Heft 1/1998
Für diese Rechtsprechungsübersicht wurden die in der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 01.03.1998 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Die als rechtspsychologisch relevant ausgewählten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Leitsätze, Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen ggf. auch die Bezeichnung der Vorinstanz. In Klammern findet sich die Angabe der juristischen Fachzeitschrift, in der die jeweilige Entscheidung veröffentlicht wurde. Bei umfangreichen Leitsätzen werden in Einzelfällen nur die rechtspsychologisch relevanten Entscheidungsbestandteile wiedergegeben. Ferner werden in einigen Fällen auch Auszüge aus den Urteilsgründen aufgeführt.
Schuldfähigkeit - Krankhafte seelische Störung
BGH, Beschl. v. 07.05.1997 - 2 StR 173/97 (LG Hanau)
(StV 1998, Heft 1, S. 15 f.)
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob einer hirnorganischen Störung durch Exploration, insbesondere mittels Elektroenzephalogramm und Computertomogramm, nachgegangen wurde, wenn eine Befassung mit dieser Frage und Erörterung in der Urteilsgründen nach den Umständen des Einzelfalles nahelag.
BGH, Urteil v. 26.6.1997 - 4 StR 153/97 (LG Zweibrücken)
(StV 1997, Heft 12, S. 628)
Zur Schuldfähigkeitsbeurteilung in Fällen von "Eifersuchtswahn".
Aus den Gründen: ...Das LG nimmt an, der Angeklagte, "der sich zwar auf eine Erinnerungslücke hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens berufen hat, sich zur Tat aber gleichwohl glaubhaft bekannt hat", könne "deshalb nicht bestraft werden, weil er die Taten nachweislich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat". Hierbei stützt es sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L., "wonach bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form eines Eifersuchtswahns vorgelegen hat, der auf der Grundlage eines abnormen Bedeutungserlebens zu einer erheblichen Störung der Affekte geführt hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der angeklagten Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war". Das Vorgehen des Angeklagten gegenüber F.H. sei durch seine Eifersucht motiviert gewesen; "es sei dem Angeklagten um eine Demütigung und um eine Demonstration seines `Alleinanspruches´ auf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin gegangen." Die sexuelle Befriedigung des Angeklagten habe dabei keine Rolle gespielt. Die Eifersucht habe "pathologischen Charakter" und sei "ohne Zweifel Ausdruck einer hochabnormen Persönlichkeitsreaktion und nicht nur Folge überwertiger Vorstellungen. Dies belege die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht. ... Diese Störung der Persönlichkeit im Bereich des Bedeutungserlebens habe zugleich auch Auswirkungen auf die Affektlage und die Willensbildung des Angeklagten. ...Das hier festgestellte Ausmaß des Wahns sei von solchem Gewicht, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit die Steuerungsfähigkeit im Bereich von Taten, die durch Eifersucht motiviert seien, völlig ausfalle". ....Die Urteilsgründe machen aber nicht deutlich, ob die vom Tatrichter angenommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tatsächlich unter die "krankhafte seelische Störung" einzuordnen ist, oder ob der Eifersuchtswahn des Angeklagten zu den "schweren anderen seelischen Abartigkeiten" i.S.d. § 20 StGB gehört. ...Die genaue Zuordnung zu einem der "biologischen" Merkmale des § 20 StGB ist rechtlich von Bedeutung; denn - anders als etwa bei endogenen Psychosen - führen Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zu völliger Exkulpation.
BGH, Beschl. v. 24.7.1997 - 1 StR 351/97 (LG München I)
(StV 1998, Heft 1, S. 15)
Bei dem Verdacht einer endogenen Psychose müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der psychiatrische Sachverständige, der "keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Erkrankung" gefunden hat, diese Erkrankung durch differentialdiagnostische Untersuchungen von anderen Psychosen abgegrenzt hat.
Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewußtseinsstörung/ Affekt
BGH, Beschl. v. 05.02.1997 - 3 StR 436/96 (LG Leipzig)
(StV 1997, Heft 12, S. 631)
Für die Annahme, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können, und die Folgen des Affektdurchbruchs seien für ihn vorhersehbar gewesen, reicht nicht jedes Fehlverhalten des Täters aus, das in irgendeiner Weise mit zu der Tat beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Täter den zu der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zu der Tat geführt hat. Frühere Verhaltensweisen des Täters können bei der Frage der Vorhersehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind.
BGH, Beschl. v. 14.03.1997 - 3 StR 64/97 (LG Mönchengladbach)
(StV 1997, Heft 12, S. 631)
Bei der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Folge Affekts geht es nicht darum, daß der Angeklagte im Sinne eines blindwütigen, alle Dämme der Beherrschung brechenden und zur Schuldunfähigkeit führenden Affektsturmes getötet hat. Wesentlich ist im Zusammenhang mit § 21 StGB nur, ob zur Überzeugung des Tatrichters auszuschließen ist, daß ein Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vorlag, durch die das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Auch ein Täter, der in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert ist, kann, gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Zieles, durchaus folgerichtig und zielgerichtet handeln (hier: Fähigkeit, sein Opfer mit allen Schlägen am Kopf zu treffen).
Schuldfähigkeit - Schwere seelische Abartigkeit
BGH, Urteil v. 06.05.1997 - 1 StR 17/97 (LG Freiburg)
(NStZ 1997, Heft 10, S. 485)
Um das in § 20 StGB aufgeführte biologische Merkmal zu erfüllen, muß eine seelische Abartigkeit so gravierend sein, die sie in ihrer belastenden Wirkung für den Betroffenen - und damit auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S. der §§ 20, 21 StGB - ausgenommen die leichteren - erreicht. Ob dies bei einem Täter zur Tatzeit so war, muß in einer Ganzheitsbetrachtung von Täter und Tat beantwortet werden.
Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, so liegt ein Rechtsfehler dann vor, wenn die Tatrichter "deshalb" "zugunsten" des Angeklagten ohne weiteres von erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgehen.
BGH, Urteil v. 04.06.1997 - 2 StR 188/97 (LG Bonn)
(StV 1997, Heft 12, S. 630)
Die von einem Sachverständigen vorgenommene Zuordnung eines Befundes zu einer in der ICD anhand eines Merkmalkatalogs definierten Persönlichkeitsstörung belegt allein zwar nicht, daß die Schuldfähigkeit eines Täters i.S.d. §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert ist, sie weist aber in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin (hier: abhängige Persönlichkeit).
BGH, Urteil v. 26.08.1997 - 1 StR 383/97 (LG Ravensburg)
(NStZ 1998, Heft 1, S. 30)
Zu den Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit bei sexuellen Triebstörungen.
Aus den Gründen: Die schweren seelischen Abartigkeiten umfassen namentlich Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen. Bei letzteren kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens alleine rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer ausreichend schweren Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsartung. ... Die StrK hätte sich auch mit der Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des jeweiligen Tatentschlusses auseinandersetzen müssen. Wenn der Täter in noch (voll) schuldfähigem Zustand, also in freier und deshalb zurechenbarer Entscheidung, mit der Tatausführung wenigstens begonnen hat, kann eine Verantwortlichkeit für die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit bewirkte Weiterführung der Tat in Betracht kommen.
Alkoholeinfluß und Schuldfähigkeit
BGH, Beschl. v. 24.07.1997 - 4 StR 147/97 (LG Zweibrücken)
(NStZ 1997, Heft 12, S. 591)
Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Blutalkoholwert in der Regel von einem Ausschluß der Schuldfähigkeit (oder auch nur von einer erheblichen Verminderung) ausgegangen werden kann, existiert nicht. Daher hat der Tatrichter bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, neben der errechneten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das indizielle Gewicht einer Blutalkoholkonzentration bei einem Alkoholabhängigen wird regelmäßig geringer einzustufen sein als bei einem Gelegenheitskonsumenten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß aufgrund neuerer Untersuchungen die bisher angenommenen Abbauwerte bei Alkoholikern möglicherweise nicht mehr dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen.
BGH, Beschl. v. 30.07.1997 - 3 StR 144/97 (LG Zwickau)
(NStZ 1997, Heft 12, S. 592)
Die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration hat auch bei Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH zur Frage alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit nach wie vor insofern Bedeutung, als sie Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und in diesem Sinne ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweismittel neben anderen ist.
Psychologie der Zeugenaussage - Glaubwürdigkeit
BGH, Urteil v. 19.02.1997 - 5 StR 621/96 (LG Berlin)
(StV 1998, Heft 2, S. 62)
Zur Ablehnung eines Beweisantrages auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten wegen eigener Sachkunde und zu den Prüfungskriterien bei der Glaubwürdigkeitsprüfung.
Aus den Gründen: Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich eine Jugendkammer eine besondere Sachkunde gerade bei der Beurteilung jugendlicher und kindlicher Zeugen zutrauen (BGH Urt. v. 25.08.1993 - 5 StR 334/93 m.w.N.). Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Falles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter (auch mit speziellen forensischen Erfahrungen) normalerweise nicht hat. Solche besonderen Umstände können psychische Auffälligkeiten in der Person der Belastungszeugin sein (BGH StV 1997, 60). Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei der Würdigung der Aussage von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1994, 503 m.w.N.). ... Soweit es die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage betrifft, konnte ein Sachverständiger mangels Bereitschaft der Zeugin zur Mitarbeit bei der Exploration keine eigenen Befundtatsachen für eine Analyse des Aussageinhalts erheben. Er hätte sein Gutachten also nur auf denselben Aussagen als Anknüfpungstatsachen erstellen können. Bei der Aussageanalyse durfte die JugK nicht nur eigene Sachkunde in Anspruch nehmen; dies war vielmehr auch ihre ureigenste Aufgabe. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist auch aus, daß die JugK die Aussageanalyse rechtsfehlerfrei durchgeführt hat. Die JugK hat sich dabei auf mehrere signifikante Realitätskriterien gestützt: Der Kern des Geschehens wurde in mehreren Aussagen konstant geschildert. R. berichtete auch über ihre Gefühle und Gedanken während der Tat. Bei der Tatschilderung kam es zu einem gefühlsmäßigen Nachklang. Zuverlässige und sachkundige Zeugen bekundeten ein auffällig gestörtes Verhalten der Geschädigten unmittelbar nach der Tat in der Notaufnahmestation. Auch die Entstehung ihrer Aussagen - Zögern nach anfänglicher Weigerung - hat die JugK zutreffend gewertet ebenso wie geringfügige Widersprüche und Erweiterungen zum Randgeschehen. Ein Motiv für eine Falschbelastung hat die JugK mit zutreffenden Begründungen ausgeschlossen, auch deshalb, weil die Zeugin den Angeklagten teilweise auch entlastet hat. Auch die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Aussagetüchtigkeit (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 558) der Zeugin erforderten die Zuziehung eines Sachverständigen nicht. Die JugK hat bei der Begründung der Ablehnung des Beweisantrages die allgemeine Glaubwürdigkeit und die Aussagetüchtigkeit der Zeugin einer Prüfung unterzogen. Insbes. hat sie auch geprüft, ob die Zeugin Selbsterlebtes von Erzähltem oder Geträumtem unterscheiden konnte. Die JugK konnte sich dabei auf die Angaben von Zeugen stützen, die R. längere Zeit betreut hatten (Psychologen und Erzieher). Sie durfte darauf vertrauen, daß diese Personen die zur Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und Aussagetüchtigkeit relevanten Umstände zutreffend beobachtet hatten. ...
BGH, Urteil v. 18.06.1997 - 2 StR 140/97 (LG Gießen)
(StV 1997, Heft 10, S. 513)
In einem Fall von Aussage gegen Aussage darf sich der Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Angaben möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von jeweils für sich erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen.
Die Art und Weise, in der vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen Befragungen des kindlichen Zeugen durch Privatpersonen und "Vorbereitungen" auf die polizeiliche Vernehmung durchgeführt wurden, können Anlaß sein, den Beweiswert der belastenden Angaben besonders kritisch zu würdigen.
Strafvollzug/ Maßregelvollzug/ Sicherungsverwahrung/ Straftätertherapie
BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 528/96 (LG Kassel)
(StV 1998, Heft 2, S. 75)
Der Umstand, daß die bei der Unterbringung erforderlichen ausführlichen Therapiemaßnahmen im Hinblick auf Sprachschwierigkeiten kaum zu bewerkstelligen sind, darf nicht zur Ablehnung der Unterbringung führen. Die Behandlung und Heilung rauschmittelabhängiger Straftäter sind, auch im Hinblick auf den notwendigen Schutz der Allgemeinheit, zu wichtig, als daß sie an solchen Hindernissen scheitern dürften. Schwierigkeiten, die sich der für seine Entziehungsbehandlung notwendigen Verständigung deshalb entgegenstehen, weil der zu Behandelnde die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrscht, ist notfalls durch Zuziehung eines Dolmetschers zu begegnen.
BGH, Urteil v. 18.02.1997 - 1 StR 693/96 (LG Augsburg)
(StV 1998, Heft 2, S. 75)
§ 64 StGB verlangt nicht, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorliegen. Eine Tat kann auch dann im Rausch begangen sein, wenn der Täter nicht eingeschränkt schuldfähig war oder wenn diese Voraussetzungen lediglich zugunsten des Täters nicht ausgeschlossen werden können. Es muß aber sicher festgestellt werden, daß der Täter im Rausch gehandelt hat, mag dieser auch nicht so stark gewesen sein, als die Voraussetzungen von § 21 StGB zweifelsfrei gegeben waren. Ist aber zweifelhaft, ob der Täter im Rausch gehandelt hat, fehlt die entsprechende Voraussetzung einer Anordnung gem. § 64 StGB auch dann, wenn auf der Grundlage es Zweifelssatzes nicht nur von einem Rausch, sondern darüber hinaus auch von den Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen ist. § 64 StGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn die abgeurteilten Taten zwar nicht im Rausch begangen wurden, sie aber gleichwohl auf einen Hang zurückgehen. Voraussetzung hierfür ist, daß die abgeurteilten Taten in diesem Hang ihre Wurzeln finden, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Mißbrauch berauschender Mittel haben, in dem sich in ihnen seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert.
BGH, Beschl. v. 25.06.1997 - 2 StR 283/97 (LG Kassel)
(StV 1998, Heft 2, S. 72)
Zwar ist es möglich, die Maßregel der §§ 63 und 64 StGB nebeneinander anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für beide vorliegen. Die Maßregel des § 63 StGB darf aber gem. § 72 Abs. 1 S. 2 StGB nicht angeordnet werden, wenn deren Zweck durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreicht werden kann, da letzteres die weniger beschwerende Maßnahme ist.
OLG Bremen, Beschl. v. 1.7.1997 - Ws 88/97
(StV 1998, Heft 1, S. 33)
Die Ehefrau eines wegen Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten, die zugleich Geschädigte des anhängigen Strafverfahrens ist, kann im Hinblick auf den vorrangigen Schutz des Art. 6 GG nicht schon wegen der allgemeinen Besorgnis von Verdunklungshandlungen eine Besuchserlaubnis verweigert werden.
BGH, Beschl. v. 06.08.1997 - 2 StR 199/97 (LG Kassel)
(NStZ 1998, Heft 1, S. 35)
Grundsätzlich ist der Unterbringung nach § 63 StGB gegenüber der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB der Vorrang einzuräumen, wenn der im Rahmen von § 63 vorausgesetzte Hang zurückzuführen ist auf einen psychischen Defekt, der wiederum Grundlage für die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist.
LG Berlin, Beschl. v. 12.8.1997 - 517 Qs 90/97
(StV 1997, Heft 12, S. 642)
Drogentherapien enthalten üblicherweise sowohl Elemente einer - zumindest psychischen - Entziehungskur als auch, jedenfalls bei längerer Drogenabhängigkeit, einer medizinischen Heilbehandlung und sozialen Beeinflussung und fallen daher unter das Einwilligungserfordernis nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Ohne eine Einwilligungserklärung ist daher eine Therapieauflage unzulässig und gesetzeswidrig. Zulässig ist jedoch die Auflage der Teilnahme an einem Urin-Kontrollprogramm.
Kriminalprognose/ Sozialprognose
BGH, Beschl. v. 23.10.1996 - 4 StR 573/96 (LG Dortmund)
(StV 1998, Heft 2, S. 73 f.)
Therapieunwilligkeit kann unter Umständen ein Indiz dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgsaussichten hat.
Aus dem Wunsch des Angeklagten, sofort eine Therapie zu beginnen und anschließend auf Bewährung entlassen zu werden, kann nicht geschlossen werden, daß er andernfalls nicht bereit ist, an einer Behandlung mitzuwirken.
Auch der Umstand, daß ein Angeklagter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, steht der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nicht entgegen. Dies könnte nur bei einem Süchtigen der Fall sein, der bereits mehrere Therapien abgebrochen hat oder sie zwar durchgestanden hat, aber wieder rückfällig geworden ist.
BGH, Beschl. v. 26.11.1996 - 4 StR 538/96 (LG Münster)
(StV 1998, Heft 2, S. 72 f.)
Es ist rechtsfehlerhaft, hinsichtlich der Prognose für künftige hangbedingte Straftaten auf den Zeitpunkt der Entlassung abzustellen, da es - auch mit Blick auf § 67 Abs. 1 StGB - geboten ist, auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen.
BGH, Beschl. v. 6.12.1996 - 2 StR 606/96 (LG Trier)
(StV 1998, Heft 2, S. 74)
Die Befürchtung, der Angeklagte werde künftig allenfalls geringfügige Eigentumsdelikte aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität begehen, ist unter Umständen nicht geeignet, die Maßregel nach § 64 StGB zu rechtfertigen. Die Gefahr der künftigen Begehung erheblicher rechtswidriger Taten bedarf hinreichender Feststellungen im Urteil.
BGH, Beschl. v. 22.01.1997 - 2 StR 656/96 (LG Köln)
(StV 1998, Heft 2, S. 73)
Da die Prognose, ob die Gefahr, daß der Angeklagte infolge eines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, auf den Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung abzustellen ist, darf von der Unterbringung nicht deswegen abgesehen werden, weil - auch nach sachverständiger Beratung - anzunehmen ist, daß der Angeklagte nach der Strafverbüßung von dieser so erheblich beeindruckt sein wird, der er nach Rückkehr in ein ihn stützendes, intaktes familiäres Umfeld nicht mehr straffällig werde.
BGH, Beschl. v. 13.08.1997 - 2 StR 393/97 (LG Köln)
(NStZ 1997, Heft 12, S. 594)
Für die Annahme einer günstigen Sozialprognose i.S. von § 56 StGB genügt es zwar nicht, daß diese sich nur nicht ausschließen läßt oder daß die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht von einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden. Ausreichend ist, daß die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten.
Verfahrensrecht/ Sachverständigenrecht/ Berufsrecht
OLG Koblenz, Beschl. v. 8.1.1997 - 2 Ws 766/96
(StV 1998, Heft 2, S. 85)
Die Auslagen eines zur Überprüfung der Haftfähigkeit eingeholten Gutachtens sind keine Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung) für die Kosten eines Gutachtens nach § 454 Abs. 1 S. 5 StPO.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.04.1997 - 2 Ws 108/97
(NStZ 1997, Heft 10, S. 511)
Die Aufwendungen für ein privat eingeholtes Gutachten werden dem freigesprochenen Angeklagten nur unter strengen Voraussetzungen erstattet.
Die Kosten sind erstattungsfähig, wenn der frühere Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sach- und Streitstandes annehmen mußte, daß sich ohne die private Heranziehung eines (weiteren) Sachverständigen seine Prozeßlage alsbald verschlechtern werde.
BGH, Beschl. v. 08.07.1997 - 4 StR 295/97 (LG Dortmund)
(NStZ 1997, Heft 12, S. 610)
Der Umstand, daß nach Auffassung des Gerichts die Vernehmung der vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Beweispersonen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommt, befreit nicht von der Pflicht, präsente Beweismittel zu benutzen.
Aus den Gründen: Die Nichtanhörung des Sachverständigen begründet - wie die Revision zu Recht rügt - die Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift ist die Beweisaufnahme auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienen Zeugen und Sachverständigen zu erstrecken.
BGH, Beschl. v. 22.07.1997 - 1 StR 334/97 (LG Konstanz)
(NStZ 1997, Heft 12, S. 610)
Der Antrag auf Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens kann mit der Begründung abgelehnt werden, der gehörte psychiatrische Sachverständige verfüge über die erforderliche Sachkunde und halte es nicht für erforderlich, ein solches Gutachten beizuziehen. Der Antrag auf Anhörung eines "weiteren" Sachverständigen i.S. von § 244 Abs. 4 S. 2 StPO darf mit einer solchen Begründung nicht zurückgewiesen werden.
BGH, Urteil v. 24.07.1997 - 1 StR 214/97 (LG München II)
(StV 1997, Heft 11, S. 562)
Kann der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige ohne Beeinträchtigung der Arbeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen und ohne Verzögerung der Hauptverhandlung sich vorbereiten, darf Untersuchungshaft einer solchen Vorbereitung nicht entgegenstehen.
Aus den Gründen: ...ein von der Verteidigung vorgeladener Sachverständiger ist nur dann ein präsentes Beweismittel, wenn er in der Hauptverhandlung auf die Erstattung seines Gutachtens vorbereitet ist und auf dieser Grundlage unmittelbar zur Sache gehört werden kann. Er muß sein Gutachten mithin aufgrund des Wissens erstatten, daß er zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits erworben hat. Das Gericht ist nicht gehalten, ihm während laufender Hauptverhandlung Gelegenheit zur Vorbereitung seines Gutachtens zu geben und dabei Verfahrensverzögerungen hinzunehmen. Ist hingegen eine Vorbereitung des Sachverständigen ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich, so muß das Tatgericht diese gestatten. ... Wird hingegen Untersuchungshaft vollzogen, so bedarf es der Mitwirkung des gem. § 126 StPO zuständigen Richters, die normalerweise nicht verweigert werden kann und in einer den Erfordernissen angemessenen Besuchsregelung für den Sachverständigen bestehen sollte.
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