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Heft 2/1997

Für diese Rechtsprechungsübersicht wurden die in der Zeit vom 1.10.1996 bis zum 1.10.1997 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Die als rechtspsychologisch relevant ausgewählten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Leitsätze, Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen ggf. auch die Bezeichnung der Vorinstanz. In Klammern findet sich die Angabe der juristischen Fachzeitschrift, in der die jeweilige Entscheidung veröffentlicht wurde. Bei umfangreichen Leitsätzen werden in Einzelfällen nur die rechtspsychologisch relevanten Entscheidungsbestandteile wiedergegeben. Ferner werden in einigen Fällen auch Auszüge aus den Urteilsgründen aufgeführt


Schuldfähigkeit - Schwere seelische Abartigkeit

LG München 1, Urteil v. 23.10.1995 - 15 Ns 1129 Ds 465 Js 173881/91

(NStZ 1997, Heft 6, S. 282)

Zur Schuldunfähigkeit infolge Glücksspielsucht bei Ausübung der verbotenen Prostitution.

Aus den Gründen:
...daß schon nach der Rechtsprechung des BGH sogar eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur ausnahmsweise angenommen werden kann, nämlich dann, wenn die Sucht zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (NStZ 1989, 113). Die Möglichkeit eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Dem ist zu folgen.

BGH, Urteil v. 4.3.1996 - 5 StR 524/95 (LG Berlin)

(StV 1997, Heft 3, S. 127)

Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß die Schwere der seelischen Abartigkeit bejaht, eine dadurch bedingte Verminderung der Hemmungsfähigkeit aber für nicht erheblich erachtet wird. Da eine schwere seelische Abartigkeit Symptome von beträchtlichem Gewicht voraussetzt, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen, wird die schwere seelische Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit aber regelmäßig erheblich vermindern. Will der Tatrichter die Erheblichkeit einer schweren seelischen Abartigkeit verneinen, so hat er dies näher zu begründen.

LG Passau, Urteil v. 29.7.1996 - Kls 101 Ks 3424/96 jug

(NStZ 1996, Heft 12, S. 601; s.a. DVJJ-Journal 1997 Heft 1, S. 89 und Heft 2 S. 200 ff.)

Die Fehlentwicklung der Persönlichkeit eines Kindes aufgrund suchtartigen Konsums von gewaltdarstellenden Horrorvideos bei gleichzeitigem schwerem Erziehungsversagen der Eltern und unverständlichem Verhalten anderer erwachsener Mitglieder der Großfamilie führt zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und begründet für eine Gewalttat des dann 15jährigen Jugendlichen nach dem Vorbild der Horro-Figur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit.



Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewußtseinsstörung/ Affekt

BGH, Urteil v. 12.12.1996 - 4 StR 476/96 (LG Zweibrücken)

(StV 1997, Heft 6, S. 295, s.a. NStZ 1997, Heft 5, S. 232)

Zu den Voraussetzungen eines die Schuldfähigkeit ausschließenden Affektzustandes.

Aus den Gründen:
Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines sthenischen - also auf Wut, Zorn, Haß beruhenden - Affekts nach der Rspr. des BGH nur in Ausnahmefällen anzunehmen. ... Grundsätzlich muß der geistig gesunde Mensch seine Affekte und sich beherrschen. ... In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung i. S. d. § 20 StGB in seltenen Fällen gegeben sein kann, wenn eine Mensch ohne geistige oder seelische Dauerschäden ausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine Lage gerät, in der er gänzlich die Selbstbestimmung und die Fassung verliert (BGHSt 11, 20, 23 m.N.; BGH bei Holtz MDR 1977, 458, 459). Dabei kann ein völliger Schuldausschluß auch im Zusammenwirken von Affekt und alkoholbedingter Enthemmung in Betracht kommen ...

BGH, Beschl. v. 7.1.1997 - 4 StR 605/96 (LG Kaiserslautern)

(StV 1997, Heft 6, S. 290)

Gerade eine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten gebliebene Erinnerungsreste stellen Kennzeichen für mögliche affektbedingte Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit dar, ohne daß es auf Erinnerungsverluste ankommt, welche die Vorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhalten umfassen. Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist allerdings schwierig und erfordert in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens.



Alkoholeinfluß und Schuldfähigkeit

BGH, Beschl. v. 12.6.1996 - 2 StR 202/96 (LG Kassel)

(StV 1996, Heft 10, S. 536)

Wo der Einfluß einer kombinierten Einnahme von Alkohol und Drogen (hier: LSD, Kokain und 5 Ecstasytabletten und Haschisch) zu beurteilen ist, gilt im Grundsatz auch, daß ein erhalten gebliebenes Leistungsverhalten, namentlich noch situationsgerechtes und planmäßiges Verhalten einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegenzustehen braucht.

BGH, Beschl. v. 19.6.1996 - 2 StR 243/96 (LG Aachen)

(StV 1996, Heft 10, S. 535)

Solange sich keine allgemein anerkannten psychopathologischen Beurteilungskriterien herausgebildet haben, ist daran festzuhalten, daß in aller Regel eine BAK von 2‰ und mehr zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit unabhängig von dem äußerlichen Verhalten des Angeklagten führt.

BGH, Vorlagebeschl. an den großen Senat v. 9.7.1996 - 1 StR 511/95

(NStZ 1996, Heft 12, S. 592; s.a. StV 1996, Heft 11, S. 593)

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB infolge Alkoholeinflusses kann nicht als gesicherter medizinischer Erfahrungssatz zugrundegelegt werden, daß ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehaltes die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist und psychopathologische Kriterien eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. Die Sache wird den anderen Strafsenaten mit der Frage vorgelegt, ob an der entsprechenden entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird.

BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 511/96 (LG Trier)

(StV 1997, Heft 2, S. 75)

Der unter Beachtung des Zweifelssatzes errechnete Blutalkoholwert darf nicht durch die Annahme relativiert werden, daß eine geringere BAK dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche.

Bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von 3,81‰ liegt der Ausschluß der Steuerungsfähigkeit so nahe, daß er nicht mit dem pauschalen Hinweis auf das "Verhalten" des Angeklagten verneint werden darf.

BGH, Beschl. v. 6.11.1996 - 5 ARs 59/96

(StV 1997, Heft 2, S. 73)

Der 5. Strafsenat des BGH hält an der ständigen Rechtsprechung fest, daß die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit eines alkoholisierten Täters erheblich vermindert ist, bei einer BAK ab 2‰ - bei schweren Gewalthandlungen ab 2,2‰ - stets zu prüfen ist. Die Annahme der Voraussetzung des § 21 StGB liegt in diesen Fällen zwar nahe, kann aber durch aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien widerlegt werden.

BGH, Beschl. v. 23.1.1997 - 5 StR 668/96 (LG Hamburg)

(StV 1997, Heft 6, S. 296)

Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration (hier 3,61‰) liegt selbst bei schweren Gewaltdelikten ein alkoholbedingter Ausschluß der Schuldfähigkeit nahe. Eine Verneinung des Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit ist - auch wenn sie im Einklang mit der Beurteilung durch zwei medizinische Sachverständige steht - rechtsfehlerhaft, wenn dem Geschehensablauf deutliche Hinweise auf eine hochgradige Enthemmung und auf einen weitgehenden Verlust der Kontrolle zu entnehmen sind.

BGH, Beschl. v. 6.2.1997 - 4 StR 510/96 (LG Gießen)

(StV 1997, Heft 7, S. 348; s.a. NStZ 1997, Heft 8, S. 383)

Bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2‰ liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB nahe. Ein ungestörtes Leistungsverhalten ist nicht ohne weiteres geeignet, die durch eine solche Blutalkoholkonzentration begründete Vermutung auszuräumen. Vielmehr ist dabei auch zu bedenken, daß allein das äußere Leistungsbild unter Umständen nur wenig darüber auszusagen vermag, ob der Täter trotz alkoholischer Beeinflussung noch über die voll erhalten gebliebene Fähigkeit verfügt, den Tatanreizen zu widerstehen.

Bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern können auch schon Blutalkoholwerte unter 2‰ zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen.

BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - 3 StR 35/97 (LG Düsseldorf)

(StV 1997, Heft 7, S. 349)

Eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist weder zwingend noch regelmäßig von so großen Ausfallerscheinungen begleitet, daß sie - anders als bei einem schweren Rauschzustand - auch einem in der Beurteilung von Alkoholisierungsgraden ungeübten Laien auffallen müßte.

BGH, Urteil vom 29.4.1997 - 1 StR 511/95 (LG Traunstein)

(StV 1997, Heft 9, S. 460)

Es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von BGHSt 37, 231).



Schuldfähigkeit - Krankhafte seelische Störung

BGH, Urteil v. 21.3.1996 - 5 StR 714/95 (LG Berlin)

(StV 1996, Heft 10, S. 537)

Zur Frage der fehlerhaften Bewertung der Schuldfähigkeit, wenn das Gericht, nachdem es die eigene Beurteilungsgrundlage (Einlassung des Angeklagten) des psychiatrischen Sachverständigen verworfen hat, diesen zur Frage der Schuldfähigkeit bei abweichend beurteilter Tatsachengrundlage nicht hinreichend konsultiert hat, sondern vielmehr ohne eine solche ausreichende Konsultation unter eindimensionaler Überbewertung bestimmter Tatsachen und ohne Einbeziehung nicht fernliegender Möglichkeiten, einer psychischen Auffälligkeit des Angeklagten eine Relevanz für die Frage der Schuldfähigkeit abgesprochen hat.

BGH, Urteil v. 2.4.1996 - 2 StR 53/97 (LG Koblenz)

(NStZ 1997, Heft 8, S. 383)

Die Aufnahme eines bestimmten Krankeitsbildes in den Katalog des ICD-10 (10th revision oft the International Classification of Diseases) entbindet den Tatrichter nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen.

Aus den Gründen:
Die ICD-10 ...zählt lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf und ordnet sie. Eine Aussage dahin, daß die Schuldfähigkeit eines Täters i.S.d. §§ 20, 21 StGB berührt ist, trifft der ICD-10 nicht. Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter daher nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Dabei wird es oft unerläßlich sein, sich auch mit dem konkreten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat auseinanderzusetzen. Eine psychische Erkrankung führt nicht zwangsläufig dazu, daß der Täter generell als vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig anzusehen ist; er ist es zudem stets nur im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsgutsverletzung (BGHSt 14, 114).



Psychologie der Zeugenaussage - Wiedererkennen

OLG-Köln, Urteil v. 11.6.1996 - Ss 194/96

(NStZ 1996, Heft 10, S. 509)

Zur Identifizierung eines Tatverdächtigen durch Ohrenzeugen aufgrund Stimmenvergleich.

Aus den Gründen:
...für die Identifizierung eines Tatverdächtigen aufgrund eines Stimmenvergleichs die für die Gegenüberstellung mit einem Augenzeugen anerkannten Grundsätze entsprechend gelten .... Dementsprechend kann einer Identifizierung durch Ohrenzeugen nicht etwa deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil die als Täter in Betracht kommende Person keinen Sprachfehler hat. Auch geringer ausgeprägte Sprachmerkmale können zur Identifizierung ausreichen. Welche Merkmale eine Identifizierung noch zuverlässig ermöglichen können, ist eine Frage des Einzelfalles, die der Tatrichter gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sprachwissenschaftlers (vgl. Odenthal aaO) zu beantworten hat.

BGH, Beschl. v. 1.8.1996 - 5 StR 254/96

(StV 1996, Heft 12, S. 649)

Fehlerhafte Beweiswürdigung bei nicht ordnungsgemäßer Lichtbildvorlage und anschließender Identifizierung in der Hauptverhandlung.

Aus den Gründen:
Bei der - bedenklichen - ersten Lichtbildvorlage von nur zwei sich nicht ähnlich sehenden Personen war sich der Zeuge, dessen den Angeklagten belastende Bekundungen "nicht durch weitere objektive Beweismittel bestätigt worden sind", nur recht sicher, den Angeklagten wiederzuerkennen. Eine Wahlgegenüberstellung hat nicht stattgefunden. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung wird vom LG lediglich daraus gefolgert, daß er Gelegenheit hatte "sich den Angeklagten bei seiner sich über mehrere Stunden erstreckenden Vernehmung genau anzuschauen" und "kein Motiv für unwahre Aussagen" besaß. Dabei läßt das LG die anfängliche Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen außer acht, die jedenfalls zu Beginn von dessen Vernehmung erfolgte. Daß er sie dann später nach intensiver Betrachtung des Angeklagten wiederholte, spricht dann nicht notwendig für die Zuverlässigkeit des Wiedererkennens.

BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - 3 StR 423/96 (LG Zwickau)

(StV 1997, Heft 9, S. 454)

Das Urteil ist lückenhaft, wenn das Urteil nicht mitteilt, ob zwischen einer zeitnah zu der Tat abgegebenen Täterbeschreibung durch einen Zeugen und dem damaligen äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten überhaupt eine Ähnlichkeit bestanden hat und warum die erste Wahllichtbildvorlage erst nahezu ein halbes Jahr später durchgeführt worden ist, und das Urteil sich nicht darüber verhält, ob der Zeuge den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt hat. Denn ein eventuelles Nicht-Wiedererkennen des Angeklagten, sofern er sein äußeres Erscheinungsbild inzwischen nicht unerheblich verändert haben sollte, ist ein Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der Identifizierung durch den Zeugen sprechen könnte.

LG Gera, Beschl. v. 27.1.1997 - 325 Js 17037/95 - 5 KLs

(StV 1997, Heft 4, S. 180)

Ist der erste Wiedererkennenstest erfolglos geblieben, so ist der Beweiswert eines Wiedererkennens unwiderruflich verloren. Dessen Mißerfolg ist nicht rückgängig zu machen und beeinträchtigt den Wert des Wiedererkennens als Beweismittel für das gesamte Verfahren.

BGH, Urteil v. 4.3.1997 - 1 StR 778/96 (LG Traunstein)

(StV 1997, Heft 9, S. 454)

Zwar muß sich der Tatrichter grundsätzlich des beschränkten Beweiswertes eines wiederholten Wiedererkennens einer Person bewußt sein und in den Urteilsgründen erörtern, ob Zeugen sich bei dem erneuten Wiedererkennen unbewußt an einer Gegenüberstellung orientiert haben, so daß sie eventuell also nur die Person erkannt haben, die sie bereits zuvor im Ermittlungsverfahren gesehen hatten; eine formalrechtliche Pflicht zu solcher Erörterung besteht aber nur dann, wenn die Umstände des Falles dazu Anlaß geben.



Psychologie der Zeugenaussage - Glaubwürdigkeit

BGH, Beschl. v. 5.10.1995 - 4 StR 330/95 (LG Arnsberg)

(StV 1996, Heft 11, S. 582)

....

....

Bei der Aussage kindlicher Zeugen kommt der Entstehungsgeschichte besondere Bedeutung zu.

Die Deutung von Kinderzeichnungen und der Einsatz sog. anatomischkorrekter Puppen zu diagnostischen Zwecken ist in der psychologischen Fachwelt umstritten.

BGH, Beschl. v. 5.9.1996 - 1 StR 416/96 (LG München II)

(StV 1997, Heft 2, S. 61; s.a. NStZ 1997, Heft 4, S. 199)

Zwar ist auch dann, wenn besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern, es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht. Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit auswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnisse voraus, die der Psychologe nicht besitzt (hier: Alkohol- und Tablettenmißbrauch, der zu einer krankhaften seelischen Störung beigetragen haben kann).

BGH, Beschl. v. 29.10.1996 - 4 StR 508/96 (LG Dortmund)

(StV 1997, Heft 2, S. 60)

In besonders gelagerten Fällen muß sich der Tatrichter sachverständiger Hilfe bedienen und darf sich nicht auf seine möglicherweise nicht ausreichende Sachkunde verlassen (hier: Glaubwürdigkeitsgutachten). Dies gilt sowohl für die Frage, ob er überhaupt einen Sachverständigen zu hören hat, als auch für die Frage, ob er einen weiteren Sachverständigen zu Rate ziehen muß, weil ihm selbst die bereits erfolgte Anhörung eines Sachverständigen die zur Entscheidung des Falles erforderliche Sachkunde nicht in ausreichendem Maße verschafft hat. In Grenzfällen wird er eher zuviel als zuwenig tun müssen. Die Frage, ob eine Erkrankung Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit hat, verlangt in aller Regel medizinische und nicht aussagepsychologische Kenntnisse.

Aus den Gründen:
Manuela R., auf deren Aussage das LG die Verurteilung ausschließlich stützt, weist in ihrem Werdegang eine Reihe von Besonderheiten auf. ...hat sie im Kleinkindalter eine Hirnhautentzündung erlitten und deshalb monatelang im Krankenhaus gelegen. Sie besuchte eine Sonderschule und mußte eine nachfolgende Lehre mehrfach wegen stationärer Krankenhausaufenthalte unterbrechen. Ursache waren nach den eigenen - weder von der psychologischen Sachverständigen noch vom Gericht überprüften - Angaben der Zeugin psychosomatisch bedingte Beschwerden, die die Zeugin auf das gespannte Verhältnis zu ihrem Vater zurückführt. Schon vor der hier in Frage stehenden Tat befand sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen das Gericht gefolgt ist, leidet Manuela R. unter Depressionen. Sie hat eine neurotische Angst vor ihrem Vater, den sie schon vor der Tat gehaßt hat. .......Angesichts dieser psychischen Auffälligkeiten in der Person der einzigen Belastungszeugin, die sich nicht nur in ihrer Kindheit gezeigt, sondern bis heute fortgesetzt haben, durfte die StrK auch nach Beratung durch eine erfahrene psychologische Sachverständige nicht ohne die Hinzuziehung eines Nervenarztes zu dem Ergebnis gelangen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei weder durch hirnorganische noch sonstige psychische Krankheiten beeinflußt.



Strafvollzug/ Maßregelvollzug/ Sicherungsverwahrung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.5.1996 - 2 Ws 194/96

(StV 1997, Heft 3, S. 144)

Eine verzögerliche Gutachtenerstellung stellt dann keinen die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund dar, wenn eine Kontrolle einer zügigen Gutachtenerstellung durch die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsmittels gem. § 77 Abs. 2 StPO gegen den Sachverständigen nicht erfolgt und nicht ersichtlich ist, warum nicht unabhängig vom Eingang des Gutachtens Anklage erhoben worden ist.

BVerfG, Beschl. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2267/95 - (2. Kammer)

(StV 1997, Heft 1, S. 30; s.a. NStZ 1996, Heft 12, S. 614)

Ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld geboten, steht aber eine der langen Haft entsprungene Erkrankung des Verurteilten einer positiven Sozialprognose entgegen, so sind die Vollzugsbehörden verpflichtet, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert sind. Dies kann auch - unabhängig vom Kostenaufwand - eine vollzugsexterne Langzeittherapie gebieten.

HansOLG Bremen, Beschl. v. 25.10.1996 - BL 200/96

(StV 1997, Heft 3, S. 143)

In Haftsachen ist es grundsätzlich unerläßlich, daß die Staatsanwaltschaft mit einem zu beauftragenden Sachverständigen eine Absprache trifft, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstattet werden kann. Aufgrund des Beschleunigungsgebots ist diese Frist so kurz wie möglich zu bemessen. Sind Fristabsprachen nicht getroffen worden und verzögert sich dadurch die Gutachtenerstattung um mehrere Monate, liegt kein wichtiger anderer Grund für die Anordnung von Haftfortdauer vor.

BGH, Urteil v. 7.1.1997 - 5 Str 508/96 (LG Hamburg)

(StV 1997, Heft 9, S. 466)

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordentlich. Sie darf deswegen nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn - im Blick auf § 62 StGB - die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Die zu erwartenden Straftaten müssen in diesem Sinne erheblich sein und die Schwelle zur geringfügigen Kriminalität überschreiten.

BGH, Beschl. v. 6.2.1997 - 4 StR 672/96 (LG Dortmund)

(StV 1997, Heft 6, S. 299; s.a. NStZ, Heft 6, S.278)

Zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen der Diagnose "Borderline"-Persönlichkeitsstörung.

Aus den Gründen:
...wird deutlich, daß es bei der Diagnose "Borderline"-Persönlichkeit an einer eindeutigen Zuordnung der Ursachen der Auffälligkeit des Täters an einer der in §§ 20, 21 StGB beschriebenen "biologischen" Voraussetzungen fehlen kann. Darauf kommt es aber an, denn regelmäßig kann sich der Tatrichter erst auf der Grundlage einer eindeutigen psychiatrischen Diagnose Gewißheit darüber verschaffen, ob der Persönlichkeitsstörung ein dauerhafter psychopathologischer Zustand zugrundeliegt, wie ihn § 63 StGB voraussetzt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.2.1997 - 2 Ws 221 u 222/95

(NStZ 1997, Heft 6, S. 302)

Auch in der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug gilt das ärztliche Behandlungsprivileg. Die Justizverwaltung ist deshalb nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die einem Gefangenen dadurch entstehen, daß er sich einer psychotherapeutischen Behandlung durch eine eigenverantwortlich handelnde Diplompsychologin unterzieht.

Der Anspruch eines Gefangenen auf kostenlose ärztliche Behandlung setzt voraus, daß nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten das Vorliegen einer (seelischen) Krankheit hinreichend sicher feststeht. Allein aus einer festgestellten Behandlungsbedürftigkeit des Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Anstalt wegen schwerer Persönlichkeitsstörungen kann ein solcher sicherer Schluß nicht gezogen werden.

BGH, Beschl. v. 19.3.1997 - 5 StR 99/97 (LG Hannover)

(StV 1997, Heft 9, S. 467)

Auch bei Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Vollstreckung der Maßregel ausgesetzt werden kann, wenn beispielsweise durch Begründung eines Betreuungsverhältnisses die Chance besteht, seine Gefährlichkeit in vertretbarer Weise abzumildern.

BGH, Beschl. v. 25.3.1997 - 4 StR 87/97 (LG Saarbrücken)

(StV 1997, Heft 9, S. 464)

...

...

Zu den notwendigen Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung, deren Dauerhaftigkeit und deren Schweregrad bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Nicht pathologisch bedingte Störungen können nur dann Anlaß für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, wenn sie den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen.

Zu den Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei § 63 StGB



Kriminalprognose/ Sozialprognose

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.1996 - 2 Ws 50/96

(NStZ 1997, Heft 3, S. 150 m. Anm. Funck; s.a. NStZ 1996, S. 405 m. Anm. Kröber)

Tatsachen, die die StVK ihrer Entscheidung zugungsten des Verurteilten zugrundelegt, müssen zu ihrer vollen Überzeugung bewiesen sein.

Das gilt auch für den Sachverhalt, auf den der Sachverständige, dessen Gutachten zu einer ablehnenden Entscheidung StVK führt, sein Erfahrungswissen angewandt hat.

Kommt die Verwertung von Tatsachen aus dem Vollzugsbereich zu Lasten des Verurteilten in Betracht, muß sich die StVK zunächst von ihrem Vorliegen überzeugen; anschließend hat sie sie dem Sachverständigen zur Verwertung in seinem Gutachten zu vermitteln.

BGH, Urteil v. 18.4.1996 - 1 StR 36/96 (LG München I)

(StV 1996, Heft 10, S. 538)

Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß bei einem Drogenabhängigen, der sich wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht hat, grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht.

KG, Beschl. v.9.1.1997 - (5) 1 Ss 328/96

(StV 1997, Heft 5, S. 250)


Die Durchführung einer Substitutionsbehandlung nach der Tat ist nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.

Bei Süchtigen, die über einen langen Zeitraum Straftaten als Folge der Sucht begangen haben, schließen weder frühere noch erneute gleichgelagerte Straftaten die Annahme einer günstigen Sozialprognose grundsätzlich aus, wenn besondere Umstände hinzukommen. Eine Methadontherapie über mehrere Monate stellt einen Umstand dar, der hierbei zu berücksichtigen ist. Denn durch die Therapie soll der Angeklagte als Opiatabhängiger unter Inkaufnahme einer fortbestehenden Abhängigkeit von dem Zwang zur Beschaffungskriminalität befreit werden.

BGH, Beschl. v. 14.2.1997 - 2 StR 32/97 (LG Erfurt)

(StV 1997, Heft 9, S. 469)

Der Tatrichter muß die Auswirkungen einer festgestellter Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit er eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose stellen kann. Die Charakterisierung einer Störung als paranoid besagt für sich genommen noch nichts über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und reicht als Beurteilungsgrundlage für eine Unterbringung gem. § 63 StGB nicht aus.



Verfahrensrecht/ Sachverständigenrecht/ Berufsrecht

KG, Beschl. v.20.05.1996 - 3 Ws 110-111/96

(StV 1997, Heft 2, S. 65)

Verweigert der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Opfers einer Sexualstraftat dessen notwendige Untersuchung durch einen bestimmten Sachverständigen, kann das Gericht ungeachtet der in § 73 Abs. 1 S. 1 StPO getroffenen Regelung in Erfüllung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht gehalten sein, einen anderen Sachverständigen auszuwählen.

BGH, Beschl. v. 29.5.1996 - 3 StR 157/96 (LG Chemnitz)

(StV 1996, Heft 10, S. 522)

....

Mitteilungen eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über sogenannten Zusatztatsachen, zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit begutachteten Zeugen gehören, stehen einer Aussage i.S. des § 252 StPO gleich. Sie dürfen im Falle späterer Zeugnisverweigerung weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden.

BGH, Urteil v. 4.12.1996 - 2 StR 430/96 (LG Kassel)

(StV 1997, Heft 5, S. 231)

Der Sachverständige ist zwar nicht befugt, die gebotene Belehrung nach § 52 StPO vorzunehmen, er muß jedoch, wenn er feststellt, daß die Belehrung unterblieben ist, ihre Nachholung durch die zuständige Stelle veranlassen.

Unterläßt es der Sachverständige, die danach gebotene Belehrung herbeizuführen, so mag das alleine noch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Verschweigt jedoch ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnder Sachverständiger bei dieser Sachlage den zu Untersuchenden (hier: Kinder) bewußt, daß er für die Justizbehörden tätig wird, weil er sicher ist, daß diese andernfalls keine Angaben zum Tatgeschehen machen würden, dann setzt er sich auch gegenüber einem verständigen Angeklagten dem Verdacht der Parteilichkeit aus

.


BGH, Beschl. v. 31.1.1997 - 2 StR 668/96 (LG Kassel)

(StV 1997, Heft 9, S. 468)

Der Tatrichter darf sich i.d.R. zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nicht mit den Befunden begnügen, die ein Sachverständiger aus der Beobachtung des in der Hauptverhandlung die Einlassung zur Sache verweigernden Angeklagten gewonnen hat; auch wenn dieser eine Untersuchung verweigert, können bei Störungen im hirnorganischen Bereich durch eine länger andauernde zwangsweise Beobachtung ggf. weitere Erkenntnisse gewonnen werden.

BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - 4 StR 45/97 (LG Paderborn)

(StV 1997, Heft 7, S. 339)

Ein Sachverständiger ist schon dann ein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen aber die unter Beweis gestellte Behauptung (hier: der Angeklagte sei nach den Lichtbildern aufgrund seiner Hände als Täter auszuschließen) als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutachten Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann. Eine Bewertung, aus dem Sachverständigengutachten könnten nur Schlüsse aus dem untersten Wahrscheinlichkeitsgrad gezogen werden, setzt den geringen Beweiswert des beantragten Sachverständigengutachtens mit dessen völliger Ungeeignetheit gleich. Das ist rechtsfehlerhaft.

BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - 4 StR 132/97 (LG Neubrandenburg)

(NStZ 1997, Heft 8, S. 402)

Ein Grund für die Befürchtung, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen, ist auch dann gegeben, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen.

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OLG Hamburg, Urteil v. 2.8.1995 - 2 Ss 113/94

(StV 1996, Heft 11, S. 606)

Der Leiter einer Justizvollzugsanstalt ist nach § 2 StVollzG verpflichtet, eine gewichtige Straftat eines Strafgefangenen anzuzeigen. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu seiner Strafbarkeit wegen Strafvereitelung.

OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.1996 - 1 Ws 267/96

(StV 1996, Heft 10, S. 501)

Zieht der Sachverständige das Gutachten dadurch übermäßig in die Länge, daß er einen extrem weiten Abstand zwischen den Zeilen und den einzelnen Wörtern wählt, außerdem um den Text einen breiten Rand läßt, kann eine Kürzung des Aufwendungsersatzes erfolgen.

Teile des Gutachtens, die sich darauf beschränken, den Akteninhalt wiederzugeben, bleiben grundsätzlich beim Ersatz der Aufwendungen unberücksichtigt.