Heft 1/1993
Schuldfähigkeit - Krankhafte seelische Störung
BGH, Beschl, v. 10.1.1992 - 2 StR 580/91 (LG Kassel)
(StV 1992, Heft II, 5-505)
Auch wenn sich der Tatrichter bereits der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedient, kann es geboten sein, mit Hilfe eines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen Sachverständigen Persönlichkeitsverände-rungen des Angeklagten zu ergründen.
Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewußtseinsstörung/ Affekt
BGH, Beschl. v. 8.9.1992 - 4 StR 283/92 (LG Zweibrücken)
(NStZ 1993, Heft l, S.33)
Zu den Voraussetzungen einer schuldmindernden affektiven Bewußtseinsstörung i.S. von § 21 StGB.
Aus den Gründen: ...So ist die StrK aufgrund der schon vor der Tat zwischen dem Angekl. und G bestehenden Konflikte davon ausgegangen, daß der Erregungszustand, in dem sich der Angekl. zur Tatzeit befunden habe, für diesen nicht überraschend entstanden sei, und hat diesen Umstand als wesentliches, gegen einen hochgradigen Affekt sprechendes Indiz gewertet. Eine spezifische Tatvorgeschichte, verbunden mit einer ambivalenten Täter-Opfer-Beziehung und chronischen Affektspannungen, ist aber gerade typisch für Affekttaten, deren Opfer eine enge Bezugsperson des Täters ist ... Daß der Angeklagte sich an das Tatgeschehen erinnern kann, schließt einen hochgradigen Affekt ebenfalls nicht aus. Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung ist allenfalls bei einer exakten, detailreichen Erinnerung des Täters in Frage zu stellen ... Auch der Umstand, daß der Angekl. bei Vernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Zorn und Wut als Tatmotiv angegeben hat, kann zur Ablehnung eines Affekts nicht herangezogen werden; denn die nachträgliche Erklärung des Angekl. für sein ungezügeltes Verhalten läßt nicht den Schluß auf eine während der Tatausführung erhaltene Intro-spektionsfähigkeit zu.
BGH, Beschl. v. 7.4.1992 - 4 StR 122/92 (LG Essen)
(StV 1992, Heft 12, S.569)
Das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung (hier 2,3 ‰) mit einem Affektzustand kann zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens führen. Besteht bei dem Angeklagten hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens eine Erinnerungslücke, kann dies ein Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung darstellen. Auch eine Vielzahl von Stichen auf das Opfer legt es nahe, daß sich hierin eine Affektentladung manifestiert.
BGH, Beschl. v. 15.5.1992 - 2 StR 186/92 (LG Aachen)
(StV 1992, Heft 12, S.569)
Hat der Angeklagte zur Tatzeit sowohl Alkohol als auch Heroin konsumiert, ist der Rauschgiftmißbrauch und die Alkoholisierung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, da beide Faktoren (Heroin- und Alkoholkonsum) im Zusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt haben können.
Schuldfähigkeit - Schwere andere seelische Abartigkeit
BGH, Beschl. v. 8.12.1992 - 4 StR 450/92 (LG Bochum)
(NStZ 1993, Heft 4, S.181)
Anhaltspunkte, die zur Prüfung des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer Triebanomalie Anlaß geben.
Aus den Gründen: Der Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten in Erscheinung getreten. Innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ...beging der Angeklagte mehrere sexuelle Nötigungen und Vergewaltigungen. Nach der Strafverbüßung kam es ... zu einer erneuten Vergewaltigung. Nach der Verbüßung der wegen dieser Tat verhängten 5-jährigen Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte bedingt entlassen. In der 2. Jahreshälfte 1990 mißbrauchte der Angeklagte seine Tochter in fünf Fällen; diese Taten sind Gegenstand des vorliegenden Urteils. Das sich in den Vorstrafen zeigende "sexualdeviante" Verhalten hat nach Auffassung der StrK einen "chronisch-rezidivierenden" Verlauf; insbesondere hat der Angeklagte Schwierigkeiten, sein deviantes Realverhalten zu erkennen und in bestehende Wirklichkeitsbezüge einzuordnen. Aufgrund der Persönlichkeits- und Triebstruktur des Angeklagten ist nach Ansicht der StrK mit Wiederholung gleicher oder ähnlicher Triebdelikte zu rechnen. Bei dieser Sachlage hätte sie ...prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht an einer derartigen Störung des Sexualtriebes litt, daß sie sein Hemmungsvermögen i.S. des § 21 StGB beeinträchtigte.... Diese (Triebanomalie) kommt in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Ausrichtung - derart ausgeprägt ist, daß ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihn eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderliche Hemmung aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung ... Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung sein ... Das Syndrom der süchtigen Entwicklung ist an Leitsymptomen erkennbar: Verfall an Sinnlichkeit, zunehmende Frequenz des sexuellen Vollzugs bei abnehmender Befriedigung, Promiskuität und Anonymität, progredienter Ausbau von Phantasie und Praktik gehören dazu.
BGH, Beschl. v. 17.7.1992 - 2 StR 5/92 (LG Kassel)
(StV 1992, Heft 12, S570)
Obwohl der Süchtige regelmäßig um die Wirkung des Rauschgifts weiß und trotzdem nicht davon loskommt, kann der Rückfall in die Drogenabhängigkeit nach einer zeitweiligen Abstinenz nicht als ein vorwerfbarer Umstand angesehen werden, der die Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB rechtfertigt. In solchen Fällen bedarf es vielmehr der Darlegung, warum dem Angeklagten mit der Folge der Versagung der Strafmilderung vorzuwerfen ist, sich in den Zustand verminderter Schuldfähigkeit versetzt zu haben.
Strafvollzug/Maßregelvollzug/Kriminalprognose/Strafaussetzung
BGH, Beschl. v. 11.12.1992 - 5 StR 626/92 (LG Berlin)
(StV 1992, Heft 12, S.571)
Auch eine Vielzahl von zu erwartenden Zechprellereien rechtfertigt nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
KG, Beschl. v. 6.4.1992 - 4 Ws 210/91
(StV 1992, Heft 12, S.580)
Straftaten, die wegen des angerichteten geringen Schadens lediglich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind, verändern diese rechtliche Qualität nicht durch serienmäßige Begehung. Es ist daher nicht gerechtfertigt, etwa nach Überschreitung einer bestimmten Fallzahl die Delinquenz des Täters als mittlere Kriminalität zu bewerten, die u.U. eine Anordnung nach § 63 StGB rechtfertigen könnte.
BGH, Urt. v. 27.5.1992 - 3 StR 10/92 (LG Duisburg)
(StV 1992, Heft 12, S.571)
Auch wenn zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch in Zukunft weitere Straftaten begehen wird, kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht, wenn die Taten nicht als erheblich einzustufen sind und es sich dabei mehr um Lästigkeiten handelt.
Aus den Gründen: Nach den Feststellungen hat der im Tatzeitraum an einer manisch-depressiven Psychose leidende Beschuldigte vom 23.3.1989 bis zum 20.2.1991 in acht Fällen die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen (§ 265a StGB, Schaden jeweils zwischen 4,- und 65,- DM) in 38 Fällen Wirte, in sechs Fällen Taxifahrer und in zwei Fällen Friseure betrogen (§ 263 StGB, Schaden jeweils zwischen 3,- und 100,- DM, in zwei Fällen über 100,- bis 117,- DM) in drei Fällen geringwertige Sachen gestohlen (§§ 242, 248a StGB, Schaden zwischen 8,- und 20,- DM) sowie in jeweils einem Fall Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB, Schwellung an der Lippe des Geschädigten) geleistet, einen Feuerwehrnotruf mißbraucht (§ 145 StGB) ohne einen Einsatz ausgelöst zu haben und eine geringfügige Sachbeschädigung begangen (§ 303 StGB). Der Gesamtschaden lag zwischen 2000,- und 2200,- DM. Bisher gegen den nicht vorbestraften Besch. eingeleitete Strafverfahren sind wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden.
BGH, Beschl. v. 15.7.1992 - 5 StR 333/92 (LG Hannover)
(NStZ 1992, Heft 12, S.538)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Aus den Gründen: Nach den Ausführungen des SV ... können sich die festgestellten Vorfälle jederzeit wiederholen. Damit ist die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht genügend dargetan.
BGH, Beschl. v. 15.9.1992 - 1 StR 603/92 (LG Hof)
(NStZ 1993, Heft 2, S.78)
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen darf - nach der ständigen Rechtsprechung des BGH -die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht.
Aus den Gründen: ...1939 geborene Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch sonst enthalten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beschuldigte bisher durch Aggressionshandlungen aufgefallen ist. Im Gegenteil hat die StrK ausdrücklich festgestellt, daß der Beschuldigte mit seiner Mutter zwar auch schon früher Streit gehabt hatte, es hierbei jedoch nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Unter diesen Umständen wäre eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Vorlebens im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose unerläßlich gewesen.
BGH, Beschl. v. 21.10.1992 - 5 StR 446/92 (LG Berlin)
(NStZ 1993, Heft 2, Seite 78).
Ungeachtet dessen, daß in den Fällen des § 66 Abs. l StGB für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich ist, muß die Gefährlichkeit verneint werden, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr besteht.
BGH, Beschl. v. 8.1.1992 - 5 StR 589/91 (LG Braunschweig)
(StV 1992, Heft 12, Seite 572).
§ 63 StGB dient nicht der Verhütung von rechtswidrigen Taten, die durch einen Hang zum Alkohol oder anderen Rauschmitteln bedingt sind. Sie setzt vielmehr einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden abnormen psychischen Zustand oder eine psychische Krankheit voraus. Hat letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt, so kann § 63 StGB nur dann angewandt werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist.
BGH, Beschl. v. 9.10.1992 - 2 StR 468/92 (LG Kassel)
(NStZ 1993, Heft 4, Seite 181).
Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Aus den Gründen: ...kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand i.S. der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen wurde. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen.
LG Aachen, Beschl. v. 15.10.1992 - 63 Vollz 385/92
(NStZ 1993, Heft 3, Seite 149).
Die Voraussetzungen für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt gem. § 9 StVollzG liegen nur vor, wenn neben der Therapiebedürftigkeit und der Behandlungsfähigkeit des Antragstellers die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der konkreten Anstalt gegeben sind. Die JVA ist nach Prüfung des Aktenmaterials und einem persönlichen Gespräch einer Dipl.-Psychologin der Anstalt mit dem Ast. zu der Einschätzung gelangt, daß bei der spezifischen Persönlichkeitsproblematik des Gefangenen eine sozialtherapeutische Behandlung nicht angezeigt ist, wie im einzelnen ausgeführt wird. Die JVA gelangt zu der Einschätzung, daß der Ast. als "Borderlinefall" angesehen werden muß, bei dem es in der spezifischen Belastungssituation durch eine Therapie zu einer Verstärkung psychotischer Persönlichkeitsanteile kommen könnte. Er sei daher nicht behandelbar.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.1992 - 3 Ws 321/92 (LG Limburg)
(MDR 1993, Heft l, Seite 69).
An die Annahme, der Zweck der Unterbringung könne wegen Therapieunwilligkeit des Untergebrachten nicht erreicht werden, sind strengste Anforderungen zu stellen. Besteht aus sachverständiger Sicht eine - wenn auch nur geringe - Chance, den Zweck der U reichen, so ist eine Anordnung nach § 67 d Abs. 5 StGB nicht gerechtfertigt.
Betäubungsmittel
BGH, Urt. v. 25.8.1992 - 1 StR 362/92 (LG Karlsruhe)
(StV 1992, Heft 11, S.513)
Der Senat hält es nicht für verfassungswidrig, daß das Gesetz den unerlaubten Erwerb von Cannabisharz (Haschisch) mit Strafe bedroht. (Gegen LG Lübeck, NJW 1992, S.1571).
OLG Hamm, Beschl, v. 7.8.1992 - 2 Ss 321/92
(StV 1992, Heft U, S.521)
Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten verstößt nicht gegen die Verfassung.
LG Krefeld, Urt. v. 2.6.1992 - 22 StK 30/92
(StV 1992, Heft II, S.521)
Der Nachweis von Haschischkonsum reicht zur Annahme rauschbedingter Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB nicht aus, da es nach derzeitiger Rechtslage eine Grenze absoluter Fahrun-tüchtigkeit nach Haschischkonsum nicht gibt.
Sexualdelikte gegen Kinder
BGH, Urt. v. 24.9.1991 - 5 StR 364/91 (LG Bremen)
(BGHSt 38, S.68)
§ 176 Abs. l StGB schützt auch das schlafende Kind.
Schlaf stellt eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 179 StGB dar.
Die Strafvorschrift gegen den sexuellen Mißbrauch von Kindern (§176 StGB) soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützen. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, daß das Kind im Einzelfall tatsächlich geschädigt oder gefährdet wird; solche Feststellungen sind nach dem Stand der Wissenschaft in vielen Fällen nicht zuverlässig möglich. Der Tatbestand des § 176 StGB ist vielmehr einem abstrakten Gefährdungsdelikt vergleichbar. Zum Schutz der Kinder hat der Gesetzgeber entschieden, daß jede sexuelle Handlung an einem Kind strafbar ist, sofern sie im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist (§ 184c Nr. l StGB). Die einschränkende Bestimmung, daß nur solche sexuellen Handlungen tatbestandserheblich sind, die das Kind wahrnimmt, gilt nur in Fällen, in denen der Täter das Kind nicht berührt, sondern lediglich sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt (§ 184 c Nr. 2 i.V.m. § 176 Abs. 5 Nr. l StGB). Vor sexuellen Handlungen, die den Körper des Kindes in Mitleidenschaft ziehen ("sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren"), soll das Kind nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers schlechthin geschützt sein.
Aus den Gründen: ...Daneben hat der Angeklagte jeweils den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger gemäß § 179 Abs. l StGB ...erfüllt. Die mangelnde Abwehrfähigkeit PS beruhte nach den Feststellungen nicht auf ihrem kindlichen Alter und einer dadurch bedingten entsprechenden körperlichen und geistigen Reifung (vgl. BGHSt 30, 144), sondern darauf, daß sie schlief. Der Zustand des Schlafes aber fällt unter den Begriff der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne von § 179 Abs. l StGB (BGH bei Holtz, MDR 1983, 280), durch den nicht nur die Zustände psychischer Widerstandsunfähigkeit erfaßt werden sollen, die die Merkmale des § 20 StGB erfüllen, sondern auch Zustände nicht pathologisch bedingter Ausschaltung des Bewußtseins...
Aussage- und Zeugenpsychologie - Glaubwürdigkeit
BGH, Beschl. v. 6.7.1992 - 5 StR 302/92 (LG Berlin)
(StV 1993, Heft 2, S.59)
Erkenntnisse über das frühere Aussageverhalten eines Zeugen können durch dessen Aussage, gegebenenfalls auf Vorhalt von Vemehmungsniederschriften, in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Wenn für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen das Indiz der Aussagekonstanz mitherangezogen wird, beruht dies nicht notwendig auf einem sachlich-rechtlich zu beanstandenden Kreisschluß, auch wenn jenes Indiz in die Hauptverhandlung letztlich aufgrund der Angaben desselben Zeugen eingeführt worden ist.
BGH, Beschl. v. 16.9.1992 - 3 StR 404/92 (LG Wuppertal)
(StV 1993, Heft l, S.4)
An die Glaubwürdigkeitsüberprüfung eines Belastungszeugen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn dieser, um auf diese Weise eine eigene Strafbarkeit zu vertuschen, an einer Verurteilung des Angeklagten besonderes Interesse hat.
BGH, Beschl. v. 26.11.1992 - 4 StR 555/91 (LG Hagen)
(StV 1992, Heft 12, S.557)
Motiv für eine Falschbelastung eines Angeklagten beim Vorwurf der Vergewaltigung kann die gegenüber Angehörigen bestehende Angst sein, einen einverständlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zuzugeben.
Die Furcht vor Bestrafung wegen eines vermeintlich oder tatsächlich strafbaren Verhaltens wegen Verführung kann Grund dafür sein, bei Vorwurf der Vergewaltigung zunächst auch den angeb lich einverständlichen Geschlechtsverkehr zu leugnen.
Aussage- und Zeugenpsychologie - Zeugentüchtigkeit
BGH, Beschl. v. 22.5.1992 - 2 StR 207/92 (BezG Meiningen)
(StV 1992, Heft 12, S.547)
Erhebliche Alkoholisierung eines Zeugen kann dessen Wahrnehmungsfähigkeit und dadurch die Zuverlässigkeit seiner Bekundungen beeinflussen.
Begutachtungsverfahren/Stellung des Sachverständigen
BGH, Beschl. v. 16.9.1992 - 3 StR 413/92 (LG Kiel)
(NStZ. 1993, Heft l, S.47)
§ 81 StPO rechtfertigt, Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Raumüberwachungskamera am Tatort notfalls gegen seinen Willen zu fertigen.
Aus den Gründen: Durch diese Vorschrift wird nicht nur die Befugnis zur Fertigung der Lichtbilder verliehen, sondern auch das Recht, den Beschuldigten notfalls mit Zwang in einen solchen Zustand zu bringen, daß zu Vergleichszwecken geeignete Lichtbilder aufgenommen werden können (vgl. dazu BGHSt 34, 39, 45 mwN). Zu derartigen vorbereitenden Maßnahmen gehört auch, daß dem Beschuldigten wie hier eine (durchsichtige) Strumpfmaske übergezogen und er in bestimmten Positionen (frontal oder seitlich zur Kamera) mit bestimmter Kopf- und Armhaltung entsprechend der Täteraufnahmen vor die Kamera gebracht wird.
BGH, Urt. v. 16.9.1992 - 3 StR 413/92 (LG Wuppertal)
(NStZ 1993, Heft 3, S.142)
Ein Arzt hat in einem Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen auch über Tatsachen, die ihm als Sachverständiger in einem anderen Verfahren bekannt geworden waren.
Aus den Gründen: Die Nebenklägerin hatte sich in einem Familienrechtsverfahren wegen einer Sorgerechtsregelung freiwillig von dieser Ärztin zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Vorlage bei Gericht untersuchen lassen. Mit ihren Angaben hat sie trotz dieser Zweckbestimmung der Amtsärztin Geheimnisse i.S. des § 203 Abs. l Nr. l StGB, § 53 Abs. l Nr. 3 StPO anvertraut. Darunter ist alles zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wahrgenommen hat, gleichgültig ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht. ...Mit ihrem Einverständnis zur Untersuchung hat sich die Nebenklägerin gleichzeitig damit einverstanden erklärt, daß ihre Angaben und das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung im familiengerichtlichen Verfahren mitgeteilt und verwertet werden dürfen. Insoweit hat der untersuchende Arzt weder eine Schweigepflicht, noch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gilt jedoch nur für das einzelne bestimmte Verfahren, in dem der amtliche Auftrag, beziehungsweise das Einverständnis des untersuchten erteilt war und nur in dessen Rahmen.... Ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt lediglich dem sachverständigen Zeugen die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern und so als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Der Zugriff auf das Beweisthema wird damit nicht versperrt, wie sich aus der Verwertbarkeit einer trotz Zeugnisverweigerungsrecht erstatteten Aussage ergibt.
Gebühren und Kosten
OLG Düsseldorf, Beschl, v. 24.6.1992 - 3 Ws 357/92
(NStZ 1992, Heft 12, S.596).
Ein auf Anforderung der StA von der Polizei beauftragter Sachverständiger ist nach den Vorschrif-ten des ZuSEG zu entschädigen.
AG Heidelberg, Beschl. v. 14.10.1992 - 16 OWi 489/92
(StV 1993, Heft 3, S.137).
Auch im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor Erhebung einer Anklage bzw. vor Erlaß eines Bußgeldbescheides sind dem Beschuldigten bzw. Betroffenen diejenigen Auslagen zu erstatten, die notwendig waren, um ihn von dem erhobenen Vorwurf zu entlasten, wenn dieser Entlastungsbeweis die Behörden bzw. die Staatsanwaltschaft veranlaßt hat, das Verfahren einzustellen (Sachverständigenkosten).
OLG Köln, Beschl. v. 16.11.1991 - 2 Ws 452/91
(StV 1993, Heft 3, S.135).
Der Geltendmachung von dem freigesprochenen Angeklagten entstandenen Kosten infolge der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch den Angeklagten selbst kann nicht entgegengehalten werden, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, die Erstattung des Gutachtens durch einen an das Gericht gerichteten Antrag zu erreichen, da die Kosten der Staatskasse auch dann entstanden wären, wenn dem Antrag stattgegeben worden wäre.
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