Heft 1,2/1995
Für diese Rechtsprechungsübersicht wurden die in der Zeit vom 1.1.1995 - 1.10.1995 veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen gesichtet. Die als rechtspsychologisch relevant ausgewahlten Urteile und Beschlüsse werden in folgender Weise wiedergegeben: Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, bei höchstrichterlichen Entscheidungen die Bezeichnung der Vorinstanz, Angabe der juristischen Fachzeitschrift, in der die jeweilige Entscheidung veröffentlicht wurde, Leitsatz der Entscheidung sowie ggf. Auszüge aus den Urteilsgründen. Kommentare zu einzelnen Entscheidungen werden jeweils abgesetzt und sind als solches gekennzeichnet. Die Kommentare sind nicht Stellungnahmen des BDP oder der Sektion Rechtspsychologie im BDP, sondern geben alleine die Auffassung des Kommentators wieder.
Schuldfähigkeit - Allgemein
BGH, Beschl. v. 25.10.1994 - 4 StR 582/94 (LG Saarbrücken)
(StV 1995, Heft 8, S.408)
Der Umstand, daß der Angeklagte wegen einer Ehekrise aus dem Gefühl der Ausweglosigkeit und Verzweiflung heraus in Selbstmordabsicht gehandelt hat, darüber hinaus die akuten schwerwiegenden Begleiterscheinung einer Krankheit (hier: Schuppenflechte) litt, können Anlaß geben, die Frage der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat, dem Ingangsetzen der beabsichtigten Tötung, näher (hier: unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit) zu untersuchen.
BGH, Beschl. v. 25.1.1995 - 3 StR 535/94 (LG Osnabrück)
(NStZ 1995, Heft 5, S.227)
Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit hat andere Auswirkungen auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters als eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit. Der Tatrichter hat sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche der Alternativen des § 21 StGB in Betracht kommt.
Aus den Gründen: Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne weiteres zur Anwendung des § 21 StGB.
Schuldfähigkeit - Krankhafte seelische Störung
BGH, Beschl. v. 24.3.1995 - 2 StR 707/94 (LG Kassel)
(StV 1995, Heft 8, S.405)
Während akuter Schübe einer Schizophrenie ist der Betroffene im allgemeinen an normgemäßer Motivation gehindert.
Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewußtseinsstörung/ Affekt
BGH, Beschl. v. 8.3.1995 - 2 StR 21/95 (LG Köln)
(StV 1995, Heft 8, S.406)
Solange sich keine allgemein anerkannten Erkenntnisse in Bezug auf psychopathologische (psychodiagnostische) Beurteilungskriterien herausgebildet haben, können diese grundsätzlich nicht als Argument gegen einen auf die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hinweisenden, an die Höhe des Blutalkoholgehaltes anknüpfenden Erfahrungssatz herangezogen werden. Damit bleibt in aller Regel eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr als einziger berücksichtigungsfähiger Umstand übrig, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelssatzes zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führt. Bei der Prüfung der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, daß bei einer Unterlassungstat der Alkoholeinfluß schwerer wiegt, weil er die Neigung begünstigt, ein Geschehen laufen zu lassen ohne einzugreifen.
BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - 3 StR 546/94 (LG Oldenburg)
(StV 1995, Heft 8, S.407)
Auch ein trinkgewohnter Täter kann sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Dementsprechend kann auch den Angaben von Zeugen über das Fehlen grober Ausfallerscheinungen, zumal wenn es sich bei den Personen um Laien handelt, die in der Beurteilung von Trunkenheitsgraden ungeübt sind, grundsätzlich keine entscheidende Aussagekraft für eine voll erhaltene Steuerungsfähigkeit beigemessen werden.
Schuldfähigkeit - Schwere andere seelische Abartigkeit
BGH, Urt. v. 21.9.1994 - 5 StR 414/94 (LG Hamburg)
(StV 1995, Heft 8, S.405)
Die Annahme einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen einer krankhaften seelischen Störung ist nicht davon abhängig, daß sie Gegenstand des Klassifikationssystems der Psychiatrie oder der Lehr- und Handbücher der forensischen und allgemeinen Psychiatrie ist. Entscheidend ist, daß sie im Hinblick auf ihr Gewicht einer schwerwiegenden neurotischen Entwicklung, einer Charakterneurose oder Borderline-Störung gleichgestellt werden kann.
BGH, Beschl. v. 17.1.1995 - 4 StR 694/94 (LG Neubrandenburg)
(StV 1995, Heft 8, S.406)
Eine im Tatzeitpunkt vorhandene erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf eine schwere andere seelische Abartigkeit (hier: abnorme Sexualität) darf nicht deshalb zur Nichtanwendung des § 21 StGB führen, weil der Angeklagte eine den Zustand verbessernde Behandlung unterlassen habe, wenn er diesen Zustand weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat.
BGH, Beschl. v. 29.9.1994 - 4 StR 494/94 (LG Bochum)
(StV Heft3, S.113)
Bestreitet der Angeklagte den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einer Vielzahl von Fällen, darf sich das Gericht bei einer Verurteilung nicht mit der Angabe des Angeklagten begnügen, Aussagen zur Schuldfähigkeit seien angesichts des Bestreitens reine Spekulation; vielmehr hätte das Gericht in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung die Tätigkeit des Sachverständigen durch Mitteilung der festgestellten Anknüpfungstatsachen leiten und ihn veranlassen müssen, sich mit diesen im Rahmen seines Auftrages auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen.
Aus den Gründen: Der im Urteil festgestellte außergewöhnliche Sachverhalt (sexuelle Handlungen an einem männlichen und einem weiblichen Neugeborenen) drängt zu der Prüfung, ob der Angeklagte an einer Störung des sexuellen Trieb- und Gefühlslebens leidet, die den Charakter einer schweren seelischen Abartigkeit hat, und deshalb seine Schuldfähigkeit erheblich einschränkt. Das hat auch das LG erkannt und einen Sachverständigen hinzugezogen. Es hat sich jedoch die Sachkunde des Gutachters nicht in der gebotenen Weise zunutze gemacht. Dessen Tätigkeit war zur Wahrheitserforschung vom Gericht zu leiten, insbesondere waren ihm die vom Gericht festgestellten (Anknüpfungs-)Tatsachen, von denen er in seinem Gutachten auszugehen hatte, mit dem Auftrag mitzuteilen, sich mit diesen auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen. Die JugendschutzK hat dies versäumt, indem sie sich mit der Äußerung des Sachverständigen begnügte, daß, da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten bestreite, zur Beurteilung seiner etwaig erheblich verminderten Schuldfähigkeit keine gesicherten Erkenntnisse zu gewinnen seien.
Strafvollzug/Maßregelvollzug/Kriminalprognose/Strafaussetzung
OLG Celle, Beschl. v. 25.3.1994 - 2 Ws 8/94
(StV 1995, Heft 2, S.90)
Bei der für die Bewährungsaussetzung der Sicherungsverwahrung vorzunehmenden Kriminalprognose ist gerade im Hinblick auf einen lang andauernden bisherigen Vollzug (hier: 18 Jahre) ein vertretbares Risiko einzugehen. Die Entlassungsprognose erfordert keine sichere Erwartung zukünftigen Wohlverhaltens. Die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit ist vielmehr zu der Dauer des erlittenen Freiheitseinzuges in Beziehung zu setzen. Für die Fortsetzung der Maßregel ist eine konkrete Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu verlangen.
OLG-Stuttgart, Beschl. v. 21.9.1994 - 1 Ws 197/94
(StV 1995, Heft 5, S.260)
Ein besonders berechtigtes Interesse eines Untersuchungsgefangenen an einem Telefongespräch mit seiner Familie liegt dann vor, wenn die Untersuchungshaft mehrere Monate angedauert hat, ein Besuchskontakt zur Familie nicht stattfindet, die Postbeförderungszeiten lang sind und dringliche Familienangelegenheiten zu besprechen sind und bloße Briefkontakte ein persönliches Gespräch nicht ersetzen können. Die Kosten der angeordneten Besuchsüberwachung durch einen Dolmetscher sind gerichtliche Auslagen und damit Teil der Gerichtskosten.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.1994 - 3 Ws 384 und 385/94
(NStZ 1995, Heft 4, S.208)
Ein Urlaub des Strafgefangenen außerhalb des Geltungsbereichs des StVollzG ist nicht statthaft.
OLG Köln, Beschl. v. 5.1.1995 - 2 Ws 487/94
(StV 1995, Heft 5, S.259)
Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Auch bei Vorliegen von Fluchtgefahr kann der Haftrichter Besuche ohne Überwachung gestatten, wenn der Haftzweck, die Person der Beteiligten und die Ordnung der Anstalt es zulassen. Die Anordnung der Überwachung des Besuchs durch die Ehefrau erfordert grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise dafür, daß zwischen dem Gefangenen und seiner Ehefrau Fluchtpläne abgesprochen werden könnten.
BGH, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 StR 15/95 (LG Dortmund)
(StV 1995, Heft 8, S.415)
Bei Anordnung der Unterbringung (§ 64 StGB) muß das Urteil erkennen lassen, daß das Gericht die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges als Voraussetzung der Unterbringung geprüft hat.
Betäubungsmittel
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 4.11.1994 - 3 Vas 23/94
(StV 1995, Heft 2, S.90)
Die Substitutionsbehandlung in Verbindung mit psychosozialen Begleitmaßnahmen ist eine der Rehabilitation dienende - ambulante - Maßnahme im Sinne von § 35 BtMG.
LG Bochum, Beschl. v.15.6.1994 - 22 Qs 60/94
(StV 1995, Heft 2, S.92)
Eine Methadonbehandlung in Verbindung mit einer ambulanten Therapie, mit dem Ziel, langfristig die Drogenfreiheit zu erreichen, stellt eine der Rehabilitation dienende Behandlung i.S.d. § 35 I 1 BtMG dar.
LG Osnabrück, Urt. v. 19.1.1995 - 22 Ns VII 166/94
Trotz der nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Annahme, Haschisch spiele eine Schrittmacherfunktion für den Konsum härterer Drogen, ist der erhöhte Schuldvorwurf des Handeltreibens mit bzw. der Einfuhr von Haschisch in nicht geringer Menge zumindest dann gerechtfertigt, wenn die Tat 1000 Konsumeinheiten zu je 20 mg betrifft, was bei durchschnittlicher Qualität (etwa 7,5%) einer Menge von etwa 270 g Haschisch entspricht.
BGH, Beschl. v. 3.2.1995 - 4 StR 773/94 (LG Bochum)
(StV 1995, Heft 5, S.255)
Auch nach der Entscheidung des BVerfG (StV 1994, S.295) liegt die Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten bei 7,5 g des Wirkstoffs Tetrahyrocannabinol.
BayObLG, Urt.. v. 14.2.1995 - 4 St RR 170/94
(NStZ 1995, Heft 7, S.350)
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß eine geringe Menge eines Betäubungsmittels i.S. von § 29 V BtMG nur vorliegt, wenn sie 3 Konsumeinheiten eines Drogenprobierers nicht übersteigt. Mehr als 6 g Haschisch sind regelmäßig keine geringe Menge mehr.
Sexualdelikte gegen Kinder
BGH, Beschl. v. 5.10.1994 - 2 StR 411/94 (LG Köln)
(NStZ 1995, Heft 4, S.204)
Auf unbestimmte Feststellungen darf eine Verurteilung nicht gestützt werden. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, um so fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (hier: Serienstraftat). Zur Berücksichtigung des Opferschutzes bei der Entscheidung der Frage, ob der Schuldspruch aufzuheben und anschließend die Sache zurückzuverweisen ist.
Aus den Gründen: ... Der Senat hat den nach den bisherigen Feststellungen sicheren Schuldumfang neu bestimmt und lediglich den Strafausspruch aufgehoben, ungeachtet der Frage, ob in einer weiteren Hauptverhandlung noch Feststellungen zu konkreten Einzelfällen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung getroffen werden könnten. Denn der Opferschutz gebietet es hier, eine Wiederholung der die Tochter des Angeklagten belastenden Zeugenvernehmung zu vermeiden. Eine solche Vernehmung wäre aber nach einer Aufhebung des Schuldspruchs unumgänglich.
BGH, Beschl. v. 29.11.1994 - 4 StR 648/94 (LG Essen)
(StV 1995, Heft 3, S.113)
Zur Unwirksamkeit der Anklage wegen unzureichender Konkretisierung der Tatvorwürfe (hier: Vielzahl von Taten des sexuellen Mißbrauchs). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 40, 44ff. ...) hat die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam. Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, läßt sich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder, die häufig erst nach Jahren aufgedeckt werden, ist eine Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und exaktem Tatgeschehen vielfach nicht möglich, weil der Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten als regelmäßig einzigen Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen ist es - um gewichtige Lücken der Strafverfolgung zu vermeiden - bei der nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 3.5.1994 (StV 1994, S.306) regelmäßig gebotenen Annahme von rechtlich selbständigen Einzeltaten als ausreichend anzusehen, daß in der Anklage das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, ein bestimmter Tatzeitraum und die (Häöchst)-Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, mitgeteilt werden.
BGH, Beschl. v. 27.9.1994 - 4 StR 537/94 (LG Münster)
(StV 1995, Heft 3, S.116)
Bei gleichartigen sexuellen Manipulationen, die das Tatopfer zeitlich nicht genau einzuordnen vermag, bedarf es näherer Darlegung, auf welche Umstände der Tatrichter seine Überzeugung von der Häufigkeit derartiger Handlungen in einem eingegrenzten Zeitraum stützt.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.1.1995 - 1 Ws 675, 703/94
(NStZ 1995, Heft 7, S.357)
Die besondere Bedeutung eines Falles i.S. von § 241 I Nr. 3 GVG kann sich aus den psychischen Auswirkungen der Straftat (hier: sexueller Mißbrauch eines Kindes) auf ein kindliches Opfer ergeben, es kann deshalb berücksichtigt werden, daß diesem Opfer durch die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem LG die Belastung einer weiteren Tatsacheninstanz im Rahmen eines Berufungsverfahrens erspart werden kann. Demgegenüber tritt das Interesse des Angeklagten an einer zusätzlichen Rechtsmittelinstanz zurück.
Aussage- und Zeugenpsychologie - Glaubwürdigkeit
BGH, Beschl. v. 15.9.1994 - 1 StR 424/94 (LG Traunstein)
(StV 1995, Heft 1, S.5)
Zur Anwesenheitspflicht eines mit der Glaubwürdigkeitsprüfung beauftragten Sachverständigen und zur Indizwirkung "im Kern" konstanten Aussageverhaltens des einzigen Belastungszeugen.
Aus den Gründen: ...Unter Aufklärungsgesichtspunkten wäre bedenklich, daß das LG den Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin M.W. am zweiten Verhandlungstag gehört und dann nach seiner Entlassung weitere sieben Tage - unter Anhärung sowohl dieser Zeugin als auch weiterer Zeugen - zur Glaubwürdigkeit der Zeugin M.W. verhandelt hat. Dies gilt insbesondere, wenn das LG - wie hier - der Zeugin M.W. die Aussagen zu den Tatvorwürfen auch dann glauben will, falls sie unwahre einschlägige Beschuldigungen gegen weitere Personen erhoben haben sollte. ... Das LG meint, die Zeugin M.W. habe die Vergewaltigung "im Kern immer gleich geschildert", unterschiedliche Angaben zur Tatzeit könnten daher ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern. Die Erwägung, die Zeugin habe lediglich Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung, trifft nicht das wesentliche der in den Urteilsgründen dargestellten Abweichungen: Die Zeugin hatte eine genaue Tatzeit (29./30.1.1992) mehrfach in Bezug gesetzt zu ihrem Auszug aus dem Elternhaus am 1.2.1992. Später hat sie diese Angaben zur Tatzeit - jeweils nach Vorhalt eines Alibis auf seiten des Angekl. - zweimal geändert.
BGH, Urt. v. 15.11.1994 - 1 StR 461/94 (LG Ellwangen)
(NStZ 1995, Heft 4, S.198)
Hat ein Zeuge von der Bedeutung seines Untersuchungsverweigerungsrechtes als Angehöriger des Beschuldigten mangels Verstandesreife keine genügende Vorstellung, so entscheidet über die Einwilligung zur Untersuchung allein sein gesetzlicher Vertreter; nur dieser ist über das Verweigerungsrecht zu belehren. Ist der gesetzliche Vertreter über dieses Recht nicht belehrt worden, darf das auf der Untersuchung beruhende Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht verwertet werden. Das gilt nicht, wenn feststeht, daß der gesetzliche Vertreter in Kenntnis des Rechts, die Untersuchung zu verweigern, in diese eingewilligt hätte.
BGH, Urt. v. 18.11.1994 - 2 StR 458/94 (LG Hanau)
(StV 1995, Heft 3, S.115)
In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung alleine davon abhängt, welchen Angaben das Gericht Glauben schenkt, muß dem Urteil nicht nur zu entnehmen sein, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände erkannt und gewürdigt hat; in derartigen Fällen sind auch an die Aufklärungspflicht des Gerichts höhere Anforderungen zu stellen, wozu auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen gehört, wenn beispielsweise die Aussage eines kindlichen Zeugen in der Hauptverhandlung erheblich von dem abweicht, was er bei seiner polizeilichen Vernehmung gesagt hat.
BGH, Urt. v. 27.10.1994 - 1 StR 597/94 (LG Amberg)
(NStZ 1995, Heft 4, S.201)
Stellt das Gericht auf Umstände ab, die dem gehörten Sachverständigen unbekannt waren und zu denen sich dieser deshalb nicht äußern konnte, ist es grundsätzlich im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung verpflichtet, dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich mit den abweichenden Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen und sie in seine Begutachtung einzubeziehen. Das LG hat in der Hauptverhandlung zur Glaubwürdigkeit des Mädchens die Diplompsychologin D. ein Gutachten erstatten lassen. Sie hatte das Mädchen für glaubwürdig erachtet. Dennoch glaubte das Gericht der Zeugin nicht, sah vielmehr Anlaß "ihre Glaubwürdigkeit insgesamt anzuzweifeln". Ausschlaggebend für diese abweichende Beurteilung war, daß N.J. in der Hauptverhandlung ausgesagt hatte, der erste sexuelle Mißbrauch durch den Angeklagten im LKW - er ist von Beruf Kraftfahrer bei einem Speditionsunternehmen - habe bei einer Fahrt nach England stattgefunden, daß aber das Gericht nach einer Anhörung des Arbeitgebers des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt war, die von der Zeugin genannte Fahrt nach England habe es gar nicht gegeben. Für das LG war das der "Dreh- und Angelpunkt für die Bewertung der Glaubwürdigkeit".
Aus den Gründen: Durch die gegenteilige Bewertung der Sachverständigen sah sich das Gericht in seiner Auffassung nicht gehindert, weil die Sachverständige, als sie ihr Gutachten erstattete, noch nicht wußte, daß die Englandfahrt gar nicht stattgefunden hatte; diese Tatsache ergab sich, wie das LG ausführt, "erst in der nach Gutachtenerstattung durchgeführten weiteren Beweisaufnahme". Das LG hat den Hilfsbeweisantrag der Nebenklägerin, das Mädchen von der Sachverständigen "erneut begutachten zu lassen, da erhebliche Punkte in der Hautverhandlung nach ihrer Entlassung und nach Erstattung ihres Gutachtens erörtert wurden" abgelehnt mit der Begründung, aufgrund des bereits erstatteten Gutachtens besitze es nun selbst die erforderliche Sachkunde. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. ...Zwar beruft sich das Gericht auf die Sachkunde, die es durch das ausführliche Gutachten der gehörten Sachverständigen gewonnen habe. Das angefochtene Urteil weist aber eine solche Sachkunde zu dem Punkt, dem die Strafkammer ausschlaggebende Bedeutung beimißt, nicht hinreichend aus.
BGH, Beschl. v. 3.3.1995 - 2 StR 58/95 (LG Köln)
(StV 1995, Heft 7, S.340)
Wird das Urteil allein auf die belastenden Angaben des Opfers gestützt, müssen sich die Urteilsgründe damit auseinandersetzen, welche Angaben Personen, die bei der Tat anwesend waren und als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen wurden, zum Tathergang gemacht haben und ob sie die Bekundungen des Belastungszeugen bestätigt haben. Hat der Belastungszeuge Straftaten Dritter geschildert, ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ohne Bedeutung, ob dieses Äußerungen dem tatsächlichen Geschehen entsprechen.
Aussage- und Zeugenpsychologie - Zeugentüchtigkeit/Aussagetüchtigkeit
OLG Köln, Beschl. v. 26.7.1994 - Ss 289/94
(StV 1995, Heft 6, S.293)
Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein 8jähriges Kind grundsätzlich nicht in der Lage sei, sich an einen knapp 2 Jahre zurückliegenden Vorfall im Straßenverkehr zu erinnern.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.11.1994 - 1 Ws 590/94
(StV 1995, Heft 6, S.293)
Zeugen, die jünger als viereinhalb Jahre sind, können kaum als aussagetüchtig angesehen werden, weswegen ihre Aussage ohne Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nur geringerer Beweiswert beigemessen werden kann. In der Regel drängt sich daher bei kindlichen Zeugen (hier: zwei Jahre und neun Monate) deren psychologische Exploration und Begutachtung von Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit auf, wobei insbesondere auch zu beurteilen sein wird, ob und ggf. inwieweit die Aussagen des kindlichen Zeugen erst durch Suggestivfragen an Deutlichkeit gewonnen haben. Allein auf die Angaben des Kindes kann ein dringender Tatverdacht kaum gestützt werden.
Kommentar: So begrüßenswert auf der einen Seite die sich in dieser Entscheidung niederschlagende Sensibilität für die Vernehmungs- und Anhörungssituation auch ist - tatsächlich wird hier die Interaktion Anhörender-Kind ja als zentral für die Aussage angesehen, was auch den neueren Entwicklungen in der Psychologie der Zeugenaussage Rechnung trägt - die grundsätzliche Skepsis gegenüber Kindern als Zeugen, wie sie sich hier wiederfindet, ist doch äußerst bedenklich und aus rechtspsychologischer Perspektive kaum zu begründen. Zwar dürfte es wohl richtig sein, daß in Fällen wie dem, der hier zur Beurteilung anstand, eine sachverständige Begutachtung geboten erscheint, und zwar schon allein aufgrund der entwicklungspsychologischen Besonderheiten der kindlichen Zeugen und den daraus folgenden erhöhten Anforderungen nicht nur an die Bewertung der Aussage vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Geschichte, sondern vor allem auch an die entwicklungsgerechte Durchführung einer Anhörung bzw. Exploration. Dies dürfte wohl regelmäßig die Sachkunde von Gericht und Staatsanwaltschaft überschreiten. Die apodiktische Feststellung jedoch, daß allein auf die Angaben des Kindes ein dringender Tatverdacht nicht gestützt werden könne, begegnet erheblichen psychologischen Zweifeln. Sie kündet nicht gerade von einer umfassenden Sachkenntnis des Gerichts hinsichtlich der neueren Forschungsergebnisse zu den Kompetenzen kindlicher Zeugen. So verweist das Gericht denn in seiner Urteilsbegründung auch auf Ergebnisse einer Erhebung des Bochumer Institutes für Gerichtspsychologie, wonach sich lediglich 39,4% der vierjährigen Kinder als geeignete Zeugen erwiesen hätten, die es einer Publikation von Arntzen aus dem Jahre 1978 entnimmt, immerhin 16 Jahre alt. Weiter wird auf eine noch ältere Publikation von Michaelis aus dem Jahre 1970 verwiesen, in welcher diese ausführt, daß Dreijährige kaum je die Voraussetzungen eines Auftretens als Hauptbelastungszeuge vor Gericht erfüllen dürften. Neben der mangelnden Transparenz der Befunde Arntzens, die ja einer methodenkritischen Rezeption kaum zugänglich sind, und alleine deshalb allenfalls auf Praxiserfahrung gestützte "informierte Meinungsäußerungen" darstellen, nicht jedoch wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, dürfte wohl klar sein, daß gerade in den 80er und 90er Jahren erhebliche Fortschritte in der Zeugenpsychologie gerade im Hinblick auf die Kompetenzen kindlicher Zeugen gemacht wurden, die eine derartige Feststellung so nicht mehr erlauben. Diese wissenschaftlichen Fortschritte haben vielmehr im englischen Strafprozeß, der bis vor wenigen Jahren durch eine ausgeprägte Skepsis gegenüber der Zeugentüchtigkeit von Kindern gekennzeichnet war, zu einem grundlegenden Wandel geführt, infolgedessen kindliche Zeugen als Beweismittel zuzulassen sind und deren Vernehmung sachgerecht nach bestimmten, fest umrissenen Standards zu erfolgen hat (vgl. Köhnken, 1995 m.w.Nachw.). Es ist zu hoffen, daß die hier kommentierte Rechtsprechung, die Ausdruck eines anachronistischen Vorurteils ist, nicht Schule macht, sondern die erwähnten Fortschritte in der rechtspsychologischen Forschung verstärkt Eingang in die Praxis finden, was in erster Linie bedeutet, die Anhörung von Kindern so zu gestalten, daß diese ihre zweifellos gegebenen Kompetenzen auch entfalten können. Erste Schritte dazu sind ja glücklicherweise unverkennbar, wie z.B. das hier ebenfalls wiedergegebene Urteil des LG Mainz zur Frage der Verwendung von Videoübertragungen erkennen läßt.
Köhnken, G. (1995). Video im Gericht - Modelle und Erfahrungen aus Großbritannien. Strafverteidiger, 15, 376-380.
BGH, Beschl. v. 2.3.1995 - 4 StR 764/94 (LG Frankenthal)
(StV 1995, Heft 8, S.398)
Wird im Urteil festgestellt, daß das Leben des Opfers von psychosomatischen Erkrankungen geprägt war, hat das Gericht zu erwägen, ob durch die Erkrankung die Aussagetüchtigkeit des Opfers beeinträchtigt war. Zu dieser Prüfung besteht insbesondere dann Anlaß, wenn der psychische Zustand des Opfers zur Tatzeit auffällig war und es sich um einen ungewöhnlichen Geschehensablauf handelt. Ist das Opfer anschließend ärztlich untersucht worden, so sind Auseinandersetzungen mit den von den Ärzten erhobenen Befunden und eine Erörterung der Frage, ob diese die Darstellung des Opfers stützen oder ihr entgegenstehen, erforderlich. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erkrankung Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit hat, sind grundsätzlich medizinische und nicht aussagepsychologische Kenntnisse erforderlich, so daß zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Zuziehung eines Psychiaters veranlaßt sein kann.
Aussage- und Zeugenpsychologie - Vernehmung/Anhörung
LG Mainz, Beschl. v. 15.5.1995 - 302 Js 21307/94
(StV 1995, Heft 7, S.354)
Bedeutet es für aussagebereite kindliche Zeugen eine zu große psychische Belastung, eine Aussage in Anwesenheit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten zu machen, kann es unter Beachtung der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme zulässig sein, diese Zeugen außerhalb des Gerichtssaales durch den Vorsitzenden vernehmen zu lassen, wenn allen Prozeßbeteiligten durch Einsatz von Videotechnik die zeitgleiche akustische und visuelle Wahrnehmung der Vernehmung ermöglicht wird.
Aus den Gründen: Die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten, nämlich der Ausschluß der Öffentlichkeit und die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten, reichen nicht aus, um eine dem Kindeswohl entsprechende und sachgerechte Vernehmung zu gewährleisten. Die Kammer ist der Auffassung, daß eine Vernehmung kindlicher Zeugen in Mißbrauchsverfahren mit den Grundsätzen des deutschen Strafprozeßrechts vereinbar ist. Die Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit bleiben gewahrt. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeutet den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis und dient dem Interesse möglichst zuverlässiger Beweisgewinnung. Im Vordergrund steht, daß das Gericht von den Wahrnehmungspersonen einen persönlichen Eindruck gewinnen soll. Die zeitgleiche Übertragung ermöglicht allen Prozeßbeteiligten die akustische und visuelle Wahrnehmung der Vernehmung des kindlichen Zeugen. Dies gilt auch für die Angeklagten, deren vorübergehende Ausschließung nach § 247 StPO grundsätzlich entbehrlich wird. Insoweit werden die Rechte des Angeklagten im Vergleich zur konventionellen Handhabung gestärkt. Zahlreiche ausländische Rechtsstaaten haben die Notwendigkeit des Einsatzes von Videotechnik in derartigen Verfahren bereits erkannt. Die Technologie wird in unterschiedlicher Ausformung - abhängig von der jeweiligen Prozeßordnung - in Großbritannien, Dänemark, Schweden, Norwegen, den Niederlanden, Österreich, Israel, USA, Kanada, Australien und Neuseeland praktiziert. Angeklagte und Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Nebenklage haben die Anwendung dieses Verfahrens durch entsprechende Anträge oder Erklärungen ausdrücklich gebilligt. Diese Zustimmung ist durch die Ausführungen der Sachverständigen untermauert, die zu einer Kindesvernehmung im vorbeschriebenen Rahmen angeraten haben. Die Maßnahme entspricht dem Interesse des Gerichts an einer der Wahrheitsfindung dienenden, sachgerechten Aufklärung durch eine am Kindeswohl orientierte schonende Vernehmungsmethode. .... Die konkrete Ausgestaltung der Übertragung wird in der Anlage in den "Rahmenbedingungen" zu diesem Beschluß mitgeteilt...die Rahmenbedingungen der Vernehmung lauten wie folgt:
Die Vernehmung der Kinder erfolgt nach der Methode des CCTV (Closed Circuit Television).
Die Vernehmung wird mittels Videoprojektion auf eine 2 X 2 m große Leinwand übertragen.
die Vernehmung wird durch eine Kamera in feststehender Einstellung aufgenommen. Ein Mitschnitt findet nicht statt.
Zwischen Gerichtssaal und Vernehmungszimmer besteht eine Telefonverbindung. Anträge und Beanstandungen können der Vernehmungsperson jederzeit mitgeteilt werden.
Während der Vernehmung des Kindes werden die Aufgaben des Vorsitzenden im Gerichtssaal von dessen Stellvertreter, RAG, wahrgenommen.
Dieser übernimmt fernmündliche Beanstandungen und Anträge.
Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
Kommentar: Diese wegweisende Entscheidung des LG Mainz wird möglicherweise weitreichende Konsequenzen bezüglich der Behandlung und Vernehmung von Zeuginnen in Mißbrauchsverfahren im bundesdeutschen Strafprozeß zeitigen. Damit wurde nämlich zum ersten Mal in einem bundesdeutschen Strafverfahren die Verwendung von Videotechnologie zur Vernehmung kindlicher Zeugen in einem sexuellen Mißbrauchsfall ermöglicht. Interessant ist dabei auch die Begründung: Das Gericht verweist hier sowohl auf Aufklärungsinteressen als auch auf Opferschutzüberlegungen, in diesem Fall Kindeswohlerwägungen. Gleichzeitig verwies das Landgericht Mainz auf die damit verbundene Möglichkeit die Rechte des Angeklagten besser zu wahren, als dies im Falle seiner zeitweiligen Ausschließung möglich wäre, die im übrigen ja das Problem der Belastung der kindlichen Zeugen durch die insgesamt ungewohnte Gerichtssituation nicht reduziert. Das LG vertritt die in strafverfahrensrechtlicher Hinsicht überaus wichtige und zutreffende Auffassung, daß die Grundprinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Strafverfahrens gerade durch diese Technologie gewahrt werden können. Demnach ist der Einsatz der Videotechnologie auch in der gegenwärtigen Rechtssituation schon ohne weiteres möglich. Mit dieser Entscheidung hat nun also auch im bundesdeutschen Strafrecht die mehrjährige Forschungsarbeit von Rechtspsychologen zur Situation kindlicher Zeugen erste praktische Wirkung gezeigt. Dies ist nicht zuletzt das Verdienst einer kundigen und engagierten Sachverständigen im konkreten Fall, die eben auf diese Möglichkeit und die diesbezügliche Forschung hingewiesen hat. Unverkennbar ist indes auch, daß dem Gericht dieser Beschluß nicht allzuschwer fallen mußte, nachdem Anklagevertretung wie Verteidigung diesem Verfahren explizit zustimmten. Insofern wäre eine gesetzgeberische Klarstellung dahingehend, daß eine solche schonende Anhörungs- und Vernehmungsmethode verfahrensrechtlich erwünscht ist, wohl nach wie vor erstrebenswert, um auch in etwas anders gelagerten Fällen, in denen eine solche allseitige Zustimmung nicht zu erzielen ist, dennoch mit Videotechnik arbeiten zu können. Wünschenswert wäre eine solche Klarstellung auch, um möglicherweise auch frühzeitiger, d.h. nicht erst wenn nach mehreren Anhörungen Schädigungen eines Kindes absehbar sind oder erst dann, wenn ein Kind sich ansonsten erkennbar einer Aussage verweigert, diese Technik einsetzen zu können. Für die Praxis psychologischer Sachverständigentätigkeit vor Gericht läßt sich aus dieser Entscheidung zunächst einmal ableiten, daß in Zukunft von Sachverständigen durchaus auch der Hinweis auf die Möglichkeiten des Einsatzes von Videotechnik gegeben werden sollte, wenn es um die schonende Vernehmung kindlicher Zeugen geht.
Aussage- und Zeugenpsychologie - Wahlgegenüberstellung/ Identifizierung von Tatverdächtigen
OLG Köln, Beschl. v. 30.9.1994 - 2 Ws 447/94
(StV 1995, Heft 5, S.259)
Auch wenn eine unter Aufklärungsgesichtspunkten an sich gebotene Wahlgegenüberstellung mit einer Tatzeugin bislang unterblieben ist, kann die Annahme dringenden Tatverdachts auf eine Wahllichtbildvorlage gestützt werden, wenn deren Beweiswert aufgrund detaillierter Einzelheiten der Bekundung der Tatzeugin sehr hoch ist und dieses Ergebnis durch andere Beweisanzeigen gestützt wird.
Aus den Gründen: ... eine Wahlgegenüberstellung kann auch gerade wegen des nunmehr schon längeren Zeitablaufs seit der Wahllichtbildvorlage sehr wohl Beweiswert haben. Jedoch hat der Beschuldigte auf eine Wahlgegenüberstellung im Vorverfahren zum Zwecke der Identifizierung keinen prozeßrechtlichen Anspruch.
Begutachtungsverfahren/Stellung des Sachverständigen
LG Frankfurt/M., Beschl. v. 26.5.1994 - 5/22 Ks // Js 50617.0/91
(StV 1995, Heft 3, S.125)
Findet die Bewertung des Tatgeschehens durch den Sachverständigen in seiner (vorläufigen) Begutachtung im Ergebnis der Ermittlungen, wie es in den Akten seinen Niederschlag gefunden hat, keine hinreichende Stütze, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.
BGH, Urt.. v. 28.9.1994 - 3 StR 332/94 (LG Lübeck)
(StV 1995, Heft 2, S.74)
Wahrnehmungen, die ein Sachverständiger bei einer früheren gutachterlichen Tätigkeit mit gleichem Auftrag selbst gemacht hat (hier: Beobachtung des Angeklagten im Verlauf einer früheren Hauptverhandlung) und die für seine aktuelle Gutachtenerstattung wesentlich sind, stellen Befundtatsachen dar, die durch das Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen.
Aus den Gründen: ... Daß der Sachverständige dabei auf Umstände zurückgegriffen hat, die ihm aufgrund früherer Sachverständigentätigkeit bekannt geworden sind, macht diese nicht zu Zusatztatsachen, die nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises sein können. In der Rspr. ist anerkannt, daß der Sachverständige bei seinem Gutachten auch fremde gutachterliche Äußerungen sowie den fachlichen Inhalt von Krankengeschichten mit verwerten darf, ohne daß dazu eine gesonderte Beweiserhebung notwendig wäre. Für Wahrnehmungen, die der Sachverständige bei einer früheren gutachterlichen Tätigkeit mit gleichem Auftrag selbst gemacht hat und die für seine aktuelle Gutachtenerstattung wesentlich sind, gilt nichts anderes.
BayObLg, Beschl. v. 8.11.1994 - 2 St RR 157/94
(NStZ 1995, Heft 4, S.187)
Auch die Offenbarung eines Geheimnisses gegenüber einem selbst Schweigepflichtigen erfüllt den Tatbestand des § 203 I Nr. 2 StGB.
Aus den Gründen: ... Am 9.2.1993 trug der Angeklagte den Fall der Supervision vor, einem Gremium von Therapeuten des Heimes, dem er selbst und zwei weitere Diplom-Pädagogen angehörten, die ebenso wie er selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet waren. ...Daß der Angeklagte mit der Weitergabe des ihm in der Eigenschaft als Diplompsychologe und Therapeut von der Zeugin C. Anvertrauten ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich der Zeugin gehörendes Geheimnis offenbart hat i.S. von J 203 I Nr.2 StGB ist so offensichtlich, daß es keiner näheren Erörterungen bedarf. Lediglich auf die Frage, ob der Tatbestand deshalb nicht erfüllt ist, weil die Mitteilungsempfänger ebenfalls zum Schweigen verpflichtet waren, ist im Hinblick auf die Darlegungen der Verteidigung einzugehen. Diese Frage ist zu verneinen. ... In der Literatur besteht demzufolge Einigkeit darüber, daß es für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich ist, ob der Empfänger der Mitteilung seinerseits schweigepflichtig ist, sofern er nur außerhalb des Kreises derer steht, dem das Geheimnis bisher schon zugänglich war.
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