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Geschäftsordnung (die aktualisierte Fassung wird demnächst hier veröffentlicht)

§1 Name und Status

Die Sektion führt den Namen ”Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.”
Sie ist eine Sektion im Sinne von §4 der Satzung des BDP e.V. in der jeweiligen gültigen Fassung.
Geschäftssitz der Sektion ist der jeweilige Wohnsitz des Vorsitzenden der Sektion. Die Sektion unterhält keine eigene Geschäftsstelle.
 

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Sektion vertritt die Belange ihrer Mitglieder im Rahmen der Zweckbestimmung der Satzung des BDP e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck und Aufgaben der Sektion werden insbesondere verfolgt durch:
? Pflege und Förderung der Rechtspsychologie in Theorie und Praxis
? Pflege und Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches der rechtspsychologisch tätigen Psychologen
? Information der Öffentlichkeit über rechts-psychologische Fragestellungen und die verschiedenen Tätigkeitsprofile der rechts-psychologisch tätigen Psychologen
? Wahrnehmung und Vertretung der sich aus der rechtspsychologischen Tätigkeit ergebenden speziellen berufsständischen Interessen und Verpflichtungen.
 

 §3 Mitgliedschaft
 
 (1) Die ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitgliedschaft in der Sektion Rechtspsychologie unterliegt den Regelungen des §6 der Satzung des BDP e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
 (2) Ordentliches Mitglied der Sektion kann werden,
? wer in der Praxis, Forschung oder Lehre auf dem Gebiete der Rechtspsychologie tätig ist
? oder mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bzw. wissenschaftliche Tätig-keiten vorweisen kann oder
? besondere Verdienste und Kenntnisse aus dem Bereich der Rechtspsychologie aufweist.
 (3) Außerordentliches Mitglied der Sektion kann werden, wer die Voraussetzungen für eine außerordentliche Mitgliedschaft im Verband erfüllt oder aufgrund eines Beschlusses des Sektionsvorstandes auf besonderen Antrag als solches aufgenommen wird.
 (4) Die Mitgliedschaft wird über die Bundesgeschäftsstelle des BDP beantragt und bedarf der Bestätigung seitens des Sektionsvorstandes. Die Bestätigung gilt als erfolgt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Aufnahmeantrages eine schriftliche und begründete Ablehnung durch den Sektionsvorstand ausgesprochen wird.
 (5) Gegen den Bescheid der Nichtaufnahme kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung der Sektion entscheidet über den Widerspruch. Das Anrufen des Schiedsgerichtes gegen einen Beschluß der Mitgliederversammlung ist möglich.
 (6) Ernennung zu Ehrenmitgliedern wird von der Mitgliederversammlung der Sektion ausgesprochen. Anträge können von allen ordentlichen Sektionsmitgliedern gestellt werden.
 (7) Gäste können sein:
 - Nichtmitglieder des BDP aus fachlich nahestehenden Bereichen oder
 - Mitglieder des BDP, die nicht die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Sektion erfüllen.
 Sie können auf begründeten eigenen Antrag hin oder auf begründeten Antrag eines Mitgliedes der Sektion hin an einzelnen Veranstaltungen der Sektion teilnehmen. 

  
 §4 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
 (1) Die Mitgliedschaft endet
? mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im BDP gem. §7 der Satzung des BDP in der jeweils gültigen Fassung
? durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Bundesgeschäftsstelle
? durch Ausschluß auf Beschluß des Sektionsvorstandes.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich , der Mitgliedsbeitrag muß jedoch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gezahlt werden-
(3) Gegen den Ausschluß ist ein schriftlicher Widerspruch möglich, im Falle des Widerspruches hat hierüber das Schiedsgericht des BDP zu entscheiden. 
    
 
§5 Organe

Organe der Sektion sind die Mitgliederversammlung, die Landesfachverbände und der Sektionsvorstand.


§6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens aller zwei Jahre statt.
(2) Der Sektionsvorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen (Poststempel) ein. Die Einladung kann auch über das jeweilige Verbandsorgan (z.Zt.. ”Report Psychologie”) erfolgen, wenn die Zustellung des Organs mindestens vier Wochen vorher erfolgt (Versanddatum).
(3) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, die sich aus der Aufgabenstellung der Sektion ergeben und sofern diese Geschäftsordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
? Wahl des Sektionsvorstandes
? Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten
? Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
? Begründung und Auflösung von Arbeitskreisen und regionalen Untergliederungen
? Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung
? Stellen von Anträgen an die Delegiertenkonferenz
? Festsetzung von Sektionsbeiträgen
? Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Sektionsleitung
? Entlastung des Vorstandes.
 (5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden der Sektion oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
 (6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und bleibt es, solange mindestens die Hälfte der bei Eröffnung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Beschlußfähigkeit nicht auf Antrag festgestellt wird.
 (7) Der Sektionsvorstand kann bei Bedarf jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen in der Form gem. §6(2) einberufen.
 (8) Gäste können auf begründeten eigenen Antrag oder auf begründeten Antrag eines ordentlichen Sektionsmitgliedes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
 (9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Sektionsvorstand einzuberufen, wenn das Präsidium des BDP oder mindestens 10% der ordentlichen Sektionsmitglieder oder mindestens fünf Landesfachverbände dies beantragen.
 (10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, daß von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanden gegenzuzeichnen ist.
 Das Ergebnisprotokoll ist entweder im Organ der Sektion oder im Report Psychologie zu veröffentlichen.
 Auf persönliche Anforderung muß es in voller Länge den Mitgliedern zugestellt werden.
 Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn vier Wochen nach Veröffentlichung keine Änderungswünsche beim Sektionsvorstand schriftlich vorliegen.
 

 §7 Sektionsvorstand
 
 (1) Der Sektionsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines die Funktion des Kassenwartes zu erfüllen hat.
 (2) Der Sektionsvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
 (3) Die gewählten Mitglieder des Sektionsvorstandes müssen Mitglieder des BDP sein. Mit Austritt oder Ausschluß aus dem BDP oder der Sektion endet das Mandat.
 (4) Der Sektionsvorstand ist verantwortlich
? für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
? Haushaltsplan und Ausgabengestaltung
? Erstellung von Haushaltsentwürfen für den Haushaltsausschuß des BDP
? Erstellung von Finanz- und Steuernachweisen an die Bundesgeschäftsstelle
? Einstellung von Aushilfen, jedoch nicht von festangestellten Mitarbeitern
? Abschluß von Verträgen im Rahmen der Eigenmittel
? Begründung von Geschäftsadressen oder Geschäftsstellen
? Vorschlag und Durchführung von Aktivitäten zur Verwirklichung der Ziele der Sektion gem §2 dieser Geschäftsordnung
? Im Vollzug der §2(2) und (3) gibt der Sektionsvorstand die ”Praxis der Rechtspsychologie” als Organ der Sektion heraus. Er kann mit der Herausgabe ein Vorstandsmitglied beauftragen.
 (5) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes werden vom Sektionsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn diese von zwei Mitgliedern des Sektionsvorstandes gewünscht wird. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen. Sofern alle Mitglieder des Sektionsvorstandes einwilligen, kann die Einladung auch in anderer Form oder mit kürzeren Fristen erfolgen.
 (6) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes können auch im Wege einer Telefonkonferenz (oder mit Hilfe von vergleichbaren Medien) durchgeführt werden, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes widerspricht.
 (7) Der Sektionsvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an den Beschlüssen mitwirkt. Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 (8) Von den Sitzungen des Sektionsvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Verlauf der Sitzung, die Verantwortlichkeit für die Durchführung der Beschlüsse und die Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Protokollanden und dem Vorsitzenden der Sektion zu unterzeichnen.
 (9) Der Sektionsvorstand kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
 (10) Dem Vorsitzenden obliegt die Koordination der Aktivitäten des Sektionsvorstandes und die Vertretung der Sektion gegenüber dem BDP und nach außen, sofern diese Außenvertretung in der Satzung des BDP festgelegt ist.
 (11) Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes kann sich hierbei von einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.
 (12) Pro Jahr findet mindestens eine erweiterte Vorstandssitzung mit den Vorsitzenden der Landesfachverbände statt. 
  

 §8 Arbeitsgruppen, Landesbeauftragte
 
 Auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Sektionsvorstandes können zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen eingesetzt werden. 

  
 §9 Landesfachverbände
 
 (1) Die Interessen der Sektion Rechtspsychologie auf Landesebene vertritt der Landesfachverband in Abstimmung mit dem Sektionsvorstand.
 Diesem gehören alle Mitglieder der Sektion Rechtspsychologie an, sofern sie im Rechtsbereich des jeweiligen Bundeslandes ihren Geschäftssitz oder Wohnsitz haben. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist nur in einem Landesfachverband möglich.
 (2) Die Mitglieder eines Landesfachverbandes wählen sich einen Vorstand.
 (3) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden des Landesfachverbandes, der zugleich assoziiertes Mitglied des Vorstandes der jeweiligen Landesgruppe des BDP ist, und einem weiteren Mitglied, das die Funktion des Kassenwartes des Landesfachverbandes übernimmt.
 (4) Der Landesfachverband kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die von dem Sektionsvorstand genehmigt werden muß und von der Geschäftsordnung der Sektion in wesentlichen Strukturelementen nicht abweichen darf. Sofern keine explizite Regelungen getroffen werden, gelten die der vorliegenden Geschäftsordnung.
 (5) leer
 (6) Die Vorsitzenden der Landesfachverbände berichten auf der erweiterten Vorstandssitzung aus den Landesfachverbänden und beraten den Vorstand in Fragen der allgemeinen Sektionsaktivitäten und länderspezifischen Initiativen. 

  
 §10 (leer)
  

 §11 Wahlen / Abstimmungen
 
 (1) Stimm- und wahlberechtigt sind in den Mitgliederversammlungen nur ordentliche Mitglieder der Sektion Rechtspsychologie, sofern sie bereits im Mitgliederverzeichnis der Bundesgeschäftsstelle aufgenommen sind.
 (2) Für die technische Durchführung von Wahlen bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
 (3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen über die Auflösung der Sektion, zu der die Genehmigung des Präsidiums des BDP einzuholen ist, Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Abstimmungen über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
 (4) Die Wahlen zum Vorstand, die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Delegiertenkonferenz erfolgen direkt und geheim für die Dauer von jeweils drei Jahren.
 (5) Der Vorsitzende der Sektion und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 (6) Für vorzeitig aus dem Amt scheidende Mandatsträger sind Neuwahlen für die restliche Amtsperiode unter Beachtung der Fristen von §6(2) in der dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Nachwahl muß mit der Tagesordnung bereits angekündigt sein.
 (7) Die Mitgliederversammlung kann die von ihr bestellten Mandatsträger bei gleichzeitiger Neuwahl (konstruktive Abwahl) einzeln abwählen, sofern die konstruktive Abwahl Gegenstand der mit der Einladung versandten Tagesordnung war.
 (8) In jeder Mitgliederversammlung kann der Antrag auf Abwahl von bestellten Mandatsträgern gestellt werden. Wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt, ist der Antrag als Punkt der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
 (9) Wird der Antrag auf Abwahl mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Sektionsvorstand gestellt, wird dieser Punkt in die Tagesordnung aufgenommen. 

  
 §12 Finanzen
 
 (1) Der Sektionsvorstand verwaltet die der Sektion von Seiten des BDP zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des durch die Delegiertenkonferenz des BDP genehmigten Haushaltsentwurfes.
 (2) Die Sektion kann eigene Beiträge erheben.
 (3) Der Sektionsvorstand ist verantwortlich für Rechnungslegung und für die seitens der Bundesgeschäftsstelle aufgrund von finanzamtlichen Auflagen geforderten monatlichen, viertel-und halbjährlichen Abrechnungen sowie für die Abführung eventueller Umsatzsteuern an die Bundesgeschäftsstelle.
 (4) Die Buchungs- und Abrechnungsbelege sind an die Bundesgeschäftsstelle zu versenden.
 (5) Die Sektion hat die Reisekosten- und Spesenordnung des Gesamtverbandes als Höchstgrenze zu beachten.
 (6) Die Zahlung von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an Funktionäre regelt sich nach den entsprechenden Paragraphen der Satzung des BDP.
 (7) Die Landesfachverbände sind zur entsprechenden Rechnungslegung und Abrechnung ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Sektionsvorstand verpflichtet, der sie gegenüber dem Gesamtverband zu vertreten hat.
 (8) Der Landesfachverband als regionale Untergliederung der Sektion kann keine eigenen Beiträge erheben. Er erhält gem. Der Finanzordnung der Sektion Mittel für seine Geschäftsführung vom Sektionsvorstand. 

  
 §13 Auflösung

 (1) Die Auflösung der Sektion erfolgt
? auf Beschluß der mindestens drei Monate vorher unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
? auf Beschluß der Delegiertenkonferenz des BDP gem.§10 der Satzung des BDP.
(2) Mit der Auflösung der Sektion sind alle Untergliederungen aufgelöst, und es enden die Mandate aller Funktionsträger.
(3) Bei der Auflösung der Sektion ist etwa vorhandenes Vermögen der Sektion und ihrer Untergliederungen nach Abzug und Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten dem Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. zuzuführen. 
 

§14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung der Sektion Rechtspsychologie am 3.10.1997 in Würzburg beschlossen und durch das Präsidium des BDP am genehmigt und tritt am in Kraft.

geändert 1.4.2011 FBG