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Heft 2/1998

1. Der Fall

Die Psychologin P war bei einem gemeinnützigen Verein beschäftigt, der sich mit sozialer Beratung und Betreuung russisch sprechender Berliner (u.a. Rußland-Deutsche und jüdische Immigranten) befaßt; ein Projekt des Vereins zur Betreuung russisch sprechender Jugendlicher wird von der Bundesanstalt für Arbeit finanziert. Nach dem Arbeitsvertrag bestanden die vorrangigen Aufgaben der P in der psychologischen Betreuungs- und Beratungsarbeit in russischer Sprache, der individuellen psychologischen Beratung, der Betreuung von Familien, Alleinstehenden, Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen; außerdem hatte sie kooperativ im Projektteam mitzuwirken.
Die P hatte 1995 enge Verbindung zu einer Berliner Organisation der Scientology-Bewegung, bezeichnet als Dianetik. Am 17. 11. 1995 erstellte die P, die zu dieser Zeit arbeitsunfähig krank geschrieben war, in den Projekträumen des Vereins Einladungen zu einem Dianetik-Workshop der Scientologen, die auch an Jugendliche des Projekts verteilt wurden. Am 4. 12. 1995 wurde der P im Rahmen einer Teamsitzung des Vereins klargemacht, daß die Tätigkeit für das Dianetik-Zentrum nicht toleriert werden würde. In der Zeit vom 5. bis 8. 12. 1995 behauptete die P gegenüber Jugendlichen des Projekts, Dianetik sei nicht gefährlich; sie könnten ruhig dort hingehen. Die Leitung des Vereins terminierte daraufhin ein Abmahnungsgespräch auf den 11. 12. 1995.
In dem am 9.12.1995 stattfindenden Dianetik-Seminar wurde die P als Betreuerin der russisch sprechenden Teilnehmer vorgestellt und ihnen als Auditorin empfohlen. Am 11. 12. 1995 erhielt die Leitung des Vereins Kenntnis von diesen Vorgängen sowie davon, daß die P einem Zeugen, dem sie sich im Dianetik-Zentrum als Auditorin vorstellte, eine Visitenkarte mit der Arbeitsadresse des vom Verein getragenen Jugendprojekts übergab. Nunmehr sprach der Verein die außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dagegen erhob die P Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin, das durch Urteil vom 31. 10. 1996 der Klage stattgab. Gegen dieses Urteil legte der beklagte Verein beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Berufung ein.



2. Das Problem

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Als wichtiger Grund2 für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung kommt in erster Linie eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht, wie z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigung des Vertragspartners. Ist die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers veranlaßt, hat ihr grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber vorauszugehen, es sei denn, das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien ist infolge der Pflichtverletzung so schwer gestört, daß es nicht wiederhergestellt werden kann.
Liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor, welche an sich als wichtiger Grund in Betracht kommt, so hängt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung noch von einer Interessenabwägung ab: Es muß dem Arbeitgeber unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen gehören etwa das Ausmaß der Pflichtverletzung und die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses3.
Im vorliegenden Fall geht es zentral um die Frage, ob die P schwerwiegend gegen ihre dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die Art ihrer Tätigkeit bzw. der ihr vom Arbeitgeber zugewiesene Aufgabenbereich. Der P waren nämlich minderjährige bzw. hilfsbedürftige Personen anvertraut, die zu ihr in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis standen. Wenn sie versuchte, diese Klienten weltanschaulich zu beeinflussen, so stößt das nicht nur auf ethische Bedenken4, sondern ist - im Hinblick auf die Grundrechte der Hilfeempfänger - auch rechtlich fragwürdig5. Von daher könnte man annehmen, daß der Anstellungsträger bzw. Arbeitgeber im Recht ist, wenn er durch Weisungen und ggf. Sanktionen (einschließlich der Kündigung als ultima ratio) zum Schutz der Klienten eingreift. Dafür sprechen jedenfalls die bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen.



3. Zur bisherigen Rechtsprechung

Mit dem Problem der unerlaubten Missionierung im Rahmen dienstlicher Tätigkeit befaßt sich das Arbeitsgericht Reutlingen in seinem Urteil vom 5. 1. 19936: Eine im Universitätsklinikum A. beschäftigte Kinderkrankenschwester, die Mitglied der sog. Offensiven Stadtmission ist, versuchte, jugendlichen (krebskranken) Patienten und deren Eltern ihre eigene religiöse Überzeugung aufzudrängen, und ließ trotz mehrfacher Ermahnungen durch Vorgesetzte nicht davon ab. Gegen die deshalb vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage. Diese wurde jedoch vom Arbeitsgericht abgewiesen: Die Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. In der missionierenden Tätigkeit der Klägerin liege eine schuldhafte Vertragsverletzung. Es sei der Klägerin zwar unbenommen, außerhalb der Klinik in ihrer Freizeit missionierend tätig zu werden, wobei sie sich auf die in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit berufen könne. "Durch Art. 4 GG wird ihr aber nicht das Recht eingeräumt, an einer so sensiblen Stelle wie der Krankenpflege in einer Kinderklinik anderen ihre eigenen extremen religiösen Überzeugungen aufzudrängen. Am Arbeitsplatz unterliegt sie dem Direktionsrecht ihres Arbeitgebers. Wenn dieser die von der Klägerin vorgenommenen Bekehrungsversuche ausdrücklich mißbilligt und verbietet, dann hat sich die Klägerin daran zu halten und kann nicht unter Berufung auf Art. 4 GG ihr Tun nach eigenem Gutdünken fortsetzen." Wegen der von der Klägerin gezeigten manifesten Uneinsichtigkeit habe das beklagte Land (Arbeitgeber) kündigen können, ohne abzuwarten, ob die Klägerin nach einer ihr erteilten Abmahnung erneut ihre vertraglichen Pflichten verletzten würde.
Um eine ähnliche Fallkonstellation geht es im Urteil des LAG Düsseldorf vom 22. 3. 19847. Ein bei einem gemeinnützigen Verein für Drogenberatung angestellter Sozialarbeiter und Drogentherapeut hatte sich der Bhagwan-Bewegung zugewandt. Als er seinem Arbeitgeber ankündigte, er wolle in Zukunft bei der Arbeit neben der Bhagwan-typischen roten Kleidung auch die Mala (Holzkette mit Bild des Bhagwan) tragen, erhielt er die Kündigung. Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage hatte in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Wuppertal keinen Erfolg. Dieses verwies auf die Verpflichtung des Mitarbeiters zur religiösen Neutralität am Arbeitsplatz und auf die Gefahr, daß spezifische Überzeugungen der Bhagwan-Bewegung in die Arbeit - mit einem besonders labilen und sozial gefährdeten Personenkreis - einfließen könnten. Demgegenüber erklärt das LAG Düsseldorf als Berufungsinstanz die Kündigung für unwirksam, weil diese gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 GG) verstoße. Es geht davon aus, daß die Bhagwan-Bewegung als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz des Art. 4 GG genieße. Das Verbot, die Bhagwan-Kleidung bei der Arbeit zu tragen, schränke die Religionsfreiheit des Klägers ein. Interessen des Arbeitgebers, welche die Einschränkung des Grundrechts rechtfertigen könnten, seien demgegenüber nicht von Gewicht. Konkrete Beeinträchtigungen der Arbeit in der Drogenberatungsstelle habe der Arbeitgeber nicht dargetan.
Mit der gleichen Problematik befassen sich mehrere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Fällen beamteter Lehrer, denen die Schulbehörde das Tragen von Bhagwan-Kleidung im Unterricht und bei sonstigen dienstlichen Kontakten mit Schülern verboten hatte8. Nach einhelliger Auffassung der Gerichte ist ein solches Verbot rechtmäßig. Hierdurch würden nämlich in zulässiger Weise die allgemeinen Dienstpflichten der Lehrer konkretisiert. Den Staat und seine Bediensteten treffe in Fragen der Religion und des Glaubens eine besondere Neutralitätspflicht, was in gesteigertem Maße im Bereich der schulischen Ausbildung gelte. Die Gefahr einer hiermit unvereinbaren Beeinflussung der Schüler sei schon dadurch gegeben, daß der Lehrer mit der Bhagwan-Kleidung im Unterricht auftrete; ob er bewußt Werbung betreibe, sei ohne Belang. Was die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) der Lehrer anbetrifft, so betonen die Gerichte, daß dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet sei. Seine Ausübung finde dort ihre Grenze, wo sie auf kollidierende Grundrechte andersdenkender Personen (Schüler, Eltern) treffe9. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur verschiedentlich dahingehend kritisiert worden, daß nur gezielt indoktrinierendes Verhalten von Lehrern unzulässig sei, während das bloße Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung durch entsprechende Kleidung des Lehrers auch im Unterricht eine zulässige Grundrechtsausübung darstelle10.



4. Das Urteil des LAG Berlin

Die von dem Verein (Beklagter) gegenüber der P (Klägerin) ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist, so stellt das LAG fest, gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Die Klägerin habe nämlich durch ihr gesamtes Verhalten schwerwiegend gegen ihre dienstvertraglichen Pflichten verstoßen. "Dabei kann unentschieden bleiben, ob bereits die Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation allein ausreicht, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Hierbei ist nämlich schon die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin und ihr Aufgabenbereich besonders zu berücksichtigen... Sie hatte mit abhängigen Personen zu tun, die ihr anvertraut waren. Daß diese in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr standen und leicht zu beeinflussen waren, liegt auf der Hand. Daher kann schon die Gefahr der einseitigen Beeinflussung mit den Ideen der 'Scientology' einen wichtigen Grund darstellen, um ein derartiges Dienstverhältnis zu beenden. Denn eine Institution wie der von Drittmitteln abhängige Beklagte, muß genauestens darauf bedacht sein, daß die von ihm betreuten ausländischen Personen objektiv wertneutral ohne jede einseitige Beeinflussung i.S. der Aufgabenstellung betreut werden. Dazu muß der Beklagte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein besonderes Vertrauen entgegenbringen können, daß seine Angestellten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nicht dagegen verstoßen. Ein derartiges Vertrauen konnte der Beklagte der Klägerin schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu der ScientologyBewegung nicht haben. Zielsetzung und Methoden dieser Organisation werden in der breiten Öffentlichkeit der Bundesrepublik Deutschland als menschenverachtend und kriminell angesehen... Daher kann schon die Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für den Beklagten mit seiner Zielsetzung der Ausländerbetreuung als ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsbeendigung angesehen werden." Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, daß die Klägerin auch aktiv für die Scientology-Bewegung tätig geworden sei, "und zwar auch unter Ausnutzung ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten".
Aufgrund der gesamten Umstände, so betont das LAG, "kann auch eine stets gebotene Interessenabwägung nicht zur Unwirksamkeit der fristlosen Entlassung führen".



5. Kommentar

Dem Urteil des LAG ist - jedenfalls im Ergebnis - zuzustimmen. Die P hat mehrfach und nachhaltig gegen ihre Dienstpflichten verstoßen. Allem Anschein nach war nicht zu erwarten, daß sie die Fragwürdigkeit ihres Verhaltens einsehen und dieses ändern würde.
Das LAG geht davon aus, daß zwischen Zielen und Praktiken der Scientology-Bewegung einerseits und den Postulaten der sozialen Arbeit andererseits gravierende Widersprüche bestehen; gehört eine soziale Fachkraft dieser Bewegung an, so resultiert schon allein daraus die Gefahr unzulässiger Beeinflussung der Klienten. Auch wenn es für eine solche Charakterisierung der Scientology-Bewegung gute Gründe gibt11, im vorliegenden Fall wäre es zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichend gewesen, auf die von der P - unter Mißbrauch ihrer dienstlichen Stellung - tatsächlich praktizierte "Überzeugungsarbeit" zu verweisen. Konkrete Verstöße gegen Dienstpflichten vermögen eine Kündigung eher zu rechtfertigen als die aus einer Organisationsmitgliedschaft resultierenden Gefahren.
Wenn sich das LAG sich nicht mit der Frage befaßt, ob sich die P zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) berufen kann, so ist dies vertretbar. Zunächst einmal läßt sich mit guten Gründen bezweifeln, daß Scientology überhaupt eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinne ist . Aber auch wenn man dies bejahte und sich ihre Anhänger auf die Religionsfreiheit berufen könnten, so würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn die P hat aktiv und gezielt auf ihre Klienten eingewirkt und somit ihre Dienstpflichten selbst dann verletzt, wenn eine extensive Interpretation der religiösen Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers zugrunde gelegt wird.


1 DB 1997, S. 2542; das Urteil ist rechtskräftig

2 Zur Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf die in der Rechtsprechung (vor allem des BAG) entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., 1996, S. 1129 ff.; Brox/Rüthers, Arbeitsrecht, 13. Aufl., 1997, S. 132 ff.

3 Hat hiernach die außerordentliche Kündigung keinen Bestand, so kann gleichwohl aufgrund der Pflichtverletzung eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung gerechtfertigt sein, vgl. Brox/Rüthers (Fn. 2), Rn. 200.

4 Zu den hier relevanten Postulaten der Berufsethik vgl. Schlüter, Sozialphilosophie für helfende Berufe, 1983, S. 187 ff., 192 ff.

5 Zum Grundrechtsschutz für die Hilfeempfänger im Bereich sozialer Dienste und Einrichtungen vgl. Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 1986, S. 211 ff.

6 KirchE 31, S. 1 = BB 1993, S. 1012 (nur LS); das Urteil ist rechtskräftig.

7 DB 1985, S. 391; mit näheren Angaben zum Sachverhalt sowie zum Urteil der Vorinstanz vgl. Scholz, ZfSH/SGB 1992, S. 618 (621 f.).

8 Vgl. insb. VGH München, NVwZ 1986, S. 405; OVG Hamburg, NVwZ 1986, S. 406; BVerwG, NVwZ 1988, S. 937.

9 Einen ähnlichen Hintergrund haben die Gerichtsentscheidungen zum Tragen politischer Meinungsplaketten durch Lehrer im Unterricht, vgl. insb. BAG, DB 1982, S. 2142; BVerwG, NJW 1990, S. 2265.

10 Vgl. Groh, RdJB 1984, S. 109; Alberts, NVwZ 1985, S. 92; zustimmend zur Rechtsprechung vgl. Stock, JuS 1989, S. 654. - Wie aktuell diese Problematik ist, zeigt der Fall der islamischen Lehramtskandidatin, deren Einstellung in den baden-württembergischen Schuldienst ablehnt wurde, weil sie entschlossen ist, auch im Unterricht das - als religiöses Symbol verstandene - Kopftuch zu tragen (vgl. Hilbk, Die Zeit 31/1998, S. 7). Voraussichtlich wird es auch hierüber zu einem Gerichtsverfahren kommen. Erwähnenswert scheint in diesem Zusammenhang das Urteil des Schweizer Bundesgerichts in Lausanne vom 12. 11. 1997 (zitiert nach Pressemeldung in SwissLawNet), welches den Entscheid des Genfer Staatsrats billigt, einer zum Islam konvertierten Primarlehrerin das Tragen des Kopftuchs im Unterricht zu verbieten; es handele sich um einen verhältnismäßigen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Lehrerin, der mit Rücksicht auf die - in der Bundesverfassung garantierte - konfessionelle Neutralität des Primarschulunterrichts geboten sei.

11 Vgl. Keltsch, RdJB 1997, S. 255 (256 ff., 262 f.); Abel, FAZ v. 11. 3. 1997, S. 10.


Anschrift des Verfassers:
Prof. Dr. Rainer Keßler
Fachhochschule Wiesbaden
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden




Rechtsprechungsübersicht
(zusammengestellt von Rainer Balloff)

Adoption

Beschluß d. OLG Düsseldorf v. 19.6.1997 - 25 Wx 24/97

(ZfJ (1998), 85, 39)

Mindj.Adoption, Aufhebung; §§ 1763, 1764 BGB

Im Verfahren der Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption sind neben dem Kind und dem Annehmenden wegen der rechtlichen Möglichkeit des Wiederauflebens des ursprünglichen Verwandtschaftsverhältnises und der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten auch die leiblichen Eltern Beteiligte und damit beschwerdeberechtigt.

Die Aufhebung des bestehenden Aufnahmeverhältnisses ist nicht durch die Begründung eines neuen bedingt, wenn das Elternverhältnis zur leiblichen Mutter unberührt bleibt.

Eine Aufhebung kommt nur dann in Betracht, wenn diese Maßnahme aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Nur schwerste - beiderseitige - Grundlagenstörungen innerhalb des bestehenden Annahmeverhältnisses rechtfertigen zum Wohl des Kindes die Anwendung des § 1763 I BGB als letzten Ausweg. Zerrüttung und Scheidung der Ehe des Annehmenden sind kein Aufhebungsgrund.

BGH - BGB § 1748 Abs. 3 (Beschluß vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 72/96 -)

(FPR (1998), 3, III-IV)

Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des § 1748 Abs. 3 BGB kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

BayObLG - BGB § 1746; FGG §§ 50a, 50b, 55c (1. ZS, Beschluß v. 19.9.1996 - 1Z BR 143/96)

(FamRZ (1998), 45, 576)

Ist der Ausspruch der Annahme eines 16jährigen Kindes beantragt worden, ohne daß der Antragsteller die erforderliche Einwilligung des Kindes in die Annahme vorlegt, so ist eine persönliche Anhörung des Kindes und des Antragstellers durch das erkennende Gericht jedenfalls dann nicht geboten, wenn das Kind bei seiner Anhörung vor dem ersuchten Richter ausdrücklich eine Einwilligung in die Annahme verweigert.
Ob in einem solchen Fall eine persönliche Anhörung des Kindes überhaupt geboten ist, bleibt offen.



Anhörung des Kindes

OLG Frankfurt/M. - FGG §§ 50a, 50b, 50c; BGB § 1666 (20. ZS, Beschluß v. 22.5.1996 - 20 W 7/96)

(FamRZ (1998), 45, 571)

In Personensorgeangelegenheiten sind auch Kleinkinder ab einem Alter von etwa drei Jahren gemäß § 50b FGG persönlich anzuhören.
Die unterlassene Anhörung führt regelmäßig zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen:
Die zulässige weitere Beschwerde der Mutter der betroffenen Kinder hat - vorerst - Erfolg. Die Vorentscheidungen sind trotz umfangreicher Ermittlungen durch das AmtsG nicht verfahrensfehlerfrei ergangen. Entgegen dem Vortrag der weiteren Beschwerde mußte das LG der Beteiligten [Bet.] zu 1 zwar keine Frist zur Begründung der Erstbeschwerde setzen, weil sie anwaltlich vertreten und bis zum Erlaß der Entscheidung des LG eine ausreichende Frist verstrichen war. Beide Vorinstanzen haben übersehen, daß auch Kleinkinder ab einem Alter von etwa drei Jahren in Personensorgeangelegenheiten gemäß § 50b I FGG persönlich anzuhören sind, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 13. Aufl., § 50b FGG Rz. 9, 11; BayObLG, FamRZ 1984, 312; OLG Köln, FamRZ 1980, 1153; vgl. auch OLG Frankfurt/M., FamRZ 1981, 813; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1288).
Die unterlassene Anhörung führt dann regelmäßig - so auch hier - zur Zurückverweisung (Bay ObLG, FamRZ 1983, 948).
Gerade im Verfahren nach § 1666 BGB kann es zur Sachverhaltsaufklärung beitragen und die Entscheidung beeinflussen, wenn sich der Vormundschaftsrichter von den betroffenen Kindern, ihren Neigungen, Bindungen oder ihrem Willen einen persönlichen Eindruck verschafft, auch wenn die Kinder in diesem Alter sich noch unvollkommen artikulieren können. Diese Anhörung erfordert allerdings auch die Anwesenheit der Mutter, die hier zwar vom AmtsG, nicht aber vom LG angehört worden ist. Nachdem die Kinder inzwischen etwa ein Jahr bei Pflegeeltern oder im Heim leben, kommt auch eine Anhörung der Pflegepersonen nach § 50c FGG in Betracht. Da die Intervention des VormG nach § 1666 BGB dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muß (§ 1666a BGB), wird, soweit dafür im Hinblick auf § 1632 IV BGB noch Raum ist, zu überlegen sein, ob nicht mildere Maßnahmen als der Entzug der Personensorge verbunden mit einer Fremdunterbringung angezeigt sind.



Umgangsrecht

OLG München - §§ 1634, 1671 BGB (12. ZS - FamS -, Beschluß v. 8.5.1996 - 12 WF 712/96).

(FamRZ (1997), 44, 45)

Die Verhinderung des Umgangsrechts kann einen Grund darstellen, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen.

Soweit Kinder in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nicht bereit sind, sich vom Sachverständigen anhören zu lassen, muß das Familiengericht, ggf. in Anwesenheit des Sachverständigen, alle für die Entscheidung notwendigen Anhörungen selbst durchführen, wobei neben der Anhörung des Kindes, der Eltern und des Jugendamts zum Entwicklungsstand des Kindes insbesondere eine Anhörung des Lehrers, Hausarztes und Verwandter, die mit dem Kind Kontakt pflegen, in Betracht kommt.

OLG Bamberg - BGB § 1634 Abs. 2 (Beschluß vom 1. Dezember 1993 - 2 UF 154/93 -)

(FPR (1998), 3, 234)

Ausschluß des persönlichen Umgangs zwischen dem Vater und dem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wegen der Gefahr des sexuellen Mißbrauchs.

Aus den Gründen:
Aus der Ehe des Antragstellers mit der verstorbenen Arbeiterin K. ist das Kind B. hervorgegangen. Bei der rechtskräftigen Scheidung der Eltern wurde das Sorgerecht für das Kind auf die Mutter übertragen. Nach deren Ableben wurde durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 27.3.1993 das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt. Das Kind B. hielt sich bis zum Tod der Mutter bei dieser und anschließend bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Seit ... befindet es sich in Dauerpflege. Von dort aus ist es September 1993 eingeschult worden.
Der Antragsteller hat am 21.2.1991 beantragt, sein Umgangsrecht mit dem Kind in der Weise zu regeln, daß er an jedem zweiten und vierten Wochenende samstags und an den zweiten Feiertagen der großen Feste die Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr mit ihm verbringen kann. Die Mutter als frühere Antragsgegnerin des Verfahrens hat die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers und den Ausschluß des Umgangsrechts beantragt, weil der Antragsteller durch sexuelle Handlungen an und mit dem Kind dessen Wohl beeinträchtige.
Nach Eingang einer Stellungnahme des Kreisjugendamts vom 12.9.1991 hat das Familiengericht mit Beschluß vom 31.12.1991 die Einholung eines Kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zu den mit dem Umgangsrecht verbundenen Gefahren für das Kind angeordnet, das am 5.3.1993 erstellt worden ist und auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.5.1993 hat das Amtsgericht die Beteiligten angehört und die Zeugin H. vernommen. Auf die Niederschrift vom 27.5.1993 wird insoweit verwiesen. Mit Beschluß vom 17.6.1993, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter einzuräumen, zurückgewiesen und das Umgangsrecht ausgeschlossen
Gegen diesen ihm am 18.6.1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 16.7.1993 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 10.8.1993 begründet. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Umgangsrechts lägen nicht vor. Es sei weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Aussage der Zeugin H. ein hinreichender Beweis dafür erbracht worden, daß er an dem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Die Angaben des Sachverständigen und der Zeugin beruhten im wesentlichen auf den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der verstorbenen Mutter des Kindes.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts Bamberg vom 17.6.1993 aufzuheben und ihm ein Umgangsrecht an jedem zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr zu gewähren, ferner ihm Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, ohne einen besonderen Antrag zu stellen.
Die (befristete) Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach den §§ 621e Abs. 1 u. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 516, 519 ZPO statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Grundsätzlich behält nach § 1634 Abs. 1 BGB ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, die Befungis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann nach § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB dieses Recht einschränken oder ganz ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem auf der Grundlage eingehender Untersuchungen von dem erfahrenen Sachverständigen erstatteten Gutachten spricht ein erhöhter Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Äußerungen des Kindes über sexuelle Handlungen des Antragstellers im Kern glaubhaft sind. Auch die Angaben der Zeugin H., die auf Gesprächen mit dem Kind beruhen, erscheinen glaubhaft. Hinzu kommt, daß die von der Zeugin wiedergegebenen Äußerungen des damals gerade vier Jahre alten Kindes nur dann verständlich sind, wenn sie auf tatsächliche Ereignisse zurückgeführt werden können. Die Einstellung des gegen den Antragsteller geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch Verfügung vom 30.9.1991 besagt nur, daß die polizeilichen Ermittlungen keinen zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht eines Vergehens des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes erbracht haben. Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht des Antragstellers kommt es jedoch lediglich darauf an, daß die Gefahr eines sexuellen Mißbrauchs besteht. Hiervon muß nach wie vor ausgegangen werden, zumal der Aussage der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin H. deutlich zu entnehmen ist, daß der Antragsteller zu einem in sexueller Hinsicht ungewöhnlichen Verhalten neigt. Der Senat ist auch der Auffassung, daß das Umgangsrecht des Antragstellers in vollem Umfange ausgeschlossen werden muß. Eine weniger einschneidende Maßnahme wie etwa das Zusammensein mit dem Kind in Anwesenheit Dritter reicht nicht aus, um eine mögliche Gefährdung auszuschließen. Nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis erscheint es durchaus möglich, daß sich der Antragsteller durch die Anwesenheit anderer Personen von sexuellen Handlungen nicht abhalten läßt. Im übrigen muß im Hinblick auf die derzeitige Situation des Kindes sichergestellt werden, daß es unter allen Umständen von ungünstigen Einflüssen abgeschirmt wird, um die einschneidenden Änderungen in seinen Lebensverhältnissen verkraften zu können. Nach dem Tod der Mutter und einem mehrmonatigen Aufenthalt bei den Großeltern wurde B., nachdem auch der Großvater verstorben war, in Dauerpflege gegeben. Der Verlust der Mutter führte auch dazu, daß deren Lebensgefährte, zu welchem das Kind in einem vertrauten Verhältnis stand, das Umfeld von B. verlassen hat. Hinzu kommen die mit der Einschulung des Kindes verbundenen Umstellungen. In dieser Situation muß das Kind erst wieder Fuß fassen, bevor an ein Umgangsrecht mit dem Antragsteller - unabhängig von der nach wie vor bestehenden Gefahr sexuellen Mißbrauchs - auch nur gedacht werden kann.
Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

OLG Frankfurt/Main - BGB § 1634 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 (Beschluß vom 21. März 1995 - UF 280/94 -)

(FPR (1998), 3, 234 f)

Ausschluß des Umgangsrechts eines Strafgefangenen, wenn zu befürchten ist, daß durch die Straftat erlittene Traumata der Kinder durch Besuche wieder aufleben

Aus den Gründen:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht das Begehren des Antragstellers (Ast.) zurückgewiesen, den Umgang mit den vier gemeinschaftlichen Kindern der Parteien in der Strafanstalt zu regeln. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ast. ist zulässig gemäß § 621e ZPO, sie muß jedoch erfolglos bleiben.
Der Senat hält nach wie vor die bloße Zurückweisung eines konkret gefaßten Antrags auf eine Besuchsregelung für zulässig, wenn dies durch besondere Umstände des Falles gerechtfertigt erscheint, denn dies ist die für den Kontakt suchenden Elternteil schonendste Entscheidung gemäß § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Befugnis zum Umgang beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Zu beachten ist dabei allerdings, daß die Voraussetzungen vorliegen müssen, unter denen die erstrebte Umgangsregelung ausgeschlossen werden muß. Das ist hier der Fall.
Das dem Ast. - auch als Strafgefangenen - grundsätzlich gemäß § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Umgangsrecht läßt sich so, wie es der Ast. wahrnehmen möchte, nicht in einer mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Weise durchsetzen. Ausschlaggebend hierfür ist, daß sich die Antragsgegnerin (Ageg.) nach der Inhaftierung des Ast. mit nachfolgender Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe inzwischen von diesem losgesagt und von ihm geschieden sein will; das Scheidungsverfahren ist seit dem 11. November 1993 anhängig. Sie lehnt weitere Kontakte zu ihm ab und hat sich ausdrücklich geweigert, den Ast. zusammen mit den Kindern in der Justizvollzugsanstalt zu besuchen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, was die Sinnesänderung der Ageg., die solche Besuche mit den Kindern bis dahin alle zwei Wochen durchgeführt hatte, herbeigeführt hat. Ohne die innerliche Bejahung und das Mittragen von Besuchen der Kinder bei ihrem Vater in der Justzivollzugsanstalt durch die Ageg. muß befürchtet werden, daß Kinder dieses Alters Schaden nehmen. Der Senat sieht sich bei dieser Einschätzung in Übereinstimmung mit dem Kreisjugendamt, der für das Kind K. im Jahre 1994 eingeschalteten Erziehungsberatungsstelle wie auch der Vertreterin der Schule von K. und des Kindergartens. Zu bedenken ist immerhin, daß der Ast. seinen Zechkumpan im eigenen Wohnzimmer in unmittelbarer Anwesenheit aller vier Kinder erschossen hat; nach den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts wurden die Kleinkinder teilweise vom Blut des Erschossenen bespritzt. Der Senat hält die von der Erziehungsberatungsstelle angesprochene Gefahr für nicht gering, daß von den Kindern durch die Straftat ihres Vaters erlittene Traumata durch Besuche bei ihm reaktiviert werden könnten, wenn sie nunmehr ohne die Unterstützung der ihnen Geborgenheit vermittelnden Mutter Besuche bei dem inhaftierten Vater durchführen müßten.
Die Notwendigkeit der inneren Bejahung und Begleitung von Besuchen der Kinder beim Ast. durch die Ageg. kann auch nicht dadurch ausgeglichen werden, daß das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 4 SGB VIII verpflichtet würde, den Ast. bei der Ausübung des Umgangsrechts durch das Abstellen einer Begleitperson für die Kinder zu unterstützen. Eine solche Begleitperson könnte nach der Überzeugung des Senats unter den hier gegebenen besonderen Umständen die gemeinsame Verarbeitung der Besuche mit der Mutter nicht ersetzen.
Ob bereits jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt andere Kontaktmöglichkeiten zu eröffnen sind, ist angesichts des eindeutig auf Besuche der Kinder in der Vollzugsanstalt gerichteten Begehrens des Ast. nicht zu entscheiden.



Pflegschaftsrecht / Verbleibensanordnung

BayObLG - BGB § 1632 IV; FGG § 50b (1. ZS, Beschluß v. 30.4.1996 - 1Z BR 36/96)

(FamRZ (1998), 45, 223)

Das Verfahren über den Erlaß einer Verbleibensanordnung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß die leiblichen Eltern das Kind ohne Absprache mit den Pflegeelltern und dem Jugendamt bei sich behalten. Vielmehr können die Pflegeeltern dann in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes in ihre Familie anstreben.

In einem solchen Verfahren hat das Beschwerdegericht das Kind grundsätzlichanzuhören, auch wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung erst gut viereinhalb Jahre alt und in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist. Für die Anhörung genügt es nicht, wenn das Gericht lediglich Gelegenheit hat, das Kind im Sitzungssaal zu beobachten, sich aber nicht unmittelbar mit dem Kind befaßt und die eventuell gewonnenen Eindrücke nicht in den Akten niederlegt.



Regelung der Elterlichen Sorge I

OLG Thüringen - BGB § 1672; ZPO § 620 S. 1 Nr. 1 (FamS, Beschluß v. 2.4.1996 - WF 202/95)

(FamRZ (1998), 45, 572 f)

Ein Bedürfnis, die elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung zu regeln, liegt schon dann vor, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Ehesache Nachteile für das Kindeswohl befürchten läßt.

Die Trennung der Eltern und ihr Streit über das Sorgerecht legen im allgemeinen die Befürchtung nahe, das Kindeswohl werde hierdurch in Mitleidenschaft gezogen.

Aus den Gründen:
Entgegen der Auffassung des AGg. fehlt dem Antrag auf einstweilige [einstw.] Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht das erforderliche Regelungsbedürfnis. Ein solches liegt bereits dann vor, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Ehesache Nachteile für das Kindeswohl befürchten läßt.
Dabei legen die Trennung und der Streit der Eltern über das Sorgerecht für die Kinder im allgemeinen bereits die Befürchtung nahe, das Wohl der Kinder werde hierdurch in Mitleidenschaft bezogen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 78). Hier war darüber hinaus insbesondere zu beachten, daß das Verhältnis der Parteien durch den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs der Tochter A. durch den Vater ganz ungewöhnlich belastet ist. Da A. die Geschädigte sein soll, rechtfertigt schon alleine ihr Wohl die einstw. Sorgerechtsregelung. Dabei ist es unerheblich, ob sich der strafrechtliche Vorwurf als richtig oder falsch herausstellt. Denn A. wird schon durch die laufenden Ermittlungen und die entsprechenden gegenseitigen Angriffe der Eltern belastet, die es letztendlich rechtfertigen, ihr durch eine eindeutige Sorgerechtsentscheidung eine klare Orientierung, Sicherheit und Geborgenheit zu geben. Dann aber ist es auch angezeigt, nicht nur für A., sondern für alle Geschwister eine einstw. Sorgerechtsregelung zu treffen. Dies auch deshalb, weil die Eltern - gerade infolge des gegen den AGg. laufenden, durch die ASt. verursachten Ermittlungsverfahrens - unstreitig nicht in der Lage sind, miteinander zu reden und wichtige Dinge für die Kinder einvernehmlich zu regeln.

OLG Bamberg - BGB § 1671 (z. ZS - FamS -, Beschluß v. 12.6.1997 - 7 UF 93/96)

(FamRZ (1998), 45, 498)

Ist zwar ein Elternteil eindeutig besser zur Kindererziehung geeignet, scheitert aber die Zuteilung der elterlichen Sorge an diesen am entschiedenen Widerstand der zwei älteren von vier Geschwistern, so ist gleichwohl dem weniger geeigneten Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, wenn aufgrund der bestehenden festen Geschwisterbindung eine Aufteilung der elterlichen Sorge eine größere Beeinträchtigung des Kindeswohls mit sich brächte als der Verbleib der zwei jüngeren Kinder beim zur Erziehung weniger befähigten Elternteil.



Regelung der Elterlichen Sorge im Trennungsfall und Sektenzugehörigkeit II

OLG Frankfurt/M. - BGB §§ 1672, 1671 (3. FamS, Beschluß v. 14.10.1996 - 3 UF 62/96)

(FamRZ (1998), 45, 573)

Allein die Scientology-Zugehörigkeit eines Elternteils rechtfertigt nicht den Ausschluß des Sorgerechts, wenn keine konkrete Beeinflussung der Kinder im Sinne der Scientologen festgestellt werden kann.

Aus den Gründen:
Ein Regelungsbedürfnis für eine Entscheidung gemäß § 1672 BGB über das Sorgerecht während des Getrenntlebens der Parteien ist grundsätzlich zu bejahen, da über das Sorgerecht für die beiden noch minderjährigen Kinder zwischen den Parteien erheblicher Streit besteht. Eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts, wie es die gesetzliche Regelung vorsieht, solange keine abweichende Entscheidung getroffen wurde, findet nicht statt, da die AGg. den ASt. von einer Beteiligung am Sorgerecht ausschließt und dieses faktisch allein ausübt.
Dennoch kann der ASt. mit seiner Beschwerde keinen Erfolg haben, da die Übertragung des Sorgerechts auf ihn dem Kindeswohl nicht entspräche (§§ 1672, 1671 II BGB).
Allerdings bestehen Zweifel an der Geeignetheit der Mutter, das Sorgerecht zum Wohl der Kinder auszuüben. Nach der Überzeugung des Senats ist die Mutter - trotz ihrer entgegenstehenden Behauptungen - der Organisation der Scientologen zumindest nahestehend. Dies ergibt sich aus der engen Beziehung der AGg. zu dem führenden Scientologen H.M. und ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin des M. Verlags. Dieser Verlag wird als Mitglied des WISE (World Institut of Scientology Enterprises) geführt. Es muß davon ausgegangen werden, daß in einem scientologisch dominierten Verlag hohe Positionen ausschließlich mit Scientologen besetzt werden. Ferner hat die Schilderung der volljährigen Tochter J. deutlich gezeigt, daß nach der Trennung der Parteien die AGg. ihre Kontakte zu befreundeten Scientologen intensiviert hat und daß sich ihr Bekanntenkreis in der Weise verändert hat, daß er sich überwiegend aus Scientologen zusammensetzt.
Es ist das Ziel der Scientologen-Organisation, einen neuen Menschen scientologischer Prägung und eine neue, ausschließlich nach scientologischen Richtlinien funktionierende Welt zu schaffen ("Die Scientology-Organisation", hg. im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom Bundesverwaltungsamt, T. III, S. 15). Dabei kennt die Lehre keine Kindheit,vielmehr werden alle scientologischen Techniken und Dienstleistungen auch für Kinder angewandt, um so früh wie möglich das Denken und Handeln zu beeinflussen (s.o., VI 4, S. 26). Die Umsetzung dieser Lehren kann eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen, da eine freie Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit, orientiert an dem gesellschaftlichen Wert- und Normsystem, verhindert wird und die Kinder in eine Außenseiterposition geraten können.
Um eine derartige Gefährdung des Kindeswohls feststellen zu können, müssen jedoch konkrete Erkenntnisse vorliegen, daß die Kinder i.S. der Scientologen-Organisation beeinflußt werden. Die Feststellung der Zugehörigkeit der Mutter zu der Organisation der Scientologen reicht allein nicht aus, um den Schluß zu ziehen, daß sie aus diesem Grund bereits zur Versorgung und Erziehung der Kinder ungeeignet ist. (OLG Frankfurt/M., FamRZ 1994, 920; ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1511 = FuR 1996, 151 [beide betr. "Zeugen Jehovas"]; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 1284 ["Bhagwan"]).



Regelung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung; Zugehörigkeit eines Elternteils zu der Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehovas"

(FuR (1997), 9, 56)

Allgemeine, nur auf die Zugehörigkeit eines Elternteils zu der Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" gestützte Erwägungen genügen nicht, diesem Elternteil wegen seiner Glaubenszugehörigkeit die Eignung zur elterlichen Sorge abzusprechen. (Red.)

Aus den Gründen:
Der Vater V. wandte sich gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auf die Mutter, die der Glaubensgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" angehört. Durch deren Einfluß und repressiven Erziehungsstil werde das Kind Belastungen und Verboten ausgesetzt, die (in Zukunft) gegen sein Wohl wirkten, es isolierten und zum Außenseiter machten.
Allgemeine, nur auf die Zugehörigkeit eines Elternteils zu den "Zeugen Jehovas" gestützte Erwägungen sind nicht mit dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG) vereinbar; vielmehr müssen Tatsachen dargelegt werden, die auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls schließen lassen. Aufgrund des seit langem praktizierten umfangreichen Umgangs mit dem Kind könne V. dem Kind das vermitteln, was ihm vermeintlich fehlt; dadurch habe er auch die Möglichkeit, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu erkennen und dem nachzugehen. Bedeutung für die Sorgerechtsentscheidung erhält die Frage nach der Religionszugehörigkeit eines Elternteils nur dann, wenn sich aus der von der Religionsgemeinschaft praktizierten Lebensweise erhebliche Bedrohungen für das Kindeswohl ergeben, beispielsweise Erziehung zur Lebensuntüchtigkeit, Entfremdung von der Umwelt, Unterbindung der Außenkontakte.
Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sei gegenwärtig nicht festzustellen. M. fördere das Kind nach besten Kräften und befürworte weiterhin ein großzügiges Umgangsrecht; sie lasse V. freie Hand für Unternehmungen und Feiern mit K., die bei ihr aus Glaubensgründen nicht stattfinden (z.B. kein Geburtstag, kein Weihnachten und kein Tannenbaum). Das OLG hat V. empfohlen, er solle sich zur Erhaltung eines guten, vertrauten und spannungsfreien Verhältnisses mit seinem Mißtrauen und seiner ablehnenden Haltung hinsichtlich dieser Glaubensgemeinschaft gegenüber K. zurückhalten, um das Kind nicht in Loyalitätskonflikte zu stürzen.



Rückführung des Kindes (Kindesentführung), Herausgabe eines Reisepasses

BVerfG - GG Art 2. Abs. 1, Abs. 2; Art. 6; HKiEntfÜ Art. 5, 13 (Beschluß vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 1126/97 -)

(FPR (1997), 3, I – II)

Wird ein Kind unter Verletzung des Sorgerechts ins Ausland verbracht, steht eine Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen auch nicht entgegen, daß ein Elternteil im Heimatland mit einer Verurteilung wegen Kindesentführung rechnen muß.

OLG Frankfurt/M. - BGB § 1666; MSA Art. 1, 2, 8, 13 (20. ZS, Beschluß v. 4.6.1996 - 20 W 170/96)

(FamRZ (1998), 45, 571)

Die Anordnung der Herausgabe eines für das Kind ausgestellten Reisepasses verstößt nicht gegen die ausländische Paßhoheit.

Zu dieser Maßnahme ist das deutsche Vormundschaftsgericht nicht nur international zuständig, sondern es ist auch nach deutschem Recht über diese Schutzmaßnahme zu entscheiden (Art. 1, 2, 8, 13 MSA).