v. 27.11.1990 - 3 Ns Ds 372 Js 52322/90

(StV 1991, Heft 12, S.555)

Zu den Kosten i.S.d. § 51 StPO, die einem Angeklagten durch einen unentschuldigt ausgebliebenen Sachverständigen zu erstatten sind, gehören auch die Gebühren dessen Wahlverteidigers in Höhe des tatsächlichen Honorars, auch wenn dieses auf einer über das gesetzliche Honorar hinausreichenden Gebührenvereinbarung beruht.