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Heft 2/1991

Für die rechtspsychologische Praxis ist das Spannungsfeld zwischen den Erkenntnissen empirischer Wissenschaft und den Erfahrungen klinisch-psychologischer Praxis auf der einen Seite sowie den normativen Rahmenbedingungen und Einzelfallentscheidungen, wie sie durch Gesetz und Rechtsprechung auf der anderen Seite gesetzt werden, konsumtiv. Während die Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Bereich der Psychologie Forensikern bekannt und vielfältig zugänglich sein dürften, sind die Möglichkeiten einer gezielten, auf die forensische Praxis bezogenen Information von Psychologen über die rechtlichen Anforderungen an ihre Arbeit und die Rahmenbedingungen ihre Tätigkeit nur reduziert. Insbesondere Informationen über die durch die obergerichtliche Rechtsprechung vorgenommenen Konkretisierungen gesetzlicher Bestimmungen bis hin zu rechtsfortbildenden und -schaffenden Entscheidungen sind für Psychologen schlecht verfügbar. Die Rechtsprechungsübersichten der juristischen Fachzeitschriften sind naturgemäß nicht auf diesen Bedarf zugeschnitten. Eine diesbezüglich gezielte Information erscheint jedoch für die Weiterentwicklung eines Dialo-ges zwischen Rechtswissenschaft und Psychologie, im Sinne einer wechselseitigen Verständigung in einem gemeinsamen Arbeitsfeld notwendig, um die Interessen aller Prozeßbeteiligten angemessen wahren zu können. Vor diesem Hintergrund soll hier damit begonnen werden, gezielt auf die Bedürfnisse Forensischer Psychologen zugeschnitten, über ausgewählte gerichtliche Entscheidungen kontinuierlich zu informieren. Einzelne, besonders wichtig erscheinende Entscheidungen werden dabei ausführlicher kommentiert. In dieser ersten Rechtsprechungsübersicht werden Gerichtsentscheidungen der Strafgerichte, die nach dem 1.1.1989 bis zum 31.8.1991 veröffentlicht wurden, erfaßt. In den folgenden Heften soll dann diese Übersicht mit Entscheidungen der Strafgerichte fortgesetzt werden. Weiter ist geplant, vom nächsten Heft an auch über relevante Entscheidungen der Zivilgerichte kontinuierlich zu berichten. Aufgrund der Vielzahl der Entscheidungen, die in dieser ersten Übersicht zu berücksichtigen waren, erfolgt nur eine stark gekürzte Wiedergabe. Die Entscheidungen werden mit Leitsatz, Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sowie einem Hinweis darauf, in welcher Fachzeitschrift ein Abdruck erfolgt ist, versehen, so daß es Interessenten möglich ist, einzelne Urteile oder Beschlüsse aufzufinden. Wenn die Leitsätze einer näheren Erläuterung bedürfen, werden in redaktionell überarbeiteter Form Ausführungen aus den Urteilsgründen angefügt.

 


Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewußtseinstörung / Affekt

BGH, Beschl. v. 18.10.1988 - 4 StR 509/88 (LG Landau)

(StV 1989, Heft 3, S.104)

Das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung kann zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens führen.

BGH, Urt. v. 105.1988 -1 StR 175/88 (LG Stuttgart)

(StV 1989, Heft l, S.12)

Eine erhalten gebliebene Erinnerung an das Tatgeschehen kann nur sehr eingeschränkt als Anhaltspunkt für vorhanden gewesene Einsichtsfähigkeit oder intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden.

BGH, Urt. v. 6.6.1989 - 1 StR 171/89 (LG Hechingen)

(StV 1990, Heft 6, S.260)

Nicht pathologisch bedingte Störungen, wozu die tiefgreifende Bewußtseinsstörung infolge hochgradigen Affekts gehört, können nur dann zur Unterbringung führen, wenn sie als länger dauernde Störung den Zustand des Täters widerspiegeln. Allein eine narzistische Neurosestruktur und eine Disposition zur emotionellen Aufladung, die für sich keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründen, rechtfertigen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht.

BGH, Urt. v. 13.12.1989 - 3 StR 370/89 (LG-Duisburg)

(NStZ 1990, Heft 5, S.231)

Von einer forensisch relevanten Bewußtseinsstörung i.S. der §§ 20, 21 StGB kann nur gesprochen werden, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen i.S. der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist.

Aus den Gründen:
Bei verschiedenen Taten, die gleichzeitig zu beurteilen sind, ist jeweils die unterschiedliche Motivation sowie Unterschiede der zu überwindenden Hemmschwellen zu berücksichtigen. Zielstrebiges und umsichtiges Nachtatverhalten eines Täters, bei dem vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung fehlen, spricht gegen eine vorausgegangene tiefgreifen Bewußtseinsstörung bei der Tat. Erforderlich ist nicht isolierte Beurteilung des Nachtatverhaltens, sondern die Ermittlung der speziellen Tatzeitverfassung des Täters aufgrund einer sachverständigen Bewertung seines Verhaltens vor, bei und nach der Tat.

BGH, Urt. v. 13.12.1989 - 3 StR 370/89 (LG Duisburg)

(StV 1990, Heft 6, S.248 f.)

Bei der Feststellung eines Zustands affektbedingter tiefgreifender Bewußtseinsstörung kommt einem Psychologen besondere Sachkunde zu. Meint der Tatrichter, die Bewertung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht teilen zu können, muß er unter diesen Umständen die wesentlichen Darlegungen des psychologischen Sachverständigen im Urteil mitteilen.

BGH, Beschl. v. 28.2.1989 - 1 StR 32/89 (LG München 1)

(SiV 1989, Heft 8, S.335 f.)

Wird ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit damit begründet, daß die Darlegung des zuerst gehörten Sachverständigen zur Bewertung einer zeitlich eng begrenzten Erinnerungslücke als Anzeichen für einen Affekt in der Wissenschaft umstritten seien, darf sich das Gericht bei der Ablehnung des Antrages nicht mit der Begründung begnügen, gegen die Sachkunde des gehörten Sachverständigen spreche nicht, daß möglicherweise andere Sachverständige andere Kriterien zur Beurteilung von Affekttaten heranzögen. Vielmehr hätte das Gericht sich mit diesen abweichenden Kriterien unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen sachlich auseinandersetzen müssen.

Aus den Gründen:
Die Auffassung des SV, daß es zeitlich eng auf das eigentliche Tatgeschehen begrenzte totale Erinnerungslücken nicht gebe, steht mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht im Einklang. Solche Erinnerungslücken gelten im Gegenteil gerade als Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung.

BGH, Urt. v. 19.6.1990 - 1 StR 278/90 (LG Hechingen)

(StV 1990, Heft 11 S.493 f.)

Kriterien zur Beurteilung einer affektbedingten verminderten Schuldfähigkeit.

Aus den Gründen:
Für einen affektiven Ausnahmezustand können etwa sprechen Ansteigen chronischer Affektspannung, psychopathologische Disposition der Persönlichkeil, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuß oder Erschöpfung, ab-rupter Tatablauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, schwere Erschütterung nach der Tat, hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit, Störungen der Sinnes- und Erlebniskontinuität, während gegen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung etwa sprechen können aggressive Vorgestalten der Tat in der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Provokation, Erregung und Tat, Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in Etappen, erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat, exakte, detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung.

BGH, Urt. v. 26.7.1990 - 4 StR 270/90 (LG Hagen)

(StV 1990, Heft 12, S. 544 ff.)

Erheblicher Alkoholgenuß und ein innerhalb kurzer Zeit aufgebauter Affekt können die Steuerungsfähigkeit auch dann erheblich beeinträchtigen, wenn der Täter sich situationsgerecht verhält und noch feinmotorische Leistungen erbringt Motorische Ausfälle werden nach der Rechtsprechung nur für die Annahme von Schuldunfähigkeit verlangt.
Hat der Tarrichter für eine sachkundige Beratung sowohl einen psychologischen als auch einen psychiatrischen Sachverständigen herangezogen, empfiehlt sich die Einholung eines Obergutachtens für den Fall, daß sich der psychologische und psychiatrische Sachverständige widersprechen.

Aus den Gründen:
Die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens setzt solche motorischen Ausfälle nicht voraus. Überhaupt ist das ungestörte Leistungsverhallen kein ausreichender Beweis für ein intaktes Hemmungsvermögen. Ebenso spricht erhalten gebliebenes Erinnerungsvermögen nicht gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit.



Schuldfähigkeit - Schwere andere seetische Abartigkeit gem. § 20 StGB

BGH, Beschl. v. 15.11.1988 - 4 StR 518/88 (LG Frankenthal)

(StV 1989, Heft 3, S.104)

Das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfaßt auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die bei dem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als krank zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeitsstörung sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat, was in einer Ganzheitsbetrachtung zu ermitteln ist.

Aus den Gründen:
Eine neurotische Persönlichkeitsstörung kann eine Stärke erreichen, die zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeil führt.

BGH, Urt. v. 1.6.1989 - 4 StR 222/89 (LG Essen)

(NStZ 1989, Heft 9, S.430)

Das in den §§ 20, 21 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfaßt solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, im medizinischen Sinne also keine Krankheit darstellen.

Zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB bei verminderter Einsichtsfähigkeit.

Aus den Gründen:
Die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Fehlt dem Täter die Einsicht, wegen oder krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB sondern § 20 StGB anwendbar. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist.

BGH, Urt. v. 27.11.1990 - 1 StR 584/90 (LG Tübingen)

(StV 1991, Heft 4, S.155)

Geht es um die Schwächung von Kontrollfunktionen und um Störungen der Impulskontrolle infolge einer als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnenden Persönlichkeitsstörung, kann zielgerichtetes, vorgeplantes, situationsgerechtes Handeln im Rahmen der Gesamtwürdigung ein wesentliches Beurteilungskriterium dafür sein, ob der Angeklagte imstande war "Anreize" und "Hemmungen" gegeneinander abzuwägen und danach seinen Entschluß zu bilden.

BGH, Beschl. v. 21.2.1991 - 4 StR 56/91 (LG Dortmund)

(NStZ 1991, Heft 7, S.330)

Zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S. von § 20 StGB bei überdurchschnittlicher Aggressivität des Täters.

Aus den Gründen:
Das LG stellt fest, daß der Angeklagte, insbesondere unter Alkoholeinfluß, überdurchschnittlich aggressiv sei. Es meint, diese Neigung sei nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S. von § 20 StGB zurückzuführen, da die affektiven Entladungen bei dem Angeklagten noch nicht ein solches Ausmaß erreichten, daß der Persönlichkeitseigenart Krankheitswert beigemessen werden könne. Vielmehr lägen jeweils nachvollziehbare und aus der vorangegangenen Entwicklung ableitbare Reaktionen vor, die lediglich in Dauer und Intensität überdurchschnittlich seien. Im vorliegenden Fall kann dies bedeuten, daß das LG die Rechtserheblichkeit der bei dem Angeklagten festgestellten Stö-rung verneint hat, weil es sich bei ihnen nicht um eine Psychose, also eine Krankheit im medizinischen Sinne, handelt. Das wäre unzulässig, weil das Gesetz eine solche Beschränkung nicht vorsieht.

BGH, Urt. v. 17.4.1991 - 2 StR 404/90 (LG Bonn)

(NStZ 1991, Heft 8, S.383 f.)

Zur Beurteilung der Frage, ob eine sexuelle Beziehung zu einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit führen kann, die den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen und eine erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S. von § 21 StGB bewirken kann.

Aus den Gründen:
Die Beurteilung der Frage, ob eine sexuelle Beziehung zu einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit führen kann, die den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB bewirken kann, erfordert besonders große Sachkunde.



Schuldfähigkeit - Abhängigkeit/Sucht

BGH, Beschl. v. 12.7.1988 - 4 StR 274/88 (LG Saarbrücken)

(StV 1989, Heft 3, S.103)

Zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei dem Zusammentreffen von langjährigem Haschischkonsum und Diabetes.

Aus den Gründen:
Die festgestellte Zuckererkrankung kann bereits die Annahme, der Angeklagte leide an einer krankhaften seelischen Störung, rechtfertigen. Bedeutsam ist auch die Frage eines etwaigen Zusammenwirkens, unter Umständen Kumulierens von Zuckererkrankung und Haschischmißbrauch.

BGH, Urt. v. 20.9.1988 - 1 StR 369/88 (LG München H)

(NStZ 1989, S. 17 f.)

Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit.

Aus den Gründen:
Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittel-genuß zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unier starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde. Bei der Beurteilung von abgrenzbaren Rauschzuständen müssen sich Sachverständige und Tatrichter im wesentlichen am äußeren Verhaltensbild des Täters zur Tatzeit orientieren.

BGH, Urt. v. 6.6.1989 - 5 StR 175/89 (LG Lüneburg)

(NStZ 1989, Heft 5, S. 430 f.)

Zur Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungskriminalität Heroinabhängiger.

Die Anwendung des § 21 StGB ist bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger nicht in jedem Fall davon abhängig, daß der Täter zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

BGH, Beschl. v. 10.4.1990 - 4 StR 148/90 (LG Münster)

(NStZ 1990, Heft 8, S.384 f.)

Die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängigen ist nicht in jedem Fall davon abhängig, daß der Täter zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß bereits die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

BGH, Beschl. v. 28.9.1990 - 2 StR 381/90 (LG Köln)

(StV 1991, Heft 4, S.156)

Bei einem langjährig Heroinabhängigen besagt sein Leistungsverhalten nichts über seine Hemmungsfähigkeit, die gleichwohl erheblich gemindert gewesen sein kann.

BGH, Beschl v. 24.1.1991 - 4 StR 580/90 (LG Münster)

(StV 1991. Heft 4, S.1550

Zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei Abhängigkeit vom Glücksspiel.

Aus den Gründen:
Vom Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit werden auch solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind. Der Sachverständige hatte sein Gutachten nur darauf abgestellt, ob der Angeklagte seine Spielleidenschaft noch beherrschen konnte. Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte die Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aber keiner Erörterung; denn nach den Festsiellungen hatte der Angeklagte die Tat nicht zur Beschaffung der für die Befriedigung seiner Spielleidenschaft erforderlichen Mittel begangen, sondern um seiner Frau das Haushaltsgeld geben zu können. Es ging hier vielmehr um die Frage, ob sich die beim Angeklagten diagnostizierte Abhängigkeit vom Glücksspiel als eine derartige psychische Veränderung der Persönlichkeit darstellte, daß sie Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch bei Begehung der Straftat haben konnte.



Schuldfähigkeit - Sonstiges / Allgemeines

BGH, Beschl. v. 29.8.1988 - 3 StR 323/88 (LG Flensburg)

(StV 1989, Heft l, S.15)

Es gibt keinen graduellen Unterschied im Schuldgehalt zwischen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens und der Einsichtsfähigkeit.

Aus den Gründen:
In Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist; liegen danach die Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift vor, dann gibt es aber keinen Erfahrungssatz, der eine graduelle Unterscheidung im Schuldgehalt zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens rechtfertigte. Es ist rechtsfehlerhaft davon auszugehen, daß die Einsichtsfähigkeit das wesentlichere Moment der Schuldfähigkeit gegenüber dem Hemmungsvermögen sei.

BGH, Beschl. v. 8.11.1988 - 5 StR 499/88 (LG Hildesheim)

(StV 1989, Heft 3, S.102)

Die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, kann durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf Entschwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten. Dies ist für einen Nichtmediziner nur schwer erkennbar, so daß die Hinzuziehung eins Psychiaters mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des Altersabbaus notwendig sein kann.

BGH, Beschl. v. 25.11.1988 - 4 StR 523/88 (LG Münster)

(StV 1989, Heft 3, S. 102 f.)

Zur Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und altersbedingter Rückbildung der geistigen Kräfte.

Aus den Gründen:
Die Fähigkeit des Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, kann durch Altersabbau vermindert sein, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild darauf hindeuten. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welchem der Merkmale der §§ 20, 21 StGB die vom Begriff Altersabbau umschriebenen Vorgänge zuzuordnen sind.

OLG Celle, Beschl. v. 29.6.1990 - 1 Ws 168/90

(StV 1991, Heft6,S.248)

Die Anordnung der Unterbringung in einem LKH zur Beobachtung und Gutachtenerstattung zur Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist aufzuheben, wenn dieser zu einer Mitarbeit an der Begutachtung nicht bereit ist. Allein die Möglichkeit, daß ein Angeklagter bei einem bis zu sechs Wochen dauernden stationären Aufenthalt nicht nur schweigen, sondern mit Patienten, Pflegern und Ärzten reden werde, würde sich als unstatthafte Einwirkung auf seine Aussagefreiheit darstellen.

BGH, Urt. v. 23.10.1990 - 1 StR 414/90 (LG Tübingen)

(NStZ 1991, Heft 2, S.80 f.)

Ist ein neurologischer Befund festgestellt worden, der möglicherweise eine der biologischen Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt, so ist ein Psychiater in aller Regel kompetent, die psychologischen Auswirkungen dieses Zustandes auf die Begehung der Tat zu beurteilen.



Zeugenpsychologie - Glaubwürdigkeit

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.1987 - 2 Ss 431/87 - 168/87 III

(StV 1990, Heft l, S.13)

Die Hinzuziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen (insbesondere) geboten, wenn sich die Beweislage wegen Besonderheiten in der Person des Zeugen als besonders schwierig erweist.

Aus den Gründen:
Zwar ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen grundsätzlich ureigenste Aufgabe des Tatrichters und gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen bedarf der Tatrichter, sofern nicht besondere Gründe in der Person des Zeugen vorliegen, nicht der Hilfe eines Sachverständigen.Bei Kindern und Jugendlichen ist in der Regel ebenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich. Sie ist allerdings erforderlich, wenn besondere Umstände, wie ungewöhnliches Erscheinungsbild oder Verhalten, unaufgeklärte Widersprüche, geistige Schäden, übergroße Jugend, Reifedefizite, die Art des Aussagegegenstandes etc. zur Einholung eines Gutachtens drängen.

BGH, Urt. v. 15.12.1988 - 4 StR 500/88 (LG Bielefeld)

(StV 1990, Heft l, S.8)

Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist dann rechtsfehlerhaft, wenn nach den Feststellungen des Urteils die Belastungszeugin an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet und nicht festgestellt ist, ob ein von der Zeugin berichtetes Geschehen sich tatsächlich so zugetragen hat oder reine Phantasie ist.

BGH, Beschl. v, 23.6.1989 - 2 StR 285/89 (LG Marburg)

(StV 1990, Heft l, Seite 8)

Zwar ist die Bewertung von Zeugenaussagen grundsätzlich Sache des Tatrichters; bei Besonderheiten in der Person eines Zeugen kann jedoch die Einholung des Rats eines Sachverständigen geboten sein. Geht der Tatrichter davon aus, daß bei einem Zeugen in der Vergangenheit eine Psychose diagnostiziert wurde, überschätzt er seine Sachkunde, wenn er aufgrund eigener Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, der Zeuge leide gegenwärtig nicht mehr an einer seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden geistigen oder psychischen Störung.

BGH, Beschl. v. 1.3.1990 - 4 StR 47/90 (LG Bochum)

(StV 1990, Heft 10, S.438 f.)

Zur Bedeutung von Konstanz und Detailreichtum für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit.

Aus den Gründen:
Das LG hielt in Übereinstimmung mit der gehörten SV die Aussage der Belastungszeugin zum Tatgeschehen wegen ihres Detailreichtums, ihrer Konstanz und der An der geschilderten, widerwärtigen sexuellen Vorgänge für glaubhaft Auch hierbei stellte das LG auf das Alter der Belastungszeugin ab und meinte, eine Jugendliche dieser Altersstufe könne kaum das Vorstellungsvermögen haben, um derartige sexuelle Perversionen zu erfinden und stimmig widerzugeben. Diese Würdigung ist lückenhaft und daher nicht geeignet, die gezogene Schlußfolgerung zu tragen. Sie setzt sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, wonach er in seiner Wohnung zunächst einen Pornofilm vorgeführt hat. Der Film soll Vorgänge zum Inhalt gehabt haben, wie sie die Belastungszeugin später beschrieben hat. Traf diese ungeprüft gebliebene Einlassung zu, so bedurfte die Zeugin bei ihrer Aussage keiner besonderen Vorstellungskraft und auch der Detailreichtum sowie die Konstanz der Aussage könnten eine hinreichende Erklärung in dem zwar nicht erlebten, wohl aber sinnlich wahrgenommenen filmischen Geschehen finden.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 5.3.1990 - 1 Ss 124/90

(StV 1990, Heft 6, S.257)

Zwar können einem Zeugen Protokolle über seine früheren Vernehmungen vorgehalten und sie auf diese Weise zum - nicht protokollpflichtigen - Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Ein solcher Vorhalt ist jedoch nicht zulässig, wenn es gerade um die sich aus der Aussagekonstanz ergebende Glaubwürdigkeit des Zeugen geht.

BGH, Beschl. v. 20.3.1990 - 1 StR 654/89 (LG München II)

(StV 1990, Heft 12.5.533)

Auf der Nichtbescheidung eines Beweisantrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über das Tatopfer kann das Urteil dann beruhen, wenn es sich bei dem Tatopfer um den einzigen Belastungszeugen handelt und die Beweiswürdigung besondere Schwierigkeiten aufweist, weil der Zeuge im Verfahrensverlauf teilweise widersprüchliche und unrichtige Aussagen gemacht hat.

Aus den Gründen:
Die sehr junge Belastungszeugin hatte die Anzeige gegen den Angeklagten nur auf Drängen ihrer Mutter erstattet und sie später, als die teilweise Unrichtigkeit ihrer Angaben bei der Polizei bekanntgeworden war, wiederum auf Drängen der Mutter, nachdem es über die Strafanzeige in der Familie bereits zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, wieder zurückgezogen. Aus Angst vor der Mutter hatte die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung verschwiegen, daß sie bereits vor der Tat Intimkontakt mit dem Angeklagten gehabt hatte. In der Hauptverhandlung haben zwei Zeugen ein sexuelles Verhalten der Zeugin ihnen gegenüber geschildert, das im wesentlichen den Einlassungen des Angeklagten über das Tatgeschehen entspricht, Angesichts dieser Umstände scheint es nicht ausgeschlossen, daß ein aussagepsychologisches Gutachten über die Zeugin zu weitergehenden Erkenntnissen hätte führen können.

BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - 4 StR 233/90 (LG Dortmund)

(StV 1990, Heft 12, S.532)

Liegen tatsächliche Angaben dafür vor, daß die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung beeinträchtigt war, kann es im Einzelfall nicht ausreichen, die Glaubwürdigkeit allein auf den persönlichen Eindruck der Vernehmungspersonen zu stützen. Vielmehr kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein.

BGH, Urt. v. 14.3.1991 - 4 StR 16/91 (LG Essen)

(StV 1991, Heft 6, S.245)

Das Vorliegen einer Epilepsie kann zu vielfachen Bewußtseinsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen führen, z.B. episodische Verstimmungen oder gar sexuelle Entgleisungen, die nicht nur im Zusammenhang mit den allgemein bekannten krampfartigen Anfällen auftreten können. Dies kann unmittelbar Einfluß auf die Glaubwürdigkeit eines Epileptikers haben. Dies kann zur Hinzuziehung eines Sachverständigen nötigen.



Zeugenpsychologie - Wiedererkennen

BGH, Beschl. v. 6.4.1990 - 2 StR 627/89 (LG Aachen)

(StV, 1990, Heft 8, S.340)

Das Wiedererkennen einer Person ist ein Vorgang, der viele Fehlerquellen beinhalten kann. Dies gilt erst recht, wenn der Täter bei der Tat maskiert war und das Wiedererkennen durch die Erinnerung an bestimmte persönliche Merkmale einer dem Zeugen bereits bekannten Person erfolgt. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, wenn das Urteil lediglich mitteilt, der Zeuge habe den Angeklagten an bestimmten Merkmalen (hier: helle Augenbrauen, Statur und Sprache) erkannt. Vielmehr ist eine Darlegung erforderlich, warum diese Merkmale so auffällig waren, daß sie zu einer zuverlässigen Identifizierung ausreichten.

LG Köln, Urt. v. 22.5.1990 - 112 - 4/89

(NStZ 1991, Heft 4, S.202 f.)

Zur Frage der Täteridentifizierung durch Vorlage von Lichtbildern.

Aus den Gründen:
Die Identifizierung einer Person im Rahmen einer Gegenüberstellung oder Lichtbild vorläge hat grundsätzlich nur dann Beweiswert, wenn der Zeuge eine Auswahl unter mehreren Personen zu treffen hat, auf die alle von ihm zuvor im Rahmen einer Personenbeschreibung angegebenen Merkmale zutreffen. Einen Beweiswert hat jeweils nur das erste Wiedererkennen, jedes weitere Wiedererkennen - selbst wenn es im Rahmen einer Gegenüberstellung nach vorheriger Lichtbildvorlage erfolgt - ist für die Überführung eines Tatverdächtigen ohne Bedeutung. Ein Fall wiederholten Wie-dererkennens ist auch anzunehmen, wenn der Zeuge zuerst Bilder des Tatverdächtigen in Massenmedien mit der Maßgabe gesehen hat, daß es sich dabei mutmaßlich um den Täter handelt.
Täterfeststellung aufgrund der Identifizierung durch einen Zeugen darf nur nach sehr sorgfältiger Abwägung erfolgen. Dieser Sonderfall der Zeugenaussage ist besonders fehleranfällig. Selbst bei gutwilligen Zeugen, die sich ihrer Sache völlig sicher sind, sind Falschidentifikationen belegt.



Zeugenpsychologie - Allgemeines

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 222.1989 - 5 Ss 34/89 - 24/891

(StV 1989, Heft 11, S. 472 f.)

Die bloße Möglichkeit, daß durch die Gegenwart des Angeklagten der Zeuge in seiner Aussage beeinträchtigt wird, rechtfertigt die Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen nach § 247 StPO nicht. Erforderlich ist vielmehr eine aufgrund bestimmter Tatsachen näher darzulegende Befürchtung, daß der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde.

BGH, Urt. v, 29.6.1989 - 4 StR 201/89 (LG Saarbrücken)

(StV 1989, Heft 9, S.375 f.)

Macht eine Angehörige des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so sind frühere Angaben gegenüber einem Sachverständigen, die sie allein zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit gemacht hat, nur verwertbar, wenn der Richter sie darüber belehrt hat, daß sie die Mitwirkung an dieser Begutachtung verweigern dürfte.

Aus den Gründen:
Die vom Sachverständigen Dr. D vor der Hauptverhandlung durchgeführte Begutachtung diente der Prüfung der geistig-seelischen Fähigkeiten der Tochter des Angeklagten und früheren Belastungszeugin und ihrer Glaubwürdigkeit. Die Zulässigkeit der in diesem Zusammenhang notwendigen Untersuchungen ist gesetzlich nicht geregell. Daraus folgt, daß sie nicht erzwungen werden dürfen, vielmehr nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich sind. Eine solche Einwilligung hat die Tochter des Angeklagten dem Sachverständigen erteilt Diese Einwilligungserklärung reicht hier aber nicht aus, da sie nicht über ihr Recht belehrt worden ist, die Mitwirkung an der Begutachtung durch den Sachverständigen auch insoweit verweigern zu können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob jeder Zeuge darüber zu belehren ist, daß Untersuchungen an ihm, die der Überprüfung der Glaubwürdigkeit dienen, nur mit seiner Einwilligung zulässig sind. In entsprechender Anwendung von § 81c Abs. 3 S.2 2. Halbsatz, § 52 Abs. 3 S. l StPO gilt das Erfordernis der Belehrung jedenfalls bei Personen, die - wie die Tochter des Angeklagten - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. Die Pflicht zur Belehrung oblag dem Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat.

BGH, Beschl. v. 29.8.1989 - 5 StR 278/89 (LG Braunschweig)

(StV 1990, Heft l, S.7)

Der Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung noch unter Entzugserscheinungen gelitten habe, die auf seine Aussage Einfluß gehabt hätten, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, wenn der Zeuge anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung Angaben über Entzugserscheinungen gemacht hat und der Sachverständige dadurch über tatsächliche Grundlagen verfügen kann, deren er für sein Gutachten bedarf.

BGH, Urt. v. 20.3.1990 - 1 StR 639/89 (LG Mannheim)

(StV 1990, Heft 6, S.242 f.)

Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch macht, nachdem er in einem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren dem vom Vormundschaftsrichter mit der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit beauftragten Sachverständigen Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat, darf der Sachverständige nicht über den Inhalt der ihm gegenüber gemachten Angaben als Zeuge vernommen werden.

BGH, Beschl. v. 27.3.1990 - 5 StR 119/90 (LG Berlin)

(StV 1990, Heft 6, S.246 f.)

Die fehlende Einwilligung eines Zeugen in seine Untersuchung durch einen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen macht diesen nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel, solange er auf andere Erkenntnisse zurückgreifen kann, die ihn in die Lage versetzen, die Beweisbehauptung mehr oder weniger wahrscheinlich zu machen (hier: Ursachen einer durch eine angebliche Straftat hervorgerufene Verhaltensstörung).

Aus den Gründen:
Ein Sachverständiger kann seine Schlußfolgerungen auch auf die Erkenntnisse stützen, die bei früheren Behandlungen einer Zeugin gewonnen wurden, sowie auf die Angaben anderer Zeugen.

LG Essen, Beschl. v. 27.11.1990 - 22a 17/88

(StV 1991, Heft 3, S.104)

Sämtlichen Verfahrensbeteiligten soll zunächst Gelegenheit gegeben werden, gem. §§ 69, 136 StPO den Zeugen nach seiner jetzigen Erinnerung zu befragen. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, daß Vorhalte aus früheren Vernehmungen des Zeugen erst dann gemacht werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit hatten, die Erinnerungen des Zeugen abzufragen.

BGH, Urt. v. 22.1.1991 - l StR 624/90 (LG Ansbach)

(NStZ 1991, Heft 6, S.295f.; StV 1991, Heft 7, S.289f.)

Die von § 52 III StPO vorgeschriebene Belehrung kann nicht einem Sachverständigen übertragen werden.

Aus den Gründen:
Die JugK stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten und vom Umfang seiner Schuld maßgeblich auf die Angaben der Sachverstandigen P., welche diese als Zeugin gemacht hat. Sie bezeugte Angaben der Tochter über die sexuellen Handlungen des Angeklagten. Derartige Tatsachen dürfen grundsätzlich nur dann in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wenn der Betroffene, über dessen Angaben der Zeuge berichtet, zuvor über ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Belehrung obliegt dem Richter, der den Zeugen vernimmt; er kann diese Aufgabe nicht, etwa auf einen Sachverständigen, delegieren.



Begutachtungsverfahren/Stellung des Sachverständigen

LG Hannover, Beschl. v. 19.6.1987 - Ns 31 Js 41349/85

(StV 1989, Heft 5, S.198)

Für eine zwangsweise Vorführung eines Angeklagten zum Sachverständigen zum Zweck einer ambulanten psychiatrischen Beobachtung enthält die StPO keine Rechtsgrundlage.

BGH, Beschl. v. 8.11.1988 - 1 StR 544/88 (LG Augsburg)

(StV 1989, Heft 4, S.141)

Wird ein Beweisantrag auf Beiziehung der von einem Sachverständigen angefertigten Untersuchungsunterlagen und Untersuchungsergebnisse mit der Behauptung, aus diesen Materialien wür den sich die falschen Schlußfolgerungen des Sachverständigen ergeben, mit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige sei nicht verpflichtet, die Unterlagen vorzulegen, ist dies rechtsfehlerhaft. Denn die Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen können nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen worden sind, nachprüfbar sind. Falls die Materialien nicht mehr zu erlangen sind, ist gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger mit einer Untersuchung zu beauftragen.

Zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei Spielsucht.

Ein Sachverstandiger hat seine besonderen Kenntnisse so in das Verfahren einzubringen, daß die der Beantwortung der jeweiligen Beweisfrage dienenden Gedankengänge nach Möglichkeit von allen Verfahrensbeteiligten nachvollzogen werden können. Die Untersuchungsergebnisse können nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen sind, nachprüfbar sind, sei es durch die nicht selbst sachverständigen Verfahrensbeteiligten, sei es zumindest durch andere Sachverständige desselben Fachgebiets.

Aus den Gründen:
Ob es überhaupt eine eigene einheitliche psychische Störung Spielsucht oder Spielleidenschaft gibt, ist umstritten und scheint fraglich. Der Begriff des pathologischen Spielens bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, daß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB aufweist. Maßgebend ist vielmehr, inwieweit das Gesamtbild des Täters psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die, wenn sie nicht pathologisch bedingt sind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind. Die Rechtsprechung des BGH zur Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Drogenabhängigen kann hier Anhaltspunkte geben.

BayObLG, Beschl. v. 9.2.1989 - RReg. 3 St 4/89

(StV 1990, Heft 3, S.114)

Die unterlassene Anzeige des Nichtantritts einer Therapie durch einen Klienten gem. § 35 Abs. 3 BtMG erfüllt nicht den Tatbestand des § 258 StGB.

Aus den Gründen:
Bei Unterlassen der Meldepflicht über Therapieabbruch kommt Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung gem. § 258 Abs. 2 StGB in Betracht. Im Gegensatz zur Mitteilungspflicht bei Therapieabbruch sind die behandelnden Personen oder Einrichtungen gem. § 35 Abs. 3 BtMG nicht verpflichtet, den Nichtantritt des Verurteilten zur Behandlung der Vollstreckungsbehörde zu melden.

BGH, Urt. v. 104.1990 - 1 StR 75/90 (LG Stuttgart)

(StV 1990, Heft 9, S.389 f.)

Bei der Ablehnung eines Sachverständigen prüft das Revisionsgericht anders als bei einer Richterablehnung nicht nach Beschwerdegrundsätzen, also ob eine Befangenheit des Sachverständigen zu besorgen ist, sondern nach revisionsrechtlichen Grundsätzen, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler, insbesondere mit zureichender Begründung abgelehnt worden ist Hierbei ist das Revisionsgericht an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden und kann keine eigenen Feststellungen treffen.



Kostenfragen

OLG-Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.1990 - 2 Ws 608/89

(StV 1990, Heft 8, S.362)

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein Privatgutachten.

Sollte eine Verteidigung geführt werden, die sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränkte, so war die Verteidigung darauf angewiesen, sich sachkundig unterweisen zu lassen. Weil es einem Beschuldigten freisteht, wie er sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzt, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich nicht darauf beschränkt, diese Vorwürfe lediglich zu bestreiten, sondern aktiv gegen sie vorgeht. Bedarf es dazu unter den o.a. Voraussetzungen der Mitwirkung eines Sachverständigen auf Seiten der Verteidigung, so kann im Fall der Einstellung des Verfahrens oder des Freispruchs eine Festsetzung der durch die Inanspruchnahme des Sachverständigen entstandenen Kosten nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit versagt werden, der Beschuldigte hätte anderweitig hinreichende Möglichkeiten zu seiner Verteidigung gehabt.