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Heft 2/1992

Für diese Rechtsprechungsübersicht wurden die in der Zeit vom 1.4.1992 - 1.10.1992 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Zusätzlich wurde ein Urteil des BGH in Zivilsachen aufgenommen, welches die vormundschaftsrechtliche Seite des Problems der Verdachtsfälle sexuellen Kindesmißbrauchs - ein Thema das zunehmend an Bedeutung gewinnt - zum Gegenstand hat.

Die als rechtspsychologisch relevant ausgewählten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen die Bezeichnung der Vorinstanz, Angabe der juristischen Fachzeitschrift, in der die jeweilige Entscheidung veröffentlich wurde, Leitsatz der Entscheidung sowie ggfs. Auszüge aus den Urteilsgründen.

Bislang wurden der Redaktion noch keine Entscheidungen durch Kollegen zugesandt. Nach wie vor gilt jedoch, daß vermutlich eine Vielzahl rechtspsychologisch relevanter Urteile und Beschlüsse vor allem der Amts- und Landes- aber auch der Oberlandesgerichte leider unveröffentlicht und somit auch unkommentiert bleiben. Wir bitten unsere Leser daher nochmals, interessante Gerichtsentscheidungen, die z.B. im Zusammenhang mit Fragen forensischer Begutachtung oder der Entschädigung von Sachverständigen ergangen sind, der Redaktion zur Kenntnis zu bringen.



Schuldfähigkeit - Krankhafte seelische Störung

OLG Köln, Beschl. v. 3.4.1990 - Ss 123/90

(StV 1992, Heft 7, S.321)

Wenn ein Mensch mit bis dahin einwandfreiem Lebenswandel erstmals in fortgeschrittenem Lebensalter straffällig wird (hier: Begehung von Bagatelldiebstählen nach dem 65. Lebensjahr), so kann dies ein Anzeichen für einen altersbedingten Abbau seiner geistigen Fähigkeiten sein und die Prüfung nahelegen, ob eine altersbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit gegeben ist.



Schuldfähigkeit - Alkohol

BGH, Beschl. v. 26.8.1991 - 3 StR 237/91 (LG Kiel)

(StV 1992, Heft 6, S.270)

Stehen für die Feststellung des vom Angeklagten genossenen Alkohols geeignete Beweismittel zur Verfügung und/oder hat sich der Angeklagte dazu geäußert, muß der Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes ermitteln und daraus die zeitlich maßgebende Blutalkoholkonzentration errechnen. Verbleiben Zweifel, ob die Schilderung des Alkoholkonsums ganz oder doch teilweise richtig ist, muß sie unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes im nicht widerlegbaren Umfang zur Grundlage der weiteren Beurteilung gemacht werden.

BGH, Beschl. v. 9.1.1992 - 4 StR 615/91 (LG Siegen)

(StV 1992, Heft 7, S317)

Schließt sich das Gericht der Blutalkoholkonzentrationsberechnung des Sachverständigen an, so muß es gleichwohl die Berechnungsgrundlage des Sachverständigen - insbesondere Alkoholmenge, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten sowie Höhe des Reduktionsfaktors - mitteilen, da anderenfalls das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat.

Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht nicht davon überzeugen kann, daß die von dem Angeklagten angegebene Trinkmenge zu dem errechneten Maximalwert (hier: 5,53 Promille) geführt haben. Der Zweifelsgrundsatz gebietet es jedoch, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und niedrigsten Wert mit Hilfe eines Sachverständigen die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen, die unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten Tatgeschehens bei dem Angeklagten nicht ausschließbar gegeben ist.

Der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch für eine solche Aufgabe nicht besonders geschulte Zeugen kommt regelmäßig kein oder allenfalls nur ein geringer Beweiswert zu.

BGH, Beschl. v. 17.3.1992 - 5 StR 652/92 (LG Hannover)

(StV 1992, Heft 9, S.432)

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge von Alkoholeinfluß kann bei Jugendlichen und Heranwachsenden schon bei einer BAK unter 2 Promille vorliegen.

Umstände, die im allgemeinen Erwachsenenstrafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, müssen im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden.

LG Bad Kreuznach, Urt. v. 29.11.1991 - 3 Js 11159/89 LsNs

(NStZ 1992, Heft 7, S.338)

Ein pathologischer Rausch ist eine praktisch selten vorkommmende Psychose, die zu einem Dämmerzustand führt. Sie tritt bereits nach geringem Alkoholgenuß auf und beruht je nach Lage des Einzelfalles außerdem auf einer Erkrankung, Übermüdung oder seelischen Erregung. Während des pathologischen Rauschzustandes liegt eine Desorientierung und eine Neigung zu zielstrebigen, wenngleich sinnlosen Handlungen vor (hier: "Geisterfahrer"). Symptomatisch ist eine Erinnerungslücke nach dem Rauschzustand. Solange er andauert, ist die Unrechtseinsichtsfähigkeit ausgeschlossen.

Der Täter, der in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, kann strafrechtlich nur aus dem Gesichtspunkt der vorverlegten Schuld (actio libera in causa) oder des Vollrausches haften.

Der unvorhergesehene frühzeitige Eintritt eines pathologischen Rausches während des Alkoholgenusses stellt eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen Geschehensablaufes von dem Kausalverlauf dar, den der Täter sich vorgestellt hat. Hinsichtlich des Herbeiführens des Rausches bleibt deshalb nur eine Fahrlässigkeitshaftung möglich ...



Schuldfähigkeit -Schwere andere seelische Abartigkeit

BGH, Beschl. v. 19.3.1992 - 4 StR 43/92 (LG Münster)

(StV 1992, Heft 7, S.316)

Die von einem Sachverständigen erfolgte Zuordnung eines psychiatrischen Befunds zu einer in der "International Codification of Diseases" (ICD) anhand eines Merkmalkatalogs definierten Persönlichkeitsstörung (hier: Soziopathie) hat für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit zwar keine Verbindlichkeit, weist i.d.R. aber auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin, mit der sich der Tatrichter im Hinblick auf den Schweregrad der seelischen Störung besonders sorgfaltig auseinanderzusetzen hat.

Aus den Gründen:
...Dies gilt grundsätzlich auf für die unter ICD 9 Nr. 301.7 beschriebene Diagnose der soziopathischen Persönlichkeit .... ist auch bei dieser Persönlichkeitsstörung eine Abgrenzung von "normaler Delinquenz" u.a. dadurch möglich, daß geprüft wird, wie weit sich die Neigung zu sozialen Konflikten bis in die frühe Jugend des Betroffenen zuriickverfolgen läßt und ob sich Verhaltensauffälligkeiten auch außerhalb des deliktischen Verhaltens feststellen lassen. In die gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzubeziehen (das) Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit ... umfaßt, wie der BGH in seiner st.Rspr. vertreten hat, auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen.



Schuldfähigkeit -Allgemeines

BGH, Beschl. v. 27.2.1992 - 4 StR 53/92 (LG Dortmund)

(StV 1992, Heft 7, S.318)

Auch wenn der Zustand des Angeklagten nicht einen der Voraussetzung des § 21 StGB genügenden Schweregrad erreicht, schließt dies nicht aus, ihn schuldmindernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.



Maßregelvollzug/Krimininalprognose/Strafaussetzung

LG Bonn, Urt. v. 62.1992 - 21 K 23/91

(StV, 1992, Heft 7, S.326)

Bei einem Kokainsüchtigen kann trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. l StGB in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 StGB von einer Unterbringung abgesehen werden.

Aus den Gründen:
Von ihrer Konzeption her sind die Entziehungsanstalten des § 64 StGB ausgerichtet auf Alkohol- und Tablettenabhängige mit einer günstigen Prognose. ... Anders ist dies ... für Betäubungsmittelabhängige. Diese benötigen einen gänzlich anderen Motivationsprozeß. Die Regelbehandlung sollte bei ihnen 1,5 bis 2 Jahre regelmäßig nicht unterschreiten. ... Angesichts dieser Umstände vermochte die Kammer nicht der Auffassung zu folgen, der Richter habe es allein der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung des Urteils erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Diese Ansicht verkennt den Sinn einer Anordnung nach § 64 Abs. l StGB, der in einer Besserung des Süchtigen durch die vorhandenen Behandlungsmaßnahmen besteht .... Stellt man allein auf die Zuständigkeit der Verwaltung ab, so geht deren Untätigkeit, staatlicherseits genügend geeignete Therapieeinrichtungen für Drogenabhängige zur Verfügung zu stellen, letztlich zu Lasten des Süchtigen. Dies kann die Kammer mit ihrem am Menschen ausgerichteten richterlichen Selbstverständnis, auch die Verantwortung für die Folgen des Urteils zu übernehmen, nicht vereinbaren.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 42.1992 - 3 Ws52l92

(StV, 1992, Heft 7, S.328)

Anders als die Unterbringung nach § 63 StGB, die in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor zu erwartenden weiteren Rechtsgutverletzungen und nicht der Heilung dient, bezweckt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vornehmlich die Therapie suchtkranker Täter. Der Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit tritt somit zumindest weitgehend gegenüber dem Besserungsgedanken zurück. Zumindest dann, wenn die Mindestfrist des § 67d Abs. 5 StGB deutlich überschritten ist und die nach wie vor - wegen Scheiterns der Therapie an der Behand-lungsunwilligkeit des Untergebrachten - vorhandene Gefährlichkeit durch Weisungen im Rahmen der sich von Gesetzes wegen anschließenden Führungsaufsicht deutlich reduziert werden kann, können Sicherungsinteressen den weiteren Vollzug der Unterbringung nicht mehr rechtfertigen.

BGH, Beschl. v. 30.3.1992 - 4 StR 108/92 (LG Bochum)

(NStZ 1992, Heft 9, S.432)

Bei Vorliegen einer Drogen- und/oder Alkoholabhängigkeit, auch wenn dies nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S. von § 21 StGB geführt hat, ist im Urteil stets zu erörtern, ob § 64 StGB Anwendung findet.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet war.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.11.1991 - 4 a Ws 291/91

(NStZ 1992, Heft 5, S.244)

Hat der Verurteilte sich nach der Tat wegen seiner Drogenabhängigkeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so kann die nach Anrechnung der Therapiezeit verbleibende Reststrafe auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Therapie bereits vor Rechtskraft der Verurteilung erfolgreich abgeschlossen war und daher eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht mehr erfolgen konnte.

BGH, Urt. v. 10.3.1992 - 5 StR 25/92 (LG Hamburg)

(NStZ 1992, Heft 8, S.382)

Zur Sicherungsverwahrung bei Affekttat.

Aus den Grünen:
... Auch eine im Affekt begangene Straftat kann auf dem Hang zu erheblichen Straftaten beruhen, wenn diese und die vorangegangenen Taten insgesamt Ausdruck innerer Spannungen des Täters sind, die ihn zu Straftaten besonders bereit machen.

BGH, Beschl. v. 10.3.1992 - 1 StR 105/92 (LG Coburg)

(StV 1992, Heft 9, S.431)

Schädliche Neigungen können i.d.R. nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren und diese auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Strafen befürchten lassen.



Aussage- und Zeugenpsychologie - Glaubwürdigkeit

BGH, Urt. v. 25.3.1992 - 3 StR 519/91 (LG Osnabrück)

(NStZ 1992, Heft 9, S.450)

Zu den Anforderungen an die Klärung der Glaubwürdigkeit einer Hauptbelastungszeugin im Falle eines innerfamiliären Sexualdelikts.

Aus den Gründen:
Das Opfer der zwischen 1983 und 1990 begangenen Taten ist die 1970 geborene Zeugin A., die die Tochter des Angeklagten Andreas H. und die Schwester des ebenfalls angeklagten Klaus H. ist. Das LG hat sich im Rahmen der Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin mit den Bekundungen einer Reihe von Zeugen aus dem Familienverband auseinandergesetzt, die von schlechten Eigenschaften der Geschädigten berichtet haben, so deren Mutter, daß "A. ständig gelogen habe". Die JugK ist ihrer Verpflichtung zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin umfassend nachgekommen. Sie hat die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen einer kritischen und gründlichen, sich über knapp 50 Seiten des Urteils erstreckenden Überprüfung unterzogen und zur Unterstützung der Bewertung ihrer Zeugenaussage in der 26tägigen Hauptverhandlung ein psychologisches Gutachten eingeholt, welches die Glaubhaftigkeit der Aussagen bejaht.... Ausführlich hat sich das LG unter sachverständiger Beratung weiterer Gutachter und sachverständiger Zeugen mit der Persönlichkeit der Zeugin und ihren Verhaltensauffälligkeiten, ihrer Entwicklung, der für sie bestehenden familiären Konfliktsituation, ihrer Motivlage und der Entstehungsgeschichte ihrer Bekundungen, sowie mit Aussagen zu den einzelnen Taten aber auch zu Vorkommnissen, die nicht im Kernbereich lagen, befaßt. ... Die Kammer hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise im einzelnen dargelegt, warum sie den Angeklagten und den Entlastungszeugen, die aus den miteinander verwandten Familien H. und P. stammen, keinen Glauben geschenkt hat.
Bei dieser Sachlage war das LG nicht gedrängt, noch einen weiteren Zeugen aus dem Familienverband ... zu der unter vielen Aspekten eingehend geprüften Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu hören ....

BGH, Beschl. v. 22.1.1992 - 2 StR 520/91 (LG Koblenz)

(NStZ 1992, Heft 7, S.347)

Steht Aussage gegen Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Aus den Gründen:
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es geht bei der Würdigung der Aussage der Geschädigten nicht auf den in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, mitgeteilten Umstand ein, daß die Geschädigte, nachdem sie in der Hauptverhandlung zunächst ausgesagt hatte, von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Angehörige des Angeklagten Gebrauch gemacht hat. ... Denn dieses Aussageverhalten konnte möglicherweise zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten Anlaß geben, so etwa, wenn sie lediglich eine vorbereitete Erklärung wiedergegeben und deren Überprüfung durch Nachfragen verhindert hätte, oder wenn sie nach Vorhalten von Widersprüchen in ihrer Aussage oder zu den Bekundungen anderer Beweispersonen in die Zeugnisverweigerung "geflüchtet" wäre.

BGH, Beschl. v. 17.12.1991 - 5 StR 590/91 (LG Berlin)

(StV 1992, Heft 6, S.261)

Enthält die Aussage des (einzigen) Belastungszeugen eine Unrichtigkeit der Bekundung des Zeugen zum Kerngeschehen, beeinträchtigt dies die Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen insgesamt.



Aussage- und Zeugenpsychologie - Wiedererkennen

OLG Köln, Beschl. v. 13.12.1991 - Ss 379/91

(StV 1992, Heft 9, S.412)

Zur Identifizierung eines Tatverdächtigen durch einen Zeugen ist grundsätzlich eine Wahlbildlichtvorlage bzw. eine Wahlgegenüberstellung durchzuführen. Dabei dürfen dem Zeugen nicht nur der Tatverdächtige oder sein Bild präsentiert werden. Um eine Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden, dürfen sich die Auswahlpersonen in ihrer äußeren Erscheinung nicht wesentlich vom Tatverdächtigen unterscheiden. Damit das Gericht den Beweiswert einer Identifizierung verläßlich beurteilen kann, sind alle maßgeblichen Umstände möglichst umfassend zu dokumentieren. Nach den gesicherten Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis ist die Verläßlichkeit eines wiederholten Wiedererkennens fragwürdig, weil es durch das vorangegangene Wiedererkennen beeinflußt sein kann. Denn in der Regel wird der beim ersten Wiedererkennen gewonnene Eindruck das ursprüngliche Erscheinungsbild überlagern.

Aus den Gründen:
... Bei einer Wahlbildvorlage müssen dem Gericht in der Regel alle dem Zeugen vorgelegten Lichtbilder zugänglich gemacht weiden. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Zeugen keine von vornherein eng begrenzte Auswahl von Lichtbildern gezeigt, sondern ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich ohne Einflußnahme der Ermittlungsbehörde in der polizeilichen Lichtbildkartei umzusehen und eine Vielzahl von Lichtbildern von Personen aus der für den Tarverdächtigen in Frage kommenden Altersgruppe zur Kenntnis zu nehmen, wobei die Vielzahl der durchgesehenen Lichtbilder im Einzelfall gewährleisten kann, daß eine Beeinflussung des Zeugen in eine bestimmte Richtung ausgeschlossen ist.

AG Bremen, Urt. v. 212.1992 - 77 Ls 505 Js 31170/91

(StV 1992, Heft 9, S.414)

Die Tatsache, daß ein Identifizierungszeuge vor oder nach einer Lichtbildvorlage keine Personenbeschreibung des Täters abgegeben hat, so daß ein Nachvollziehen der Identifizierung nicht möglich ist, sowie der Umstand, daß dem Identifizierungszeugen außer von dem Angeklagten nur Lichtbilder von solchen Personen vorgelegt wurden, die 8 bis 15 Jahre jünger sind als der Angeklagte, beeinträchtigen den Wert eine Identifizierung in erheblicher Weise.



Aussage- und Zeugenpsychologie - Allgemeines

BGH, Beschl. v. 11.12.1991 - 2 StR 512/91 (LG Limburg)

(NStZ 1992, Heft 5, S.247)

Zur Reichweite des Verwertungsverbots, wenn nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch einen Angehörigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung Mitarbeiter einer Klinik als Zeugen über Angaben gehört werden, die der Angehörige ihnen gegenüber spontan gemacht hat.

Aus den Gründen:
Das Gericht hat nicht sämtliche Angaben des Kindes gegenüber den Klinikmitarbeitern verwertet .... Verwertet hat es nur die Äußerungen des Kindes darüber, daß es vom Angeklagten (sinngemäß) mit dem Tode bedroht worden sei. Diese Äußerungen hat es zur Grundlage eine entsprechenden Feststellung gemacht. Das begegnet keinen Bedenken. Denn jedenfalls diese, die Todesdrohung betreffende Angaben des Mädchens unterlagen keinem Verwertungsverbot, weil das Kind sie spontan - ohne danach gefragt worden zu sein - gemacht hatte.... Für solche Angaben, die nicht einer vernehmungsähnlichen Situation, sondern aus freien Stücken gemacht worden sind, gut -...- das (erweiterte) Verwertungsverbot nicht.

BayObLG, Beschl. v. 15.4.1992 -4 St RR 10/92

(NJW 1992, Heft 37, S.2370)

Der noch nicht abgesandte Brief eines Drogenabhängigen an einen Arzt, von dem er sich ärztliche Hilfe erhofft und dem er sein Leiden schildert, darf jedenfalls in Fällen nicht schwerer Kriminalität nicht gegen seinen Willen verlesen werden, weil er einem Beweisverbot unterliegt, das sich unmittelbar aus dem in Art. 2 I i.V.m. Art. l I GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt.

BGH, Beschl. v. 27.2.1992 - 5 StR 190/91 (OLG Celle)

(JZ 1992, Heft 18, S.918)

Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, daß es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß der Beschuldigte sein Recht zu schweigen ohne Belehrung gekannt hat, oder wenn der verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat Dem verteidigten Angeklagten steht ein Angeklagter gleich, der vom Vorsitzenden über die Möglichkeiten des Widerspruchs unterrichtet worden ist.



Begutachtungsverfahren/Stellung des Sachverständigen

OLG Schleswig, Beschl. v. 6.5.1992 - 2 Ws 128/92

(NStZ 1992, Heft 6, S.399)

Zur Zulässigkeit der Aufnahme von Zeugenaussagen auf Tonband in der Hauptverhandlung mit dem Ziel, diese einem Sachverständigen zur Begutachtung vorzulegen.

Aus den Gründen:
... Der Tonbandaufnahme gegen den Widerspruch der Zeugen steht jedoch das durch Art. 2 I GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit entgegen. ... ist femer unerheblich, daß es sich um Aussagen von Polizeibeamten über Beobachtungen handelt, die sie in amtlicher Eigenschaft als Funktionsträger gemacht haben; die Persönlichkeit von Polizeibeamten ist in derselben Weise zu schützen wie diejenige anderer Zeugen. ... die Befugnis zur Wahrheitserforschung findet ihre Grenze am Persön- lichkeitsrecht des Zeugen, wie sich beispielsweise darin zeigt, daß eine Untersuchung des Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit - mag sie auch für die Wahrheitserforschung nützlich sein - nur mit dessen Einwilligung zulässig ist.



Sexualdelikte gegen Kinder

BGH, Urt. v. 6.5.1992 - 2 StR 490/91 (LG Darmstadt)

(NStZ 1992, Heft 9, S.432)

Für die Frage, ob die Schwelle der Erheblichkeit (§ 184c StGB) überschritten ist, sind vor allem Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens, zusätzlich der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogende Akte begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander von Bedeutung.

Aus den Gründen:
...Daß der feste Griff über der Reithose an die Scheide des 9jährigen Mädchens die Erheblichkeitsschwelle überschreitet bedarf keiner besonderen Begründung. Das LG hat darüberhinaus auch den vom Angeklagten eingestandenen Griff an die bedeckte Brust zutreffend als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S. von § 184c StGB gewertet. Das Vorgehen des Angeklagten, das nicht nur aus "flüchtigen" oder "zufälligen" Berührungen bestand, bedeutet einen erheblichen Eingriff in die durch § 176 StGB geschützte ungestörte geschlechtliche Entwicklung des Kindes, das dieses Verhalten, und damit auch den Griff an die - nur von einem Bustier bedeckte - Brust als unangenehm, komisch und sogar als belastend empfand und heute noch darunter leidet.



Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Hinweis auf sexuellen Mißbrauch eines Kindes

BayObLG, Beschl. v. 26.2.1992 - 1 Z BR 10/92

(NJW 1992, Heft 31, S.1971)

Zu den Voraussetzungen einer vormundschaftsgerichtlichen Maßnahme im Wege einer vorläufigen Anordnung bei Hinweis auf sexuellen Mißbrauch eines Kindes durch den Vater.

Aus den Gründen:
... auch die Voraussetzungen für die Dringlichkeit einer vorläufigen Maßnahme nur in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen und eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Zu bedenken ist aber, daß Verdachtsgründe, die bei ihrem erstmaligen Bekanntwerden eine vormundschaftsgerichtliches Eingreifen - wie im vorliegenden Fall -rechtfertigen, im weiteren Verlauf des Verfahrens an Überzeugungskraft und Gewicht verlieren können, wenn sie durch die weiteren Ermittlungen zwar nicht widerlegt werden, aber auch keine zusätzliche Bestätigung finden. Das LG stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf die mündliche und schriftliche Stellungnahme der von ihm beauftragten Sachverständigen. Diese beschränkt sich aber im wesentlichen auf die Beurteilung der psychologischen Wahrscheinlichkeit der Bekundungen, die die früheren Betreuerinnen des Kindes aufgrund einer eineinhalbjährigen, von dem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs getragenen Beobachtung gemacht haben. Mit den Angaben der Eltern, die sich nach des bisherigen Feststellungen ansonsten um das Wohl des behinderten Kindes engagiert angenommen haben, mit dem bei der Anhörung der Eltern vor dem LG vom Vertreter der Aufenthaltsbestimmungspflegers geäußerten Bedenken und mit dem psychologisch-therapeutischen Bericht vom 7.11.1991 setzt sich das LG nicht näher auseinander. ... Zwar wird es in Fällen der vorliegenden Art, in denen wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs des Kindes vorläufige Anordnungen ergehen, häufig erforderlich sein, das Kind aus der Familie herauszulösen, da nicht zugewartet werden kann, bis die für einen sinnvollen Einsatz öffentlicher Hilfen erforderlichen Ermittlungen abgeschlossen sind. In diesen Fällen kommt dem Vorrang öffentlicher Hilfe in Form "helfender Nachsorge" mit dem Ziel, das Kind möglichst in den Familienverband zurückzuführen, besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hätte für eine entsprechende Prüfung des LG schon deshalb Anlaß bestanden, weil im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf Veranlassung des Kreisjugendamtes zwischen den Eltern und den zur Betreuung des Kindes eingeschalteten Stellen ein umfassender Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII vereinbart worden war .... Nach dem nunmehrigen Sachstand ist die ersatzlose Aufhebung der vorläufigen Anordnung geboten, weil die Voraussetzungen von § 1666 Abs. l S. l i.V.m. §1666a Abs. l BGB nicht mehr vorliegen. Die Entziehung der Aufenthaltsbestimmung ist nicht mehr erforderlich. Das Kreisjugendamt hat mit den Eltern und allen beteiligten Stellen eine Vereinbarung über die weitere Betreuung des Kindes und der Eltern geschlossen, die den Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt zugrundelegt. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist im Hinblick auf die dem Kreisjugendamt eingeräumte Überwachungsmöglichkeit nicht mehr anzunehmen.