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Heft 1,2/1996

Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen 1.10.1995 - 1.10.1996
(zusammengestellt von Thomas Fabian)

Für diese Rechtsprechungsübersicht wurden die in der Zeit vom 1.10.1995 bis zum 1.10.1996 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Die als rechtspsychologisch relevant ausgewählten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Schlagwort, Gesetze, Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen die Bezeichnung der Vorinstanz, Angabe der juristischen Fachzeitschrift, in der die jeweilige Entscheidung veröffentlicht wurde, Leitsätze. In einigen Fällen werden darüberhinaus auch Auszüge aus den Urteilsgründen wiedergegeben.


Glücksspielsucht als seelische Abartigkeit

StGB §§ 20, 21, 184 a
AG München, Urt. v. 21.11.1994 - 1129 Ds 465 Js 173 881/91
(NStZ 1996, Heft 7, S. 334)

Zum Freispruch vom Vorwurf der Ausübung der verbotenen Prostitution wegen einer in Glücksspielsucht begründeten schweren seelischen Abartigkeit. (Ls. d. Schriftltg.)

Aus den Gründen:
Soweit die Angeklagte (...) den objektiven Tatbestand eines Vergehens der verbotenen Prostitution (im September 1989 in ihrer Wohnung in München) verwirklicht hat, war sie freizusprechen, da nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, daß sie bei Tatbegehung hinsichtlich der konkreten Tatausführung wegen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht mehr ausreichend in der Lage war, trotz Unrechtseinsicht nach dieser Einsicht zu handeln und die Ausübung der Prostitution innerhalb des Sprerrbezirks zu unterlassen (§ 20 StGB). Nach dem überzeugenden und übereinstimmenden Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen (...) besteht bei der Angeklagten eine ausgeprägte Glücksspielsucht bei daneben bestehenden psychopatischen Auffälligkeiten mit Krankheitswert, nämlich einer hysterisch-unreifen Persönlichkeitsakzentuierung, einer Depression und einer asthenischen Persönlichkeitsstörung. (...) Beeindruckend für den Grad der Abhängigkeit war insbesondere, daß es die Angeklagte trotz eines grundsätzlich vorhandenen Berufsethos in Kauf nehmen mußte, Beruf, Anstellung, soziale Kontakte, Lebensinteressen aufs Spiel zu stetzen und sich einem sozialen Stigma auszusetzen. Nach der Grundpersönlichkeit der Angeklagten gibt es hierfür keine sachliche Rechtfertigung. (...) Insbesondere die sich aus der insgesamt vorliegenden Geringfügigkeit ergebende herabgesetzte Unrechtsschwelle (...) läßt es trotz der Anforderung an die Sorgfaltspflicht, die Gesetzt und Rechtsprechung von einem Täter verlagen, als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß eine ausreichende Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Es besteht kein Zweifel, daß dies nur gilt für die konkrete Tatausführung unter Berücksichtigung des Strafzweckes des § 184a StGB, keinesfalls aber notwendig für qualifiziertere Delikte, beispielsweise solche, wegen derer die Angeklagte bereits in 2 Fällen verurteilt wurde.
Hinweis: Ausführliche Anmerkung von Kellermann in NStZ 1996, Heft 7, S. 335-336.


Tötung im Affekt

StGB §§ 20, 21, 211, 212
BGH, Urt. v. 28.6.1995 - 3 StR 72/95 (LG Osnabrück)
(NStZ 1995, Heft 11, S. 539)

Die Frage, ob sich der Täter bei der Tötung seines Opfers in einem die Schuld erheblich vermindernden Affekt befunden hat, ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu entscheiden. Dabei sind die Umstände, die für und gegen die Annahme eines solchen Affekts sprechen, zu ermitteln und sodann zusammenfassend zu würdigen. (Ls d. Schriftltg.)


Feststellung bei sexuellem Mißbrauch

StGB §§ 176, 21; StPO §§ 261, 267
BGH, Urt. v. 13.3.1996 - 3 StR 12/96 (LG Lübeck)
(NStZ 1996, Heft 8, S. 401)

Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei sexuellem Mißbrauch eines Kindes

Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache, einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung. (Ls. d. Schriftltg.)


Indizwirkung der BAK für verminderte Schuldfähigkeit

StGB § 21
BGH, Beschl. 7.5.1996 - 4 StR 163/96 (LG Halle/Saale)
(StV 1996, Heft 8, S. 478)

Nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 ‰ eine erhebliche Verminderung der Steuerfähigkeit nahe. Allgemein anerkannte Erkenntnisse in Bezug auf psycho-pathologische Beurteilungskriterien - wie beispielsweise das Leistungsverhalten - haben sich dagegen bisher nicht herausgebildet. Die aus dem lückenlosen Erinnerungsvermögen des Angekl., seiner Selbsteinschätzung und einer relativen Alkoholgewöhnung gezogenen Schlüsse auf seine Befindlichkeit zur Tatzeit sind danach nicht geeignet, die Indizwirkung für seine Einschränkung der Schuldfähigkeit (hier: 2,5 ‰) auszuräumen.


Hinzuziehung eines Psychiaters bei möglicher Schuldfähigkeitsbeeinträchtigung infolge Hirnschädigung

StPO § 244 Abs. 2 u. 4; StGB § 21
BGH, Beschl. v. 7.2.1995 - 5 StR 728/94 (LG Berlin)
(StV 1996, Heft 1, S. 4)

Auch wenn der Tatrichter einen psychologischen Sachverständigen zur Schuldhaftigkeit gehört hat, kann die Zuziehung eines Psychiaters geboten sein, wenn eine Hirnschädigung in Frage steht. Der Tatrichter ist von dieser Pflicht nicht schon deshalb entbunden, weil der Angeklagte Anknüpfungstatsachen für eine solche Schädigung in Abrede stellt.


Verminderte Schuldfähigkeit auf Grund hohen Alters

StGB § 21; StPO § 267
BGH, Beschl. v. 12.7.1995 - 5 StR 297/95 (LG Hamburg)
(StV 1995, Heft 12, S. 633)

Bei Ersttaten - namentlich solchen aus dem Bereich des Sexualstrafrechts - eines Angeklagten im vorgerückten Alter (hier: Straftaten ab dem 64. Lebensjahr) ist die Frage, ob dessen Steuerungsfähigkeit infolge altersbedingter psychischer Veränderung im Sinne des § 21 StG999B erheblich vermindert gewesen ist, zu prüfen und im Urteil zu erörtern. Wenn solches gänzlich unterblieben ist, unterliegt das Urteil deshalb bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung.


Strafzumessung bei Ausländern

StGB § 46
BGH, Urt. v. 12.9.1995 - 1 StR 437/95 (LG Landshut)
(StV 1996, Heft 1, S. 25)

Zur Frage strafmildernder Berücksichtigung der Herkunft aus fremden Kulturkreisen und anderen Rechtssystemen sowie anderer Vorstellungen und Anschauungen.

Aus den Gründen:
In Deutschland gilt das deutsche Strafrecht; ihm unterliegen auch Nichtdeutsche. Es versteht sich von selbst, daß auch für die Auslegung des Gesetzes die Vorstellung der deutschen Rechtsgemeinschaft maßgeblich sind (vgl. BGH NStZ 1995, 79); sonst würde - im Wege der Auslegung - § 3 StGB unterlaufen. Das ändert aber nichts daran, daß bei der Frage des Schuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung eingewurzelte Vorstellungen des Täters nach Lage des Falles Berücksichtigung finden können: Es kann ihm aufgrund solcher Vorstellungen schwerer fallen, eine Norm zu befolgen. Das ist auch bei deutschen Tätern nichts ungewöhnliches. So beruht etwa - ohne das freilich die Vorschrift hier in Betracht käme - § 21 StGB darauf, daß unter den dort beschriebenen Voraussetzungen "auch dem Schuldfähigen ... ein normgemäßes Verhalten wesentlich schwerer fallen kann" (vgl. Lackner, StGB 21. A. § 21 Rdnr. 1 m. Nachw.).
Nicht unbedenklich ist freilich, das "fremde Rechtssystem" und die fremden "anderen Verhaltensmuster, Vorstellungen und Anschauungen" unbesehen gleich zu behandeln. Fremde Verhaltensmuster und Vorstellungen können in der Regel nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie im Einklang mit der fremden Rechtsordnung stehen. Tun sie das nicht, würde entsprechendes Verhalten vielmehr auch im Herkunftsland in ähnlicher Weise bestraft - mag das Verhalten als solches auch in der allgemeinen Einschätzung weniger schwer wiegen -, so besteht kaum Grund zu strafmildernder Berücksichtigung.
Tatsächlich zeigt sich nicht selten, daß gewisse in Deutschland strafbare Verhaltensweisen im Ausland gleich oder sogar strenger bestraft werden, ungeachtet gewisser anderslautender gesellschaftlicher Vorstellungen. Dann kann Strafmilderung, die sich auf solche (im Widerspruch zum Gesetz stehende) Vorstellungen stützt nur mit großer Zurückhaltung gewährt werden.


Strafzumessung bei Ausländern

StGB § 46
BGH, Beschl. v. 15.11.1995 - 3 StR 484/95 (LG Duisburg)
(StV 1996, Heft 4, S. 205)

Die strafschärfende Erwägung bei Ausländern, in ihrem Heimatland sei mit deutlich höheren Strafen als in der Bundesrepublik zu rechnen, und die verhängte Strafe müsse auch eine abschreckende Wirkung in der Hinsicht haben, daß Ausländer es unterlassen, in der Bundesrepublik Straftaten zu begehen, in der Hoffnung, sie würden hier milder bestraft als im Heimatland, ist unzulässig.


Berücksichtigung des Opferverhaltens bei der Strafzumessung

StGB §§ 46, 176
BGH, Beschl. v. 26.7.1995 - 4 StR 401/95 (LG Dortmund)
(StV 1995, Heft 12, S. 635)

Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung stellt die grundsätzliche Bereitschaft der Tatopfer zu sexuellen Handlungen (hier: Vereinbarung der Durchführung des Geschlechts- und Oralverkehrs gegen Entgelt) ein für die Beurteilung des Schuldgehalts der gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Taten einen mildernden Umstand dar, der in der Strafhöhe sichtbaren Ausdruck finden muß.


Günstige Sozialprognose bei Ausländern; Verteidigungder Rechtsordnung

StGB § 56 Abs. 1 u. 3
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.5.1995 - 5 Ss 143/95 - 55/95 I
(StV 1995, Heft 10, S. 526)

Zur notwendigen Darlegung im tatrichterlichen Urteil im Falle der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose bei ausländischen Angeklagten.

Die Ausländereigenschaft als solche darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Sie ist für die Bewertung der Schuld und als Grundlage für die Strafzumessung grundsätzlich ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 vollstreckt werden muß. Auch hier ist die Ausländereigenschaft eines Angeklagten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.


Sexueller Mißbrauch von Kindern

StGB §§ 174 I, 176
BGH, Urt. v. 7.9.1995 - 1 StR 236/95 (LG Ansbach)
(NStZ 1996, Heft 3, S. 130)

§§ 174 I, 176 I StGB sind "eigenhändige" Delikte. Täter kann nur sein, wer mit dem Kind in körperliche Berührung kommt.
Zum Begriff des "Bestimmens" in §§ 174 II Nr. 2, 176 II StGB.


Sexueller Mißbrauch einer Person unter 16 Jahren

StGB §§ 176, 182
BGH, Urt. v. 28.2.1996 - 3 StR 309/85 (LG Lübeck)
(NStZ 1996, Heft 7, S. 332)

Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht auch in den Fällen des § 182 I StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 23.1.1996 - StR 481/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).


Sexueller Mißbrauch bei Kindern und Jugendlichen

StGB §§ 182 II Nr. 1, 176 I
BGH, Beschl. v. 23.1.1996 - 1 StR 481/95 (LG Stuttgart)
(NStZ 1996, Heft 5, S. 229)

§ 182 II Nr. 1 StGB und § 176 I StGB stehen in Gesetzeskonkurrenz; § 182 II StGB tritt zurück.


Sexueller Mißbrauch von Kindern; Belehrung über Untersuchungsverweigerungsrecht; gesonderte Hauptstrafe

StGB-DDR §§ 63 f., 148 I u. II, 152 I; StGB §§ 53, 54, 176 I u. III
BGH, Beschl. v. 6.12.1995 - 3 StR 410/95 (LG Zwickau)
(NStZ 1996, Heft 6, S. 275)

§ 148 II StGB-DDR enthält nicht nur eine bloße Strafzumessungsregel, sondern eine als eigenständiger Tatbestand ausgestaltete Qualifizierung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. für den Fall, daß durch die Tat fahrlässig eine erhebliche Schädigung des Kindes verursacht worden ist.

Die unterbliebene Belehrung einer Zeugin über ihr Recht nach § 81 c III 1 StPO auch die Mitwirkung an der Begutachtung durch die Sachverständige verweigern zu können, begründet nicht nur ein Verwertungsverbot unter Aufhebung des Strafausspruchs, sondern führt auch zu einer Aufhebung des dieser Tat betreffenden Schuldspruchs.

Die Verfahrensweise, in einem Urteil gleichzeitig eine Hauptstrafe nach dem §§ 63 f. StGB-DDR und eine nach §§ 53, 54 StGB gebildete Gesamtstrafe zu verhängen und diese nebeneinander bestehen zu lassen, ist nicht zulässig.

Der nach § 152 StGB-DDR strafbare Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten verjährt, wie auch der Beischlaf zwischen Verwandten nach § 173 StGB, in 5 Jahren.


Sexueller Mißbrauch eines Kindes

StGB § 176 I, V Nr. 3
BGH, Urt. v. 7.3.1996 - 1 StR 707/95 (LG Landshut)
(NStZ 1996, Heft 8, S. 383)

Zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei einer zeitlich aufeinander folgenden Verwirklichung der Tatbestände des § 176 I StGB und des § 176 V Nr. 3 StGB. (Ls. d. Schriftltg.)


Telefonsex mit einem Kind

StGB § 176 V Nr. 2
BGH, Urt. v. 31.10.1995 - 1 StR 527/95 (LG Ingolstadt)
(NStZ 1996, Heft 3, S. 131)

Sexuelle Handlungen eines Kindes werden nicht "vor" dem Täter vorgenommen, wenn dieser das sexuelle Geschehen nicht in räumlicher Nähe, sondern nur über eine Telefonverbindung verfolgen will.


Gewaltbegriff bei Vergewaltigung

StGB § 177
BGH, Beschl. v. 11.1.1996 - 5 StR 651/95 (LG Potsdam)
(NStZ 1996, Heft 6, S. 276)

Zur Annahme des Tatbestandsmerkmals der Gewalt, wenn der Täter das 10 Jahre alte Opfer durch mehrere Stunden andauerndes Laufen durch den Wald gefügig macht. (Ls. d. Schriftltg.)


Mord

StGB § 211 Abs. 2
BGH, Urt. v. 7.10.1994 - 2 StR 319/94 (LG Bonn)
(StV 1996, Heft 4, S. 208)

Blutrache als niedriger Beweggrund.

Aus den Gründen:
Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, vor deren Gericht sich der Angekl. zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. Jähnke LK 10. Aufl. § 211 Rdnr. 39; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 211 Rdnr. 18).
Tötung aus Blutrache bei der sich der Täter seiner "persönlichen Ehre und der Familienehre " wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteil über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt, ist als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen. Besonders in einer Rechtsgemeinschaft, die das Lebensrecht des Menschen so hoch einschätzt, daß sie es auch einem Täter nicht aberkennt, der denkbar schwerste verbrecherische Schuld auf sich geladen hat, ist Tötung aus dem Motiv der Blutrache in der Regel in höchstem Maße verwerflich und begründet die Annahme niedriger Beweggründe.
Diese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).
Wurde der einem fremden Kulturkreis - der Blutrache duldet oder gar fordert - entstammende Täter noch derart stark von den Vorstellung und Anschauungen seiner Heimat beherrscht, daß er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte, dann kann ausnahmsweise auch bei einer Tötung aus Blutrache eine Verurteilung lediglich wegen Totschlags in Betracht kommen (vgl. auch BGH GA 1967, 244; BGH, Beschl. v. 17.3.1977 - 4 StR 665/76 und Urt. v. 28.9.1979 - 1 StR 282/79)


Beauftragung eines Therapeuten des zu begutachtenden Zeugen als Sachverständiger

StPO §§ 74, 87 Abs. 2, 244 Abs. 2
BGH, Beschl. v. 27.11.1995 - 1 StR 614/95 (LG Bamberg)
(StV 1996, Heft 3, S. 130)

Der sich aus der Beauftragung einer als Therapeutin des zu begutachtenden Zeugen tätigen Psychologin als Sachverständige zur Frage dessen Glaubwürdigkeit ergebende Rollenkonflikt mag im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen, stellt aber keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund dar.


Vorführung eines Beschuldigten vor einen Sachverständigen

StPO §§ 80, 81, 81 a
LG Gera, Beschl. v. 29.8.1995 - 620 Js 8075/ 94-5 AR 37/95
(StV 1995, Heft 12, S. 631)

Weder § 81 a StPO noch § 81 StPO bietet eine gesetzliche Grundlage für die zwangsweise durchsetzbare Vorführung des Beschuldigten vor den Sachverständigen zur Vorbereitung einer Stellungnahme zur Notwendigkeit der Unterbringung nach § 81 StPO. Im Vorverfahren kann der Beschuldigte vielmehr zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise den Ermittlungsrichter vorgeführt werden, um dadurch gemäß § 80 StPO dem Sachverständigen die Möglichkeit weiterer Aufklärung zur Vorbereitung seines Gutachtens zu verschaffen.


Verwertung von Angehörigenangaben bei Sachverständigen

StPO §§ 80, 136, 252, 344 Abs. 2
BGH, Beschl. v. 20.7.1995 - 1 StR 338/95 (LG Mannheim)
(StV 1995, Heft 11, S. 564)

Angaben, die ein Angehöriger des Beschuldigten in einer Anhörung durch einen Sachverständigen gemacht hat, sind nur dann verwertbar, wenn der Angehörige vor seiner Anhörung durch den Sachverständigen von einem Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und feststeht, daß der Angehörige, wäre er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte.
Ist ein Zeuge allerdings im Laufe eines Verfahrens einmal von einem Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, dürfen nachfolgende Äußerungen des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen dem Gutachten und damit ggf. auch dem Urteil selbst dann zugrundegelegt werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Angaben des Zeugen im Rahmen der Vernehmung gemacht wurden, zu deren Beginn er belehrt wurde, oder ob die Belehrung im Laufe des Verfahrens in anderem Zusammenhang erfolgte und die Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen nicht im Rahmen einer richterlichen Vernehmung gemacht wurden.

Soll mit der Revision die Unverwertbarkeit der Angaben des Angehörigen bei einem Sachverständigen geltend gemacht werden, setzt eine zulässige Verfahrensrüge voraus, daß die Revision mitteilt, ob der Angehörige des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Angaben gegenüber dem Sachverständigen bereits richterlich über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war. Fehlen Angaben dazu, ist die Verfahrensrüge unzulässig.

Ein Sachverständiger ist zur Belehrung eines Beschuldigten nicht verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens den Beschuldigten über das Tatgeschehen befragt hat. Derartige Aussagen können dadurch in das Verfahren eingeführt werden, daß der Sachverständige (auch) als Zeuge gehört wird.


Unterbringung zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens

StPO § 81
BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94
(StV 1995, Heft 12, S. 617)

Bei einer Unterbringung nach § 81 StPO zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit ist es neben einer strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch notwendig, daß die Unterbringung unerläßlich ist, d.h. daß ohne sie die Verhandlungsfähigkeit nicht beurteilt werden kann.


Belehrungspflicht auslösende Untersuchung eines Angehörigen bei Sachverständigengutachten

StPO §§ 81 c Abs. 3, 52
BGH, Beschl. v. 7.9.1995 - 1 StR 136/ 95 (LG Ansbach)
(StV 1995, Heft 12, S. 622)

Eine die Belehrungspflicht nach § 81 c Abs. 3 Satz 1, § 52 StPO auslösende Untersuchung liegt nicht vor, wenn der Sachverständige die Zeugin nur während der Hauptverhandlung beobachtet und ein Gutachten erstattet hat.


Untersuchungsverweigerungsrecht von Angehörigen

StPO §§ 81 c Abs. 3 S. 2, 52 Abs. 2 S. 2, Abs. 3
BGH, Urt. v. 15.11.1994 - 1 StR 461/94 (LG Ellwangen)
(StV 1995, Heft 12, S. 625)

Hat ein Zeuge von der Bedeutung seines Untersuchungsverweigerungsrechts als Angehöriger des Beschuldigten mangels Verstandesreife keine genügende Vorstellung, so entscheidet über die Einwilligung zur Untersuchung allein sein gesetzlicher Vertreter; nur dieser ist über das Verweigerungsrecht zu belehren.

Ist der gesetzliche Vertreter über dieses Recht nicht belehrt worden, darf das auf der Untersuchung beruhende Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht verwertet werden. Das gilt nicht, wenn feststeht, daß der gesetzliche Vertreter in Kenntnis des Rechts, die Untersuchung zu verweigern, in diese eingewilligt hat.


Belehrung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen bei Sachverständigenuntersuchung

StPO §§ 81 c, 52, 252
BGH, Beschl. v. 6.12.1995 - 3 StR 410/95 (LG Zwickau)
(StV 1996, Heft 4, S. 195)

Die Belehrung eines Zeugen über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht macht die besondere Belehrung über das Recht zur Verweigerung einer Untersuchung durch einen psychologischen Sachverständigen nicht entbehrlich und macht das Gutachten über den Umfang der psychischen Schäden infolge eines sexuellen Mißbrauchs unverwertbar, wenn eine nachträgliche Einwilligung - beispielsweise im Rahmen der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung - nicht erfolgt.


Beiziehung der Unterlagen eines Sachverständigen

StPO §§ 244 Abs. 2, 261
BGH, Beschl. v. 14.7.1995 - 3 StR 355/94 (LG Krefeld)
(StV 1995, Heft 11, S. 565)

Ein unbedingter, keinen Beschränkungen unterliegender Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage und Zugänglichmachung sämtlicher zur Vorbereitung des Gutachtens dienender Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen, wie etwa bei psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachten erstellte Tonbandaufzeichnung und Mitschriften von Explorationen sowie von Test- und Fragebögen, besteht im Prozeß nicht. Ob der Tatrichter gehalten ist, auf die Offenlegung einzelner oder sämtlicher vorbereitender Unterlagen zu dringen, bestimmt sich nach seiner Verpflichtung, das Sachverständigengutachten in seinen Grundlagen (Befund- und Zusatztatsachen) und in seinen Schlußfolgerungen auf seine Richtigkeit in einer für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbaren Weise zu überprüfen.

Sind diese Arbeitsunterlagen nicht mehr vorhanden und können sie bei der Befragung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung demzufolge auch nicht verwendet werden, begründet dies die Notwendigkeit, das Fehlen der Arbeitsunterlagen bei der Beurteilung des Beweiswerts des Gutachtens zu berücksichtigen und es anhand der vorhandenen Beweise einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen.


Verwertungsverbot von Angaben zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugen gegenüber einem Sachverständigen

StPO §§ 252, 52 Abs. 3
BGH, Beschl. v. 8.11.1995 - 2 StR 531/95 (LG Kassel)
(StV 1996, Heft 4, S. 196)

Die Angaben eines psychologischen Sachverständigen über Bekundung zeugnisverweigerungsberechtigter kindlicher Zeugen im Rahmen eines Explorationsgesprächs zur Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens unterliegen einem Verwertungsverbot, wenn die Zeugen weder vor der Befragung durch den Sachverständigen noch in der Hauptverhandlung nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO belehrt worden sind. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu der Vernehmung reicht für eine Verwertung der Angaben nur dann aus, wenn sich nach der Belehrung herausgestellt hätte, daß diese das Bewußtsein der Kinder überhaupt nicht erreicht hätte.


Würdigung kindlicher Zeugenaussagen

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 16.5.1995 - 4 StR 237/95 (LG Bochum)
(NStZ 1995, Heft 11, S. 558)

Bei der Würdigung belastender kindlicher Zeugenaussagen kommt der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu.


Glaubwürdigkeit eines Zeugen

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 2.3.1995 - 4 StR 764/94 (LG Frankenthal)
(NStZ 1995, Heft 11, S. 558)

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen, wenn dessen Aussagetüchtigkeit durch eine Erkrankung beeinträchtigt sein kann. (Ls. d. Schriftltg.)

 

Glaubwürdigkeit kindlicher Tatopfer

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 5.10.1995 - 4 StR 330/95 (LG Arnsberg)
(NStZ 1996, Heft 2, S. 98)

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit eines als Zeuge vernommenen kindlichen Tatopfers. (Ls. d. Schriftltg.)


Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsgutachten

StPO § 261
BGH, Urt. v. 15.11.1995 - 2 StR 347/95 (LG Trier)
(StV 1996, Heft 3, S. 132)

Zur fehlerhaften Bewertung eines Sachverständigengutachtens als überzeugend und nachvollziehbar, das die Angaben eines Belastungszeugen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit als glaubhaft beurteilt, wenn das Gutachten offenkundige Mängel aufweist und der Zeuge im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht hat.


Beweiswürdigung bei Wiedererkennen

StPO § 261
BGH, Urt. v. 21.3.1995 - 5 StR 657/94 (LG Hamburg)
(StV 1995, Heft 10, S. 511)

Zum Beweiswert wiederholten Wiedererkennens und bei Wiedererkennen verschiedener Personen als Täter

Aus den Gründen:
Bei Prüfung der Frage, welcher Beweiswert dem wiederholten Wiedererkennen nach vorangegangener Lichtbildvorlage zuzuerkennen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tatrichter des beschränkten Beweiswerts des wiederholten Wiedererkennens bewußt war.


Glaubwürdigkeitsbeurteilung

StPO § 261
BGH, Beschl. v. 27.6.1995 - 4 StR 264/95 (LG Bielefeld)
(StV 1996, Heft 7, S. 367)

Selbst wenn jedes einzelne die Glaubwürdigkeit eines Zeugen möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen läßt, so kann doch die Häufung der - jeweils für sich noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe Anlaß geben.


Beweiswürdigung bei Wiedererkennen

StPO §§ 261, 267
OLG Rostock, Beschl. v. 29.3.1996 - 2 Ss 217/95 I 7/96
(StV 1996, Heft 8, S. 419)

Da dem erneuten (wiederholten) Wiedererkennen wegen der regelmäßig nicht auszuschließenden Möglichkeit einer unbewußten Beeinflussung eines Zeugen durch das vorangegangene Wiedererkennen nach anerkannter und richtiger Ansicht im allgemeinen nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, sind nähere Angaben im Urteil dazu, auf welchen Wiedererkennungsakt der Tatrichter seiner Beweiswürdigung stützt, jedenfalls dann erforderlich, wenn ein Zeuge den Angeklagten auch schon vor der Hauptverhandlung identifiziert hat. Der Tatrichter hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung damit auseinanderzusetzen, ob er die Identifizierung in der Hauptverhandlung als erstes oder erneutes Wiedererkennen betrachtet. Es bedarf dazu der Mitteilung der Einzelheiten der verschiedenen Akte des Wiedererkennens und ihrer Wertung durch den Tatrichter. Die Einzelheiten des Nachvollzuges anhand der konkreten Umstände müssen im Urteil so umfassend dargestellt werden, daß dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob der Tatrichter aufgrund rechtsfehlerfreier Erwägungen zu seiner Bewertung des Beweisergebnisses gelangt ist. Hat ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anläßlich der Tat nur kurz beobachten können, kann sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf eine subjektive Gewißheit des Zeugen beim (ersten) Wiedererkennen verlassen, sondern er muß anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat. Soll eine Identifizierung ausnahmsweise erst in der Hauptverhandlung durchgeführt werden, muß, um jede Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden, bei einer erstmaligen Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung insbesondere sichergestellt werden, daß der Angeklagte nicht schon durch seine Plazierung im Gerichtssaal als Tatverdächtiger hervorgehoben wird. Darüber hinaus sind auch unter diesen Bedingungen alle sonstigen Regeln der Wahlgegenüberstellung oder Lichtbildvorlagen einzuhalten.


Beweiswert eines Wiedererkennens bei Wahllichtbildvorlagen

StPO §§ 58, 261
LG Berlin, Urt. v. 3.2.1994 - (503) 53 Js 337/92 KLs (18/93)
(StV 1996, Heft 8, S. 423)

Die an eine ordnungsgemäße Wahllichtbildvorlage zu stellenden Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn im Unterschied zu Vergleichspersonen Lichtbilder des Beschuldigten durch die Polizei vorgelegt werden, auf denen das Wort "Kripo" einer anderen Polizeidienststelle zu lesen ist, weil dadurch die Zeugen unmißverständlich darauf hingewiesen werden, daß der Beschuldigte bereits als einer Straftat Verdächtigter bei der Polizei aufgefallen ist.


Beweiswürdigung bei wiederholtem Wiedererkennen

StPO §§ 261, 267, 58
BGH, Beschl. v. 27.2.1996 - 4 StR 6/96 (LG Essen)
(StV 1996, Heft 8, S. 413)

Sind die Ergebnisse von Lichtbildvorlagen für die Beweiswürdigung von ausschlaggebender Bedeutung, muß das Urteil - zur revisionsrechtlichen Überprüfung - erkennen lassen, ob diese ordnungsgemäß erfolgt sind und welcher Beweiswert ihnen zukommt.

Aus den Gründen:
Nach der st. Rspr. des BGH muß sich der Tatrichter des beschränkten Beweiswerts eines "wiederholten Wiedererkennens" bei einer zweiten Lichtbildvorlage bewußt sein, dies im Urteil deutlich machen und in den Urteilsgründen ausführen, ob ausgeschlossen werden kann, daß die Zeugen sich bei dem Wiedererkennen aufgrund der Lichtbildvorlage in der Hauptverhandlung unbewußt an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert haben.


Glaubwürdigkeitsbegutachtung eines minderjährigen Angehörigen als Zeugen ohne Belehrung über sein Recht zur Aussage- und Mitwirkungsverweigerung; Beweiswert spieldiagnostischer Untersuchungen als Bestandteil der Glaubwürdigkeitsbegutachtung

StPO §§ 52, 252, 261
BGH, Beschl. v. 23.8.1995 - 3 StR 163/95 (LG Wuppertal)
(StV 1995, Heft 11, S. 563)

Die Angaben einer minderjährigen Zeugin gegenüber einer Sachverständigen zum Zwecke der Glaubwürdigkeitsprüfung, denen nicht eine Belehrung durch das beauftragende Gericht vorausgegangen ist, wonach es unabhängig von der Zustimmung seiner Erziehungberechtigten Angaben und Mitwirkung verweigern dürfe, sind in der späteren Hauptverhandlung unverwertbar, solange Ungewißheit darüber besteht, ob die Zeugin von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet.

Zum Beweiswert "spieldiagnostischer Untersuchungen" im Rahmen von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen kleiner Kinder beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs.

Bildberichterstattung über Gerichtsverfahren - "n-tv"

GVG § 169 S. 2
BVerfG (3. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 11.1.1996 - 1 BvR 2623/95
(NStZ 1996, Heft 3, S. 143)

Eine Verfassungsbeschwerde auf Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen aus einer Gerichtsverhandlung ist derzeit im Hinblick auf den kontrovers diskutierten § 169 S. 2 GVG nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Bei der im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens erforderlichen Folgenbeurteilung und -abwägung zu der Frage der Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen überwiegen die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen gegenüber dem Recht eines Fernsehunternehmens auf freie Berichterstattung. (Ls. d. Schriftltg.)